Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2002 – VIII ZB 83/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen den

Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom

7. März 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als

Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-

schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-

haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in

dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-

lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-

richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst