BGH Beschluss vom 09.10.2002 – VIII ZB 84/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom
11. April 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.720.-
Gründe
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als
Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-
schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-
haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-
lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-
richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst