BGH Urteil vom 09.10.2002 – X ZR 22/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 9. Oktober 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1998
verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-
despatentgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das europäische Patent 0 116 701 wird mit Wirkung für die Bun-
desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß
sein Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält
"Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer
Überwachungsstromquelle, mit mindestens einem Füh-
ler, der mit der Ware zusammenarbeitet, der in den
Überwachungsstromkreis geschaltet ist, der bei Entfer-
nung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert,
und mit einer Überwachungsschaltung, welche ein
Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des
Überwachungsstroms festgestellt wird, wobei die durch
Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Über-
wachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsge-
mäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwa-
chungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude
und/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage
zu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, so
daß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwi-
schen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen ei-
nes Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderung
des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/oder
Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Über-
wachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142;
332, 334, 340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) auf-
weist, welcher über eine Steckverbindung (14; 314) mit
einem Steuerstrom beaufschlagt ist, welche auch zum
Anschließen des Fühlers (100; 200; 318) an die Überwa-
chungsschaltung (16; 326) dient, wobei der Aktivierungs-
kreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, der
aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die
Überwachung des über den zugeordneten Fühler flie-
ßenden Überwachungsstroms mit definierter zeitlicher
Verzögerung aktiviert, so daß auch beim Aufheben der
ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und
Überwachungsschaltung eine Änderung des Überwa-
chungsstroms bezüglich Amplitude und/oder Frequenz
und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der
Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschal-
tung dagegen ohne Auslösen eines Alarms möglich ist."
und daß sich die Rückbeziehung in Patentanspruch 21 auf den so
gefaßten Patentanspruch 1 bezieht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 116 701
(Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 1. Dezember 1983 beruht, für
welche die Prioritäten deutscher Patentanmeldungen vom 16. Januar 1983 und
19. April 1983 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent ist in der
Verfahrenssprache Deutsch erteilt und umfaßt 21 Patentansprüche, von denen
die Ansprüche 1 und 21 wie folgt lauten:
"1. Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer Überwa-
chungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusam-
menarbeitenden und in den Überwachungsstromkreis geschal-
teten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Über-
wachungsstrom modifiziert, und mit einer Überwachungsschal-
tung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizie-
rung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei die
durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Über-
wachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßer
Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwachungsstrom
vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner
Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größeren und kleine-
ren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim Aufheben
der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware als auch beim
Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine
Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/
oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Überwa-
chungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332, 334,
340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) aufweist, welcher über
eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beauf-
schlagt ist, welche auch zum Anschließen des Fühlers (100;
200; 318) an die Überwachungsschaltung (16; 326) dient, so
daß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung
zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung
des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Fre-
quenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der
Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung da-
gegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist.
21. Diebstahlsicherung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, ge-
kennzeichnet durch eine durch den Aktivierungskreis (326) ge-
schaltete Anzeige (345) für den scharfen Zustand der Überwa-
chungsschaltung."
Der Kläger hat mit seiner Teil-Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, jedenfalls aber ergebe er
sich ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 21, soweit er direkt auf An-
spruch 1 rückbezogen sei, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die ange-
griffenen Patentansprüche auch mit einem hilfsweise formulierten Patentan-
spruch 1 verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des erteilten Patentan-
spruchs 1 sowie im Umfang des erteilten Patentanspruchs 21, soweit er direkt
auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt die
Patentansprüche 1 und 21 nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fas-
sung und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts wie ge-
schehen zu erkennen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, wobei er sich auf die
in erster Instanz aufgestellte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung
nicht mehr beruft.
Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das
Professor Dr.-Ing. W. W., erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert
hat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Universitätsprofessor
Dr.-Ing. J. D. vorgelegt.
Entscheidungsgründe
I. In dem Umfang, in dem der Beklagte nunmehr die Patentansprüche 1
und 21 verteidigt, läßt sich nicht feststellen, daß das Streitpatent keine nach
Art. 52, 54 EPÜ patentfähige Erfindung beinhaltet, so daß insoweit die bean-
tragte Nichtigerklärung des erteilten Schutzrechts nicht erfolgen kann.
1. Das Streitpatent betrifft die Sicherung von Waren, die mittels eines mit
der Ware zusammenarbeitenden Fühlers und eines Kabels, über die ein Über-
wachungsstrom geleitet werden kann, mit einer Einrichtung verbunden werden
können, die bei einem Diebstahlsversuch Alarm geben kann. An Möglichkeiten,
einen Diebstahlsversuch zu unternehmen, nennt die Streitpatentschrift das Lö-
sen der Verbindung durch Herausziehen eines Steckers, über den die Verbin-
dung hergestellt ist, das Durchtrennen der Verbindung und Manipulationen, die
zu einem Kurzschluß in dem Kabel führen. Die Streitpatentschrift gibt an, drei
näher behandelte Diebstahlsicherungen ließen nicht zu, einen nicht belegten
Anschluß der Einrichtung zur Verbindung zu benutzen, ohne daß beim An-
schluß ein Alarm erfolge. Das sei nachteilig, weil zum Anschluß einer zu si-
chernden Ware die Einrichtung von einer hierzu autorisierten Person zeitweise
außer Betrieb gesetzt werden müsse und während dieser Zeit bereits ange-
schlossene Ware nicht gegen Diebstahl sichere.
Die Problemstellung, die sich hieraus ergibt, läßt sich, wenn man sie los-
gelöst von den in den Patentansprüchen genannten Lösungsmitteln objektiv
erfaßt, dahin umschreiben: Es soll eine Diebstahlsicherung zur Verfügung ge-
stellt werden, die bei den genannten Diebstahlversuchen einen Alarm ermög-
licht, den Alarm aber auch nur in diesen Fällen gibt.
2. Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents in der ver-
teidigten Fassung läßt sich wie folgt gliedern:
Diebstahlsicherung für Waren
(1) mit mindestens einer Überwachungsstromquelle,
(2) mit mindestens einem Fühler, der
a) mit der Ware zusammenarbeitet,
b)
in den Überwachungsstromkreis geschaltet ist,
c) bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom
modifiziert,
(3) mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal be-
reitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstroms
festgestellt wird.
(4) Die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und
Überwachungsschaltung gebildete Einheit gibt bei ordnungs-
gemäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwa-
chungsstrom vor, welcher bezüglich seiner Amplitude und/
oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größe-
ren und kleineren Werten hin veränderbar ist,
(5)
so daß
a) sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen
Fühler und Ware
b) als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Ver-
bindungskabel
eine Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude
und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird.
(6) Die Überwachungsschaltung weist einen Aktivierungskreis
auf,
a) welcher über eine Steckverbindung mit einem Steuerstrom
beaufschlagt ist,
b) welche auch zum Anschließen des Fühlers an die Über-
wachungsschaltung dient,
c) wobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis
ausgestaltet ist, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem
Steuerstrom die Überwachung des über den zugeordne-
ten Fühler fließenden Überwachungsstroms mit definierter
zeitlicher Verzögerung aktiviert,
(7)
so daß
a) auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung
zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Ände-
rung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/
oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,
b) das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und
Überwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines
Alarms möglich ist.
Diese Lehre basiert darauf, daß eigens zur Überwachung eine Aktivie-
rung stattfindet mit der Folge, daß das Anschließen einer zu überwachenden
Ware mittels Fühlers ohne Auslösen eines Alarms möglich ist (Merkmal 7 b),
während das Aufheben einer hergestellten Verbindung infolge der dadurch be-
dingten Änderung des Überwachungsstroms zu einem Signal führt, das genutzt
werden kann, um Alarm zu geben (Merkmale 7 a, 5). Nach der Anweisung des
Merkmals 6 c dient hierzu ein elektrischer Schaltkreis, der erst beim Anschlie-
ßen des Fühlers mit einem Strom beaufschlagt wird und hierdurch zwar in
Funktion treten kann, jedoch so gestaltet ist, daß die dabei auftretende, den
Überwachungsstrom betreffende Veränderung nicht als Alarmsignal erkannt
werden kann, weil die Überwachung des im Überwachungsstromkreis fließen-
den Stroms erst mit definierter zeitlicher Verzögerung einsetzt. Das bedeutet
zugleich, daß mit dem Anlegen des Stroms, das einen Betrieb der Einrichtung
erst ermöglicht, diese noch nicht zur Überwachung befähigt sein darf. Hierdurch
darf noch nicht ein unter Überwachung stehender Stromkreis geschaffen wer-
den. Die Fähigkeit, Modifizierungen des Überwachungsstroms zu erkennen,
muß vielmehr durch Beaufschlagung eines elektrischen Schaltkreises mit einem
Steuerstrom, der erst bei Anschließen des Fühlers zur Verfügung steht (Merk-
male 6 a und b), geschaffen werden, und zwar so, daß sie erst nach Beendi-
gung des den Fühler betreffenden Anschlußvorgangs genutzt werden kann,
dann aber vorhanden ist.
Die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß diese Auslegung
der maßgeblichen Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt entspricht. Da-
nach kümmerten sich um Entwicklungen auf dem hier interessierenden Gebiet
der Technik damals üblicherweise schon nicht mehr Ingenieure; die Schaffung
neuer Vorrichtungen wie der hier in Frage stehenden Diebstahlssicherung nach
Maßgabe vorgegebener Ziele gehörte vielmehr zum Aufgabenbereich von er-
fahrenen Elektrotechnikern, nachdem sich seit den 70er Jahren des letzten
Jahrhunderts logische Schaltungen, insbesondere Gatter, durchgesetzt hatten
und zu dem Handwerkszeug dieser Berufsgruppe gehörten. Hiervon auszuge-
hen, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, nachdem die diesbezügli-
chen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-
handlung hinterfragt und erörtert worden sind und die Parteien Einwände nicht
mehr erhoben haben. Ebenso nachvollziehbar und überzeugend hat aber auch
die Erörterung des Aussagegehalts des Patentanspruchs 1 in der verteidigten
Fassung mit der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen geendet, daß
hiernach nicht irgendein Aktivierungskreis ausreiche, der mithin auch durch
bloßes Anlegen des Stroms an einen geschlossenen und damit der Überwa-
chung zugänglichen Stromkreis verwirklicht werden könne, sondern daß durch
eine hierfür vorgesehene Schaltung der zuvor bereits unter Strom gesetzten
Einrichtung und durch die aus dem Anschluß des Fühlers folgende Beaufschla-
gung dieser Schaltung mit einem Steuerstrom die Betriebsbereitschaft der Ein-
richtung für die gewünschte Funktion erst hergestellt werden müsse, und zwar
mit ausreichender zeitlicher Verzögerung.
3. Die nunmehr verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 bedeutet
keine Erweiterung des erteilten Streitpatents und der so umschriebene Gegen-
stand war auch schon in der ursprünglichen Anmeldung als zu dem bean-
spruchten Schutzrecht gehörend offenbart.
Die Fassung der Anweisung gemäß Merkmal 6 b berücksichtigt, daß es
nach der Darstellung in der Anmeldung wie in der Beschreibung und den
Zeichnungen des Streitpatents die Steckverbindung und nicht der Steuerstrom
ist, die (der) für den Anschluß des Fühlers an die Überwachungsschaltung
sorgt.
Die zusätzliche Anweisung gemäß Merkmal 6 c bedeutet eine Beschrän-
kung, weil sie die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Anweisung zu Merk-
mal 6 weiter konkretisiert. Der Bezeichnung "Aktivierung" im erteilten Patentan-
spruch 1 konnte aus der Sicht des Fachmanns nur entnommen werden, daß die
Überwachung durch geeignete schaltungstechnische Maßnahmen, also den
Einsatz oder die Anordnung von elektronischen Bauelementen und Leitungen,
in Gang gesetzt werden solle. Die hierdurch beanspruchte Beliebigkeit kenn-
zeichnet Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach den bereits ge-
machten Ausführungen nicht mehr. Die konkretisierende Kennzeichnung ge-
mäß Merkmal 6 c ist jedenfalls aus Sp. 17 Z. 53 ff. bis Sp. 18 Z. 45 der Be-
schreibung des erteilten Schutzrechts und sie war in gleicher Weise angesichts
identischer Formulierung in der ursprünglichen Anmeldung (dort S. 27 f.) auch
dieser zu entnehmen. Denn danach kann Teil des Detektorkreises ein elektri-
scher Schaltkreis sein, der aus monostabiler Kippstufe (Bezugszeichen 334),
Inverter
(Bezugszeichen 342) und bistabiler Kippschaltung
(Bezugszei-
chen 344) besteht und zu einem Eingang eines Undgliedes (Bezugszei-
chen 340) führt, das als Signalgeber dient, wenn zusätzlich auch sein anderer
Eingang beaufschlagt wird. Ein vorgeschalteter Differenzierkreis (Bezugszei-
chen 332) führt zu kurzzeitiger Beaufschlagung dieses anderen Eingangs und
zum Fluß eines Steuerstroms in dem Schaltkreis, wenn nach dem Anlegen des
Stroms der Stromquelle durch das Anschließen des Fühlers der Überwa-
chungsstromkreis geschlossen wird. Die durch den Steuerstrom bewirkbare
Beaufschlagung des ersten Eingangs des Undgliedes erfolgt erst, nachdem die
kurzzeitige Beaufschlagung des anderen Eingangs bereits geendet hat. Die erst
dann einsetzende Beaufschlagung des ersten Eingangs wirkt damit als Aktivie-
rung der Überwachung des über den Fühler fließenden Überwachungsstroms
und zwar mit zeitlicher Verzögerung und aufgrund der durch Anschließen des
Fühlers bewirkten Beaufschlagung mit dem Steuerstrom. Die Darstellung, wie
sie in der Beschreibung in Sp. 18 Z. 7-12 enthalten ist, läßt darüber hinaus aber
auch keinen Zweifel, daß es zu der angemeldeten und erteilten Erfindung ge-
hört, daß mit dem dort als erstmaliges Einschalten der gesamten Alarmanlage
bezeichneten bloßen Herstellen einer Verbindung zu der erforderlichen Strom-
quelle noch keine Überwachungsmöglichkeit besteht.
Demgemäß war hinsichtlich der Frage ausreichender Offenbarung Ge-
genstand näherer Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nur die
Kennzeichnung, daß die nachträgliche und dann auch noch zeitlich verzögerte
Aktivierung in definierter Weise zu geschehen habe. Nach der bereits wieder-
gegebenen Erläuterung kann definierte zeitliche Verzögerung nur im Sinne ei-
ner mindestens einzuhaltenden Zeitspanne verstanden werden, die sich an der
voraussichtlichen Dauer des kurzzeitigen Signals orientiert, das beim Anschluß
des Fühlers auftritt. Nur insoweit verlangt Patentanspruch 1 in der verteidigten
Fassung eine Definition. Auch das ist offenbart. In der Darstellung, wie sie in
der Beschreibung in Sp. 17 Z. 53 ff. und auch bereits in den ursprünglichen
Unterlagen (S. 27) enthalten ist, ist nämlich das Ausgangssignal am Differen-
zierkreis durch die zusätzliche Angabe der Periode (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:16)(cid:23)(cid:13)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26) änge
gekennzeichnet, so daß dem fachmännischen Leser durch die Textstelle in
Sp. 18 Z. 18-22, wo auf das Verschwinden des dadurch bedingten Impulses
abgestellt ist, vorgegeben ist, jedenfalls die hierdurch definierte Zeit als Verzö-
gerung vorzusehen.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich das Gebot, daß
sich jede Änderung eines erteilten Patents im Rahmen der ursprünglichen Of-
fenbarung halten muß und weder dessen Gegenstand noch dessen Schutzbe-
reich erweitern darf, auch nicht dadurch mißachtet, daß nach der verteidigten
Fassung die Befolgung der Anweisungen zu der Merkmalsgruppe 6, insbeson-
dere zu Merkmal 6 c, die in den Merkmalen 7 a und b genannten Folgen aus-
löst. Die nunmehr beanspruchte Kausalität ist durch die bereits in Bezug ge-
nommene Darstellung vorbeschrieben und führt zu einer weiteren Präzisierung
der Anweisung zu 6 c, indem sie den beanspruchten Gegenstand auf eine
Diebstahlsicherung beschränkt, welche sich einerseits durch die in Merkmal 7 a
genannte Folge auszeichnet, weil die Überwachung des über den Fühler flie-
ßenden Überwachungsstroms infolge des Anschlusses des Fühlers aktiviert
worden ist, die aber andererseits beim Anschließen des Fühlers nicht Alarm
geben kann (Merkmal 7 b), weil hierbei zwar der Aktivierungskreis mit (Steu-
er-)Strom beaufschlagt wird, so daß er für die Aktivierung der Überwachung des
Überwachungsstroms sorgen kann, die Aktivierung aber nicht sofort, sondern
mit - wie es der gerichtliche Sachverständige kurz genannt hat - ausreichender
Verzögerung erfolgt.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
ist neu.
a) Entgegen der Meinung des Klägers ist er nicht durch die deutsche
Offenlegungsschrift 24 12 145 aus dem Jahre 1974 vorweggenommen. Die mit
dieser Schrift vorgeschlagene Diebstahlsicherung arbeitet ebenfalls mit einer
Überwachungsstromquelle (Merkmal 1). Fig. 3 der Vorveröffentlichung zeigt
eine Batterie (Bezugszeichen 102), die den Überwachungsstrom zur Verfügung
stellt. Vorhanden ist ferner mindestens ein Fühler mit der Anweisung (2) ent-
sprechender Gestaltung. So zeigt beispielsweise die Darstellung in Fig. 2 der
Vorveröffentlichung im Bereich der Bezugszeichen 3 und 23 einen solchen
Fühler. Die Modifizierung des Überwachungsstroms (Merkmal 3) geschieht bei
der vorbekannten Diebstahlsicherung im Falle des Entfernens der Ware vom
Fühler dadurch, daß der dritte, an sich isoliert geführte Leiter des Verbindungs-
kabels zu einem der beiden in den Überwachungsstromkreis geschalteten an-
deren Leiter Kontakt erhält. Wenn dies geschieht, wird durch eine Schaltung im
Stromkreis ein Signal bereitgestellt, weshalb auch die Kennzeichnung gemäß
Merkmal 3 bei der vorbekannten Diebstahlsicherung gegeben ist. Maßstab für
das Signal ist der Stromfluß bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung, wie es nach
Anweisung des Merkmals 4 erforderlich ist. Seine Überwachung erfolgt ampli-
tudenbezogen, so daß Merkmal 4 auch wenigstens in einer der beanspruchten
Alternativen erfüllt ist. Dabei ist der Strom auch in beiden in Merkmal 4 ge-
nannten Richtungen veränderbar. Wie dem Privatgutachten entnommen wer-
den kann, erfährt der Strom im Falle des Kontakts eines der beiden in den
Überwachungsstromkreis geschalteten Leiter mit dem dritten Leiter eine Verrin-
gerung, während er im Falle des Einsteckens eines Steckers in einer mit einer
Feder bestückten Steckdose kurzzeitig ansteigt. Der Kontakt des dritten Leiters
mit einem der beiden anderen, der beispielsweise auch beim Durchtrennen des
Kabels vorkommen kann, ist ausgehend von Merkmal 4 auch vorgabewidrig
und kann deshalb als Kurzschluß bezeichnet werden, so daß bei der Diebstahl-
sicherung nach der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 auch der Anwei-
sung des Merkmals 5 in einer der beanspruchten Alternativen Rechnung getra-
gen ist. Die Steckverbindung, die nach Merkmal 6 b vorzusehen ist, ist schließ-
lich ebenso verwirklicht, wie bei der vorbekannten Einrichtung die in Merkmal 7
genannten Folgen (bei Merkmal 7 a wieder jedenfalls hinsichtlich einer bean-
spruchten Alternative) als solche eintreten. So ist in Anspruch 2 der deutschen
Offenlegungsschrift 24 12 145, der sich mit der Feder in den Steckdosen dieser
Einrichtung befaßt, ausdrücklich beansprucht, daß das Einfügen des Steckers
ohne einen Alarm erfolgen kann, jedoch das Herausziehen des Steckers einen
Alarm auslöst.
Die in Merkmal 7 genannten Folgen haben bei dem System nach der
deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 ihren Grund jedoch nicht in einem
Aktivierungskreis der für den Anspruch 1 in der verteidigten Fassung maßgebli-
chen Ausgestaltung. Eine die Anweisung zu Merkmal 6 c verwirklichende Aus-
gestaltung und die nach Merkmal 7 maßgebliche Kausalität sind in der vorver-
öffentlichten Schrift nicht offenbart, weil das dort vorgeschlagene System aus-
weislich der Beschreibung und der Fig. 1 und 2 der deutschen Offenlegungs-
schrift 24 12 145 den Anschluß von zu sichernden Waren vorzugsweise über in
Reihe geschaltete Steckdosen erlaubt und es nur funktioniert, wenn die jeweils
zwei zur Bildung des Überwachungsstromkreises dienenden (Strom-)Kontakte
stromführend überbrückt sind, sei es durch eine bei Nichtbelegung eines Stek-
kers diese Aufgabe normalerweise übernehmende Feder, sei es durch Stifte
des Steckers. Das zeigt nicht nur anschaulich das schematische Schaltbild der
Fig. 2. Auch die Beschreibung ist insoweit eindeutig. So heißt es auf S. 6 im
2. Abs. der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 ausdrücklich, daß es im
Hinblick auf die im verteidigten Patentanspruch 1 unter Merkmal 7 a genannte
Folge notwendig ist, die Kontinuität des Stromkontaktes aufrechtzuerhalten, und
auf S. 5 2. Abs. ist - auch im Hinblick auf diese Notwendigkeit - darauf hinge-
wiesen, daß bei nicht richtig arbeitender Steckdose der in Fig. 2 ebenfalls ge-
zeigte, mit dem Bezugszeichen 67 versehene Überbrückungsstecker benutzt
werden muß. Das führt zwanglos zu dem Verständnis, daß das System nach
der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 darauf basiert, daß mit dem An-
schluß der Stromleiter an die Stromquelle (Schließen des Schalters mit den Be-
zugszeichen 104 in Fig. 3) ein geschlossener Stromkreis zur Verfügung steht,
über welchen der Überwachungsstrom von Anfang an fließt und überwacht
wird, sowie daß sich mit Ausnahme einer Erweiterung des Stromkreises um die
Leiter des Fühlers/Kabels an diesem Umstand durch Anschließen eines Fühlers
nichts ändert.
Dieser Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145
wird auch nicht durch die Darstellung des schematischen Schaltbildes in Fig. 3
in Frage gestellt. Denn auch dort ist für den Fall, daß der Schalter mit dem Be-
zugszeichen 104 geschlossen wird, nicht etwa ein offener, erst noch der Akti-
vierung bedürfender, sondern ein über die Stromkontakte I1 und I2 hinausrei-
chender Überwachungsstromkreis gezeigt. Die Umrahmung des darüber hin-
ausgehenden Bereichs durch Strichpunkte ist demgegenüber ohne Belang.
Denn diese Darstellung ist für eine Trennung nicht typisch, so daß ihre nächst-
liegende Bedeutung in der Kenntlichmachung des Steckdose und Fühler be-
treffenden Teils eines einheitlichen Stromkreises liegt, zumal auf S. 8 2. Abs.
der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 der ausdrückliche Hinweis ent-
halten ist, daß Fig. 3 nur eine vereinfachte Darstellung mit lediglich einer Steck-
dose wiedergibt.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460, auf das sich der Kläger im
Hinblick auf die Neuheitsfrage ferner bezogen hat, betrifft - wie in seiner Be-
schreibung angeführt ist - an sich nur eine (Mehrfach-)Steckdose mit Mi-
kroschalter, die ein für Alarmzwecke nutzbares Signal bereitstellt, und beinhal-
tet im übrigen noch ein Schaltbild einer unter Verwendung einer Steckdose auf-
gebauten Überwachungsanlage. Ob diese Schrift bereits wegen dieser Be-
schränkung Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nicht neuheitsschäd-
lich vorwegnimmt, kann dahinstehen, weil auch eine nach dem Vorbild des
deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 gestaltete Diebstahlsicherung jeden-
falls keinen Aktivierungskreis der Ausgestaltung nach den Merkmalen 6 c und 7
aufweist. Insoweit offenbart auch das deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460 mit
den Fig. 5 und 6 und seiner zugehörigen Beschreibung lediglich einen Überwa-
chungsstromkreis, der schon dann geschlossen und aktiv ist, wenn die Steck-
dose (oder die in Reihe geschalteten Steckdosen einer Mehrfachleiste) unter
Strom gesetzt ist (sind). Nach Einschalten dieser Alarmanlage ist der Stromfluß
über einen Mikroschalter gewährleistet, ganz gleich, ob ein Stecker eingesteckt
ist oder nicht. Bei eingestecktem Stecker vermittelt eine direkte Verbindung zu
einem Oderglied (Bezugszeichen 66) mit drei Eingängen den Stromfluß. Bei
unbelegter Steckdose steht sowohl ein anderer direkter Leiter als auch eine
Verbindung zu jeweils einem anderen Eingang des Odergliedes zur Verfügung,
die über einen Inverter (Bezugszeichen 68), ein Differenzierglied (Bezugszei-
chen 70) und eine Diode (Bezugszeichen 74) führt, die hintereinandergeschaltet
sind. Die sich beim Herausziehen des Steckers ergebende kurzzeitige Unter-
brechung des Stromflusses wird von einer hinter dem Oderglied angeordneten
bistabilen Kippschaltung (Bezugszeichen 60) als Alarmsignal erkannt. Bei ei-
nem hinreichend schnellen Einstecken eines Steckers kommt es hingegen nicht
zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Strom- und Signalflusses, weil zwar in
der zur Herstellung der ersten direkten Verbindung nötigen Zeit über keinen der
beiden direkten Leiter der Überwachungsstrom zu einem Eingang des Oder-
gliedes fließen kann, jedoch über den Strom, den Inverter, Differenzierglied und
Diode erhalten hatten, und den dritten Eingang am Oderglied eine Zeitlang das
Signal aufrechterhalten wird, das die nachfolgende bistabile Kippstufe nicht als
Zeichen für Alarm erkennt.
Nach dem Vorschlag des deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 soll
demnach zwar auch die Möglichkeit genutzt werden, sich durch geeignete
Bauteile einen schon in Gang gesetzten Strom-/Signalfluß ausreichend zu ver-
zögern, so daß eine beim Anschließen einer zu sichernden Ware eintretende
zeitweise Änderung des Überwachungsstroms unschädlich ist. Die in der obi-
gen Gliederung zu Merkmal 7 a genannte Folge hat aber auch nach diesem
Vorschlag ihren Grund nicht in einer Aktivierung, wie sie nach Merkmal 6 c die
patentgemäße Lösung kennzeichnen soll. Auch eine nach dem Vorschlag des
deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 geschaltete Einrichtung ist bereits mit
ihrem Anschluß an die Stromquelle alarmbereit; das Einstecken eines Steckers
bewirkt insoweit nichts; es führt lediglich zu der Beaufschlagung des zugehöri-
gen Fühlers mit dem Überwachungsstrom, wobei eine Verzögerungsschaltung
genutzt wird, damit die von Anfang an bereits bestehende Fähigkeit zeitweise
nicht zu der ihr entsprechenden Wirkung führt.
5. Der Senat hat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der durch-
geführten Beweisaufnahme nicht die für einen Erfolg der Klage (auch) insoweit
nötige Überzeugung gewinnen können, daß die nunmehr verteidigte Lehre des
Anspruchs 1 des Streitpatents einem Fachmann nahegelegt war.
Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung zwar angege-
ben, ein Fachmann sei bei entsprechender Vorgabe der in den Anweisungen zu
Merkmal 7 zum Ausdruck kommenden Aufgabenstellung ohne weiteres in der
Lage gewesen, beispielsweise die in Fig. 17 der Streitpatentschrift gezeigte
Schaltung einzusetzen, weil nur eine einfache Logik nachgefragt werde, die im
Prioritätszeitpunkt aus vergleichbaren anderen Fällen bekannt gewesen sei und
auch dort schon zur Anwendung derartiger Schaltungen (Gatter) geführt habe.
Diese Sicht vernachlässigt jedoch den Umstand, daß - wie ausgeführt - mit dem
System nach der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 und bei Nutzung
des Vorschlags des deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 das in Merkmal 7
niedergelegte Ziel als solches bereits erreichen ließ und deshalb nur noch eine
Verbesserung des Weges dahin in Frage stand. Um zu der durch die Anwei-
sung zu (6 c) und die in Merkmal 7 genannte Kausalität gekennzeichnete Lö-
sung des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung zu gelangen, mußte
daher sowohl erkannt werden, daß eine verbesserte Einrichtung sinnvoll oder
notwendig sei, als auch eine Anregung bestehen, die Verbesserung darin zu
suchen, daß die Betriebsbereitschaft des Überwachungsstroms für die Überwa-
chung eigens in Gang gesetzt wird. Daß es eine solche Anregung gab, unter-
liegt jedenfalls durchgreifenden Zweifeln. Auch der gerichtliche Sachverständi-
ge hat nämlich nicht anzugeben vermocht, warum gerade der zur Anwei-
sung (6 c) und der Kausalität gemäß Merkmal 7 führende Weg im Stand der
Technik oder dem Fachwissen des Fachmanns angelegt gewesen sein könnte.
Er hat vielmehr die in Fig. 17 des Streitpatents gezeigte Ausführung als eher
ungewöhnlich eingestuft, weil mit einem identischen Stromkreis gearbeitet wer-
de, obwohl zum Scharfmachen einer Schaltung üblicherweise getrennte Ströme
genutzt würden. Schon das läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die
Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht. Diese Feststellung ist aber jedenfalls deshalb
geboten, weil nicht außer acht gelassen werden kann, daß zwischen der Lö-
sung der in den Merkmalen 7 a und b an sich zum Ausdruck kommenden Auf-
gabe, die das insoweit wohl den nächstkommenden Stand der Technik darstel-
lende deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460 offenbart, und der Lösung, die das
Streitpatent in der nunmehr verteidigten Fassung insoweit vorschlägt, ein - wie
sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - prinzipieller Unterschied besteht.
Im ersten Fall wird ein fortbestehender aktiver Überwachungsstromkreis gleich-
sam manipuliert, um ein drohendes Signal zu unterdrücken; nach der Lösung
des Streitpatents in der verteidigten Fassung wird das drohende Signal hinge-
gen umgangen, indem der Überwachungsstromkreis erst nachträglich aktiviert
wird. Sich solch unterschiedliche Lösungen und die Erkenntnis ihrer Aus-
tauschbarkeit zu erschließen, kann einen Fachmann vergleichsweise einfacher
Ausbildung, wie er hier der Beurteilung zugrunde zu legen ist, vor Schwierig-
keiten stellen, weshalb nicht auszuschließen ist, daß zum Auffinden des Ge-
genstands des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung erfinderische
Tätigkeit erforderlich war.
Auch die deutsche Offenlegungsschrift 24 12 145 gebietet eine andere
Bewertung nicht. Wie bereits ausgeführt, arbeitet das dort gelehrte Alarmsy-
stem ebenfalls mit einem von Anfang an zur Überwachung bereiten Überwa-
chungsstromkreis. Ein Alarm beim Einstecken eines Fühlers unterbleibt, weil
der fließende Strom nicht auf die sich hierbei kurzzeitig einstellende Verände-
rung überwacht wird. Auch dieser Stand der Technik beinhaltet also einen prin-
zipiell verschiedenen Vorschlag mit den sich daraus ergebenden Problemen,
von ihm ausgehend die patentgemäße Lösung aufzufinden.
Die im Streitverfahren ferner noch näher erörterte US-amerikanische
Patentschrift 3 253 270 schließlich kommt dieser Lösung nicht näher als der
bereits abgehandelte Stand der Technik. Der Fluß des Überwachungsstroms ist
auch hier vorhanden, sobald die Einrichtung an die Stromquelle angeschlossen
ist. Der Stromfluß wird außer im Fall einer Kabeldurchtrennung (mit Leerlauf)
und einer kurzzeitigen Unterbrechung bei Herausziehen eines den Fühler an-
schließenden Steckers aufrechterhalten. Das durch die Anweisung zu (7 a) und
(b) an sich angesprochene Ziel soll durch ein Meßgerät erreicht werden, das
einen Alarmkontakt herstellen kann und den Überwachungsstrom erfaßt, der
- pro Anschlußstelle - entweder durch einen Widerstand oder - im Falle des
Einsetzens eines Steckers mit Fühler - kurzzeitig zusätzlich durch einen (weite-
ren) in diesem vorhandenen Widerstand beeinflußt wird. Wie dem schriftlichen
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entnommen werden muß, be-
dingt das, daß die wiederum von Anfang an zur Überwachung bereite Schal-
tung im Hinblick auf die zu den Merkmalen 7 a und b an sich genannte Folge
nur bei präziser Einstellung gelingen kann. Durch entsprechende Auslegung
und Justierung vor allem des Meßgeräts muß dafür gesorgt werden, daß in Ab-
hängigkeit von fallweise eng beieinanderliegenden, den Überwachungsstrom-
kreis beeinflussenden Widerstandswerten nur im Falle eines Diebstahlversuchs
der hierfür stehende Kontakt zustande kommt. Das bedeutet, daß die Abwei-
chung von der an sich einfachen, allein durch eine eigene nachträgliche Aktivie-
rung der Überwachung abhängigen Lösung nach Patentanspruch 1 in der ver-
teidigten Fassung noch größer ist als bei dem zuvor abgehandelten Stand der
Technik. Das rechtfertigt auch insoweit die Annahme, daß nicht ausgeschlos-
sen werden kann, daß eine erfinderische Leistung zum Auffinden des Gegen-
stands des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung notwendig war.
6. Anspruch 21 in der verteidigten Fassung wird durch seine Rückbezie-
hung auf Anspruch 1 getragen.
II. Die beantragte Nichtigerklärung hat jedoch zu erfolgen, soweit der Be-
klagte sein Schutzrecht nicht mehr verteidigt (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17.09.1987
- X ZR 56/86, GRUR 1988, 287, 290 - Abschlußblende).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 515 Abs. 3
ZPO a.F. in entsprechender Anwendung, § 121 Abs. 2 PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck