BGH Beschluss vom 10.10.2002 – I ZR 322/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite des
vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wie
auch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durch
die konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenen
tatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinen
Bedenken.
Die Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 33.233,97
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Büscher