Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2002 – I ZR 322/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite des

vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wie

auch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durch

die konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenen

tatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinen

Bedenken.

Die Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 33.233,97

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Büscher