BGH Urteil vom 02.10.2002 – I ZR 90/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
"Ersetzt"
UWG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und
der Angabe "ersetzt" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummer
von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung im
Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - I ZR 90/00 - OLG Celle
LG Stade
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer
- Kammer
für Handelssachen - des Landgerichts Stade vom
29. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe
her und vertreibt diese. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produ-
zenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in die-
sem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert sie
komplette Gelenkwellen und Teile davon für die Ersatzbeschaffung.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile
von Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern
beliefert Landmaschinen-Reparaturbetriebe mit ihren Waren.
Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenk-
wellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 usw.
für normale Gelenkwellen, 2270, 2370 usw. 2280, 2380 usw. für Weitwinkel-
Gleichlauf-Gelenkwellen von 70° bzw. 80°.
Die in den jeweiligen Gelenkwellen verwendeten Kreuzgarnituren be-
zeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen Ge-
lenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 usw. Diese Nummern sind auf den
Kreuzgarnituren unter dem Firmensymbol "W" in den Stahl eingelassen und
erkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin für
die Kreuzgarnituren sogenannte Ersatzteilnummern, die aus Nummernblöcken
zu je zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.
Ihre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweili-
gen Ausgestaltung des inneren und äußeren Profilrohres beispielsweise mit
"00a", "0v", "S4", "1s" (inneres Rohr) oder "0a", "1", "S5", "2s" (äußeres Rohr).
Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstaben-
kombinationen "SC" oder "SD" in Verbindung mit zweistelligen Nummern wie
zum Beispiel "05", "15" usw.
Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand der
jeweiligen Einzelteilbeschreibung erfolgen, in der die Teile mit ihren Formen
und Abmessungen eindeutig angegeben sind und in der neben der Maßtabelle
die gesamten Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern den jeweiligen
Teilen zugeordnet werden. Neben den Ersatzteilnummern weist die von der
Klägerin herausgegebene Liste zusätzlich sogenannte Bestellnummern aus,
die nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korre-
spondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.
Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog "Stand Mai 96" zur Kennzeich-
nung ihrer Gelenkwellen eigenständige Bestellnummern, zu denen in einer
Spalte "ersetzt" die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise
"Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000", genannt
werden.
Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Be-
klagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, daß ihr Ersatzteil
das jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteil-
nummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwen-
det die Beklagte ebenfalls das Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, bei-
spielsweise "Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41". Eine technische Beschrei-
bung, aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur
Kraftübertragung usw. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten
nicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, daß die angebo-
tenen Teile S. -Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichs-
zwecken dienten.
Die englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete in ihrer da-
maligen deutschen Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystem
der Klägerin und wurde deshalb von dieser mit Schreiben vom 6. April 1981
abgemahnt. Auch nach einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 27. Mai
1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde von
der Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen
oder der weitgehend daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern durch die Be-
klagte eine unzulässige Rufausbeutung. Sie hat Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei für die Beklagte nicht erforderlich, Ge-
lenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf ihre, der Klägerin, Kenn-
zeichnungen anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und
technischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für den
Reparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Insbe-
sondere durch die Angabe "ersetzt" wolle die Beklagte an dem guten Ruf der
Produkte der Klägerin teilhaben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, auf
dem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausge-
bildet, die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Bau-
teils zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihr
Kennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme
- auch unabhängig von dem Kataloghinweis - niemand auf die Idee, die Teile
der Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an Fachkreise
vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen
dessen, was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Ver-
trieb der Produkte auch zwangsläufig tun müßten. Ein Übergang auf die Pro-
dukte der Beklagten sei nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen
und Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine technische Beschreibung
könne nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teils dienen. Ein
Hinweis darauf, welche Gelenkwellen für welche Landmaschine paßten, sei
ebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landma-
schinen gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne. Ein Verbot
ihres Verhaltens würde gegen Art. 28 EG verstoßen. Schließlich sei der An-
spruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaft
der Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Ansprüche der Klägerin
seien verjährt, jedenfalls verwirkt.
Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Ver-
stoß gegen § 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:
Es sei anerkannt, daß es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt sei, Er-
satzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zu
verbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar sei. Dann
sei es auch zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den
Verwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen. Es sei aber nicht als
sachlicher Hinweis anzusehen, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich
als Ersatz für die Produkte des Marktführers anbiete, und damit seine Werbung
darauf abziele, sich die Werbebemühungen des anderen zunutze zu machen,
um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte oder die Gütevorstellun-
gen des Verkehrs bezüglich des anderen Produkts auf die eigene Ware umzu-
lenken. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine derartige Anlehnung
als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.
Die Beklagte setze dadurch, daß sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile
für Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oder
deren Ersatzteilnummern am Markt anbiete, ihre Teile in eine unmittelbare Be-
ziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Die
anlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern sei unge-
achtet dessen, daß sie durch die Verwendung des Begriffs "ersetzt" noch ver-
stärkt werde, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei eine Er-
leichterung des Bestellvorgangs festzustellen, diese gebe jedoch keinen hin-
reichenden sachlichen Grund. Es sei möglich, Gelenkwellen anhand techni-
scher Merkmale zu klassifizieren. Deshalb sei es nicht unerläßlich, auf das
Produkt eines anderen Herstellers als Orientierungshilfe zurückzugreifen.
Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei auch der Anspruch auf
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Der Anspruch auf
Auskunftserteilung folge als Hilfsanspruch aus dem Schadensersatzanspruch,
weil die Klägerin diesen sonst nicht beziffern könne.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederher-
stellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Unterlas-
sung und zum Schadensersatz verpflichtet sei, kann im Hinblick auf die nach
Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bestimmung des neuen § 2
UWG und die schon zuvor geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur vergleichenden Werbung nicht aufrechterhalten bleiben.
1. Durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 ist der neue § 2
UWG mit Wirkung vom 14. September 2000 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1-3 und
Art. 4 des Gesetzes, BGBl. 2000 I S.1374). Diese Vorschrift ist bezüglich des in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen.
Danach verstößt die Werbung der Beklagten nur gegen die guten Sitten
i.S. von § 1 UWG, wenn der Vergleich eine der in Absatz 2 Nummern 1 bis 6
aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder irreführend ist (§ 3 Satz 2 UWG).
Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Bei der beanstandeten Werbung für die Gelenkwellen und die Ersatz-
teile der Beklagten handelt es sich um eine vergleichende Werbung i.S. von
§ 2 Abs. 1 UWG, weil mit ihr unmittelbar die Waren der Klägerin als eines Mit-
bewerbers der Beklagten kenntlich gemacht werden.
a) Diese Werbung kann nach Inkrafttreten des neuen § 2 UWG nicht
schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil für eine Gegen-
überstellung der eigenen Bestellnummern der Beklagten mit den Baugrößenbe-
zeichnungen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe.
Vergleichende Werbung ist nach den geltenden Normen, die die Richtlinie
97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997
zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks
Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1997,
S. 18 = GRUR 1998, 117) umsetzen, vielmehr grundsätzlich zulässig. Nach der
zweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die Vor-
teile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen
und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistun-
gen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 355
Tz. 36 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).
Die Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Klägerin neben den Be-
stellnummern der Beklagten unter der Angabe "ersetzt" ermöglicht es dem Ver-
kehr, die Erzeugnisse der Beklagten, die den Erzeugnissen der Klägerin ent-
sprechen, eindeutig zu identifizieren. Eine solche Angabe stellt nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Be-
hauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften der
beiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter,
nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2
Nr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/EWG: EuGH
GRUR 2002, 354, 355 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun). In der von der Klägerin bean-
standeten konkreten Verwendung ihrer eigenen Baugrößenbezeichnungen in
der angegriffenen Gegenüberstellung mit der Angabe "ersetzt" kann daher kein
Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG gesehen werden.
b) Aus dem Vortrag der Klägerin sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu
erkennen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG begrün-
den könnten.
Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt,
daß die Gegenüberstellung der Bezeichnungen zu Verwechslungen zwischen
der Beklagten und der Klägerin oder zwischen den von diesen angebotenen
Waren führt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im Gegenteil hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise
- fachkundige Abnehmer - nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der
Ersatzteile getäuscht werden. Sie nähmen den Hinweis in dem Katalog "Dies
sind S. -Teile, die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken" trotz
fehlender drucktechnischer Hervorhebung - anders als ein flüchtiger Leser -
wahr und ordneten ihn entsprechend ein. Von einer Irreführung i.S. von § 3
Satz 2 UWG kann nicht ausgegangen werden.
c) Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehende
unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwende-
ten Kennzeichens i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG erkennen ließen, sind nicht
ersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert die
Beklagte an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber kei-
ne unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen
Sie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun). Auf die
Frage, ob der Begriff des "Kennzeichens" in der Bestimmung den Wortlaut "ei-
ner Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen" in
Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie zutreffend umsetzt, kommt es deshalb
nicht an. Auch für eine sonstige Herabsetzung oder Verunglimpfung der Kläge-
rin oder von deren Waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) ist nichts ersichtlich.
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit es um den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch nebst dem Auskunftserteilungsanspruch geht. Inso-
weit kommt es zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 2 UWG
an. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grund-
sätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Beru-
fungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese
nicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen
(BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie). Auch für den
von den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentli-
chung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen,
daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem
Markt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende Aussagen
nicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v.
28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchs-
materialien; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser
Sache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01). Das ist im Streitfall, wie den Aus-
führungen oben zu Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht zweifelhaft.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung
gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert