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BGH Urteil vom 22.10.2002 – 5 StR 275/02

5. Strafsenat

5 StR 275/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okto-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Novem-

ber 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten

Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen, je-

doch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten

Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch; sie be-

gehrt die Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

I.

Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte in der Tatnacht in

die Wohnung des Zeugen und Nebenklägers G . Man unterhielt

sich über belanglose Dinge und rauchte eine Zigarette. Unter dem Vorwand,

die Toilette aufsuchen zu müssen, erhob sich der Angeklagte plötzlich, löste

das um seine Hüfte als Gürtel gebundene Seil und legte es dem auf der Couch sitzenden Nebenkläger um den Hals. Dieser - von dem unerwarteten

Angriff überrascht - richtete sich auf und versuchte, seine Hände zwischen

Hals und Seil zu halten, was jedoch nur kurzzeitig gelang. Nunmehr schlang

der Angeklagte, der inzwischen hinter dem Nebenkläger stand, das Seil über

Kreuz um dessen Hals und zog es kräftig zu. Infolge der fortwährenden Dros-

selung kippte der Nebenkläger nach vorn, wurde bewußtlos, kotete ein und

urinierte. Erst als der Angeklagte bemerkte, daß G im Gesicht

blau anlief und aus der Nase blutete, ließ er von ihm ab. Danach löschte er

das Licht und verließ die Wohnung; er ging davon aus, den Nebenkläger ge-

tötet zu haben. Nach kurzer Rückkehr an den Tatort entledigte sich der Ange-

klagte auf dem Heimweg seines Rucksacks, seiner Oberbekleidung und sei-

ner Schuhe, indem er die Sachen in einem Waldstück unter Laub versteckte.

Zum Tatmotiv hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte,

der sich in der Vergangenheit wiederholt mit dem Nebenkläger gestritten und

sich von diesem ungerecht und „minderwertig“ behandelt gefühlt habe, die-

sem einen Denkzettel verpassen wollte. Zur Schuldfähigkeit hat die sachver-

ständig beratene Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit

nicht ausschließbar unter einer „Mischpsychose“, bestehend aus einer Dro-

gen- und einer schizophrenen Psychose in Kombination mit einer Persön-

lichkeitsstörung gelitten habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden,

daß er unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen (§ 20

StGB). Aufgrund des Tatmotivs und des möglichen Fehlens der Einsichtsfä-

higkeit schließt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz

– und sei es auch nur mit bedingtem – gehandelt habe. Nach ihrer Auffas-

sung könne lediglich Verletzungsvorsatz angenommen werden, so daß als

Anlaßtat nur eine gefährliche Körperverletzung in Betracht komme.

II.

Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfä-

higkeit des Angeklagten sind weder ein möglicher Ausschluß seiner Ein-

sichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB noch deren erhebliche Einschrän-

kung gemäß § 21 StGB zureichend belegt. Denn das von der Strafkammer

übernommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen eigenem

Bekunden nur eine „Verdachtsdiagnose“ dar, da sich der Sachverständige

nicht in der Lage sah, die psychische Symptomatik beim Angeklagten detail-

liert und differenziert zu klären, weil dies einer längeren Verhaltensbeobach-

tung und Diagnostik bedurft hätte (UA S. 47).

Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die vom Gutachter in Betracht ge-

zogene Drogenpsychose (vgl. dazu BGHSt 33, 8, 12 f.; 38, 339, 342) auf ei-

ner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, da der Angeklagte, der zur Tat-

zeit nur in sehr geringem Umfang Drogenmißbrauch betrieb, bei dem gewalt-

samen Vorgehen gegen den Nebenkläger nicht unter akutem Drogeneinfluß

stand und die Tat nach den bisherigen Feststellungen keinen Bezug zu Dro-

gen aufwies. Die Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Drogenpsy-

chose sind darüber hinaus unklar: während der Angeklagte nach eigenen

Angaben zur Tatzeit weder optische noch akustische Halluzinationen hatte,

stützt der Sachverständige seine Diagnose maßgeblich auf derartige Symp-

tome (vgl. einerseits UA S. 36, andererseits UA S. 47).

Abgesehen davon bestehen insgesamt Bedenken, ob das Landgericht

bei Beurteilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene ei-

genverantwortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatri-

schen Sachverständigen (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK

4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261

Rdn. 92) genügt hat. Das Landgericht gibt die Ausführungen des Sachver-

ständigen im Urteil zwar ausführlich wieder, läßt eine eigene Bewertung und

Gewichtung auch unter Berücksichtigung des Tatgeschehens aber weitest-

gehend vermissen.

2. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung,

wobei auch über die innere Tatseite, nämlich über die Frage, mit welchem

Vorsatz der Angeklagte gehandelt hat, umfassend neu zu befinden sein wird.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß angesichts der

festgestellten außerordentlich schweren Gewaltanwendung eines massiven,

länger anhaltenden Drosselns, durch die der Nebenkläger das Bewußtsein

verlor und in akute Lebensgefahr geriet und nach deren Beendigung der An-

geklagte ihn für tot hielt, das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes außerordent-

lich nahe liegt. Dies gilt auch bei erneuter Annahme des vom Landgericht

festgestellten Tatmotivs, dem Opfer einen „Denkzettel“ erteilen zu wollen.

Eine solche Motivation steht unter den gegebenen Voraussetzungen einem

jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.

3. Gemäß § 301 StPO führt die Revision der Staatsanwaltschaft auch

zur Aufhebung der Maßregelanordnung. Die vom Landgericht hingenomme-

ne „Verdachtsdiagnose“ des Sachverständigen bildet keine

tragfähige

Grundlage zur Anwendung des § 63 StGB, für die wenigstens die Vorausset-

zungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden müssen (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl.

im übrigen zur schizophrenen Persönlichkeitsstörung BGHSt 37, 397).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum