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BGH Urteil vom 23.10.2002 – 1 StR 274/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 274/02

URTEIL

vom

23. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwalt ,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember

2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugend-

schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Mün-

chen II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-

streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revi-

sionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des

Angeklagten auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung erstrebt. Beide

Rechtsmittel haben Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet unter

durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-

stellungen kann überdies die Verneinung einer Vergewaltigung keinen Bestand

haben.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Ange-

klagte einen Haustechnikbetrieb inne. In einer Ferienwoche der Pfingstschulfe-

rien leistete die am 2. November 1985 geborene M. H. , die zur Vor-

fallszeit 14 Jahre und 7 ½ Monate alt war, bei dem Angeklagten, der mit ihrer

Familie bekannt war, eine sogenannte Schnupperlehre ab. Am Nachmittag des

ersten Tages des von Montag bis Freitag dauernden Betriebspraktikums bog er

mit seinem "Van" vom Typ Chrysler Voyager, mit dem er mit dem Mädchen

unterwegs war, in einen Waldweg ab. Dort setzte er M. H. schließlich

im Bereich der Schiebetüre des Fahrzeuges auf den Wagenboden, zog ihr die

kurze Hose aus und vollzog den Geschlechtsverkehr. Das Mädchen sagte, daß

ihm das weh tue und daß er aufhören solle. Der Angeklagte hielt ihre Arme mit

beiden Händen oberhalb ihres Kopfes fest. Als sie ansetzte zu rufen, hielt er ihr

den Mund zu. Auf ihre Bitte aufzuhören reagierte der Angeklagte nicht. M.

H. arbeitete sodann in der Praktikumswoche weiter bei dem Angeklagten.

Sie fuhr auch mit ihm an einen See zum Baden, wobei das Landgericht letztlich

offen läßt, ob dies nach der Tat oder aber am Tattage selbst der Fall war. Die

Strafanzeige gegen den Angeklagten wurde erstattet, nachdem das Mädchen

sich etwa ein Jahr später mit ihrem Freund über "besondere geschlechtliche

Erlebnisse" unterhalten und dabei auch von der Tat berichtet hatte.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht

folgt der Aussage der Zeugin M. H. . Eine Vergewaltigung hat es ver-

neint, weil es jedenfalls an einer Verknüpfung von Gewalt und "Taterfolg" fehle.

Der Geschlechtsverkehr habe bereits stattgefunden, als der Angeklagte die

Arme des Mädchens festgehalten und ihm den Mund zugehalten habe, was

damit lediglich "die Aufrechterhaltung" des Geschlechtsverkehrs ermöglicht

habe. Zudem fehle es am Vorsatz des Angeklagten. Angesichts des passiven

Verhaltens von M. H. habe der Angeklagte davon ausgehen müssen,

daß das Mädchen sich in sein Schicksal füge und den Geschlechtsverkehr

"zwar widerwillig, aber doch freiwillig" durchführe (UA S. 15). Seine Äußerung,

es "tue ihr weh und er solle aufhören", habe er auch dahin verstehen können,

daß ihr der Verkehr "lediglich körperlich unangenehm" sei (UA S. 16).

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind be-

gründet.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des bestrei-

tenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaft

und nicht tragfähig. Die tatsächliche Würdigung genügt zudem nicht den An-

forderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines

Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentli-

chen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die

Strafkammer im Blick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussage-

psychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu auch

BGHSt 45, 164, 182).

a) Zieht der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen

hinzu, so bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig nicht einer ins einzelne

gehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der Be-

gutachtung. Es reicht aus, daß die diesbezüglichen Ausführungen die wesentli-

chen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise

enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner

Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (BGHSt 45,

164, 182).

Um die revisionsrechtliche Nachprüfung in diesem Sinne zu ermögli-

chen, wäre es hier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung einzu-

gehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung

für eine - unterstellt - unwahre Aussage der Zeugin M. H. in Betracht

kommen konnten (sog. Unwahrhypothese; dazu BGHSt 45, 164, 167/168). Ob

die vernommene Sachverständige bei ihrer Prüfung auf die Weise vorgegan-

gen ist, daß sie sog. Hypothesen gebildet und sie mit den sonst erhobenen

Fakten abgeglichen hat (BGHSt 45, 164, 168), ist den Urteilsgründen nicht zu

entnehmen. Die Strafkammer allerdings hätte unter Berücksichtigung der

Grundsätze der Aussagebewertung und der Sachleitungsbefugnis gegenüber

der Sachverständigen die sich aufdrängende Möglichkeit bedenken und würdi-

gen müssen, daß die Beschuldigung des Angeklagten durch die Zeugin erst-

mals in einem Gespräch der Zeugin mit ihrem jugendlichen Freund über "be-

sondere geschlechtliche Erlebnisse" erhoben wurde, wobei sich zunächst der

Freund "offenbart" hatte (UA S. 8). Vor diesem Entstehungshintergrund war die

Möglichkeit einer erfundenen Geschichte aus Gründen, die auch im Verhältnis

der Zeugin zu ihrem Freund liegen konnten, als naheliegende Hypothese im

Urteil anzusprechen und zu würdigen. Die Strafkammer teilt indes bei Wieder-

gabe des Sachverständigengutachtens nach anderen, eher allgemein gehalte-

nen Ausführungen lediglich mit, "die Unwahrhypothesen" könnten verworfen

werden (UA S. 8). Welche konkreten Hypothesen gemeint sind, ist dem Urteil

nicht zu entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hierzu fehlt.

Die Beweiswürdigung krankt zudem daran, daß Entstehung und Ent-

wicklung der Aussage der Zeugin, auf die es hier ersichtlich mit ankommt, in

einem wesentlichen Teil nicht mitgeteilt und erörtert werden. Es ist nicht er-

kennbar, wie es nach der Schilderung der Zeugin gegenüber ihrem Freund zur

Anzeigeerstattung kam. Das wäre als Grundlage einer auch insoweit erschöp-

fenden Aussagebewertung und Beweiswürdigung aber erforderlich gewesen.

b) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt auf weitere Mängel der Be-

weiswürdigung hin, die diese als lückenhaft erscheinen lassen: So hatte die

Zeugin früher ausgesagt, sie habe sich auf Aufforderung des Angeklagten vor

dem Geschlechtsverkehr selbst ausgezogen (UA S. 9), in der Beweisaufnahme

indessen bekundet, der Angeklagte habe ihr die Hose ausgezogen (UA S. 5).

Die Strafkammer meint, es handele sich dabei um ein untergeordnetes Detail,

dem keine eigenständige Bedeutung zukomme (UA S. 9). Das trifft ersichtlich

nicht zu. Ob sich das Tatopfer einer Sexualstraftat auf Aufforderung des Täters

selbst entkleidet oder ob es ausgezogen wird, ist erfahrungsgemäß in aller Re-

gel eine nachhaltig im Gedächtnis haftende Einzelheit der Tatbegehung. Wer-

den hierzu unterschiedliche Angaben gemacht, bedürfen diese der Erklärung

und einer nachvollziehbaren Einordnung in das Beweisgebäude. Das kann

nicht dadurch ersetzt werden, daß die abweichenden Angaben mit einer sach-

lich nicht ausdruckskräftigen und im Zusammenhang auch nicht zutreffenden

allgemeinen Wendung in ihrer Bedeutung herabgespielt werden. Damit bleibt

der Tatrichter die systematische und sachliche Einordnung des Aussagever-

haltens in diesem nicht unwesentlichen Punkte schuldig.

Dem Urteil fehlt darüber hinaus eine inhaltliche Bewertung der Aussage

der Zeugin, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht am sel-

ben Tag vollzogen, am dem sie gemeinsam mit ihm im Ho. See gebadet

habe (UA S. 10). Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, er ha-

be am ersten Tag des Betriebspraktikums mit der Zeugin im See gebadet und

diese danach nach Hause gefahren, hält die Strafkammer es für möglich, daß

das Baden im See und - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - der

Geschlechtsverkehr am selben Tag stattfanden. Dem Angeklagten sei auf dem

Heimweg vom See noch genügend Zeit für die Tat verblieben. Die Kammer

meint, die Praktikumswoche der Zeugin habe zeitlich rekonstruiert werden

müssen; der "datumsmäßigen Einordnung" der Tat einerseits und des Badens

im See andererseits durch die Zeugin dürfe deshalb kein entscheidendes Ge-

wicht beigelegt werden (UA S. 10). Damit verstellt sich die Kammer den Blick

darauf, daß es hier vorrangig nicht um die Frage des Datums beider Ereignisse

ging, sondern darum, ob sich beides am selben Tag zugetragen hat. Da die

Strafkammer das für möglich hält, hätte sie den damit in einem wesentlichen

Punkt gegebenen möglichen Widerspruch zur Aussage der Zeugin erörtern

und sachlich behandeln müssen. Er konnte auf Erinnerungsschwäche oder auf

eine Erinnerungstäuschung zurückgehen, ebenso aber auch ein Lügenindiz

sein. Dabei war der Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten zu

bedenken, die das Landgericht insofern - hinsichtlich des angegebenen Tages

des Besuchs am See - durchaus auch für widerlegt hätte erachten können. Das

hat es jedoch nicht getan, sondern die Darstellung des Angeklagten dazu (Ba-

deseebesuch am Tattag, dem Montag) für möglich gehalten. Dann aber mußte

diese Frage in der bezeichneten Weise bei der inhaltlichen Bewertung der

Aussage der Zeugin berücksichtigt werden, zumal die Einlassung des Ange-

klagten zum Ablauf dieses Tages von vier Zeugen in nicht näher dargelegten

Punkten bestätigt worden war (UA S. 10).

Nach allem erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts in der

vorliegenden Form als nicht tragfähig. Schon dies führt zur Aufhebung des Ur-

teils in vollem Umfang zu Gunsten des Angeklagten.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist allerdings auch

die Annahme der Strafkammer rechtlich nicht haltbar, der Angeklagte habe

keine Vergewaltigung begangen (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3 StGB).

Die Kammer geht daran vorbei, daß auch eine erst im Verlaufe des Ge-

schlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung des

Geschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers er-

zwungen wird, für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel

und Nötigungserfolg genügt (BGH GA 1970, 57).

Die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite, der Ange-

klagte habe davon ausgehen "müssen", der Zeugin sei der Geschlechtsverkehr

unangenehm, sie habe sich aber letztlich "freiwillig" in ihr Schicksal gefügt, wird

von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen ohne weiteres Gewalt-

anwendung durch den Angeklagten und nach den Umständen auch noch hin-

reichend den entgegenstehenden Willen der Zeugin (es tue ihr weh, er solle

aufhören; Festhalten der Arme, Zuhalten des Mundes, um ein Schreien zu ver-

hindern) und damit den wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten.

Ebensowenig kann der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, die

Zeugin habe sich nicht in einer schutzlosen Lage befunden, "weil sie nicht kon-

kret wehrlos" gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, UA S. 16). Eine solche

Lage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter allein

gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings

eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf

(BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.). Das Landgericht

hätte im Blick darauf nähere Feststellungen zur Tatörtlichkeit treffen müssen,

um auf dieser Grundlage die Frage der Schutzlosigkeit und einer etwaigen

Ausnutzung durch den Angeklagten zu prüfen. Anlaß dazu bestand, weil der

Angeklagte von einer Kreisstraße abgebogen und ca. 70 Meter weit in einen

Wald hineingefahren war. Daß die Zeugin M. H. , die von kleiner und

äußerst zierlicher Statur war (UA S. 6), sich möglicherweise stärker als ge-

schehen hätte wehren können, steht der Annahme ihrer Schutzlosigkeit nicht

entgegen.

Das Urteil unterliegt danach auch auf die zu Ungunsten des Angeklag-

ten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Auf die weite-

ren Beanstandungen des angefochtenen Urteils kommt es deshalb nicht an.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an

ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO).

Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er mit einer etwaigen erneuten

aussagepsychologischen Begutachtung der Zeugin M. H. einen ande-

ren Sachverständigen beauftragt.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit