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BGH Urteil vom 09.02.2005 – 4 StR 552/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 16. August 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens
auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklag-
te die seinerzeit 11- bzw. 12jährige Cornelia P., eine Tochter der Tante seiner
Ehefrau, in den Sommerferien 1994, in den Herbstferien 1994 und in den
Sommerferien 1995, als das Mädchen bei ihm und seiner Familie zu Besuch
war, in mehrfacher Hinsicht sexuell mißbraucht. Der Angeklagte hat die ihm zur
Last gelegten Taten bestritten. Das Landgericht hält den Angeklagten aber für
"überführt durch die glaubhaften Bekundungen der mittlerweile verstorbenen
Cornelia P." bei ihrer polizeilichen Vernehmung.
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landge-
richts rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält. Sie genügt nicht den Anforde-
rungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbe-
lastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentlichen Aus-
sage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer
solchen Beweissituation muß sich der Tatrichter bewußt sein, daß die Aussage
dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist,
zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten
durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (BGH StV 1998, 580, 581).
Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Belastungszeuge - wie hier Cornelia
P. infolge ihres Ablebens - zur Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur
Verfügung steht und deshalb von vornherein Vorhalte und Fragen abgeschnit-
ten sind. Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung
des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, wäre es
hier zumindest geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung und alle
Umstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzu-
legen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt
- unwahre Aussage von Cornelia P. in Betracht kommen konnten (vgl. dazu
BGHSt 45, 164, 167 f.; BGH NStZ 2000, 496; BGH, Urteil vom 23. Oktober
2002 - 1 StR 274/02). Ausführungen hierzu waren insbesondere auch mit Blick
auf den auffallend langen Zeitraum zwischen den festgestellten Taten und der
Anklageerhebung veranlaßt, für den dem Urteil eine Erklärung nicht zu ent-
nehmen ist.
Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden. Dabei wird
der neue Tatrichter Gelegenheit haben, sich auch mit den Einwendungen der
Revision auseinanderzusetzen, soweit sie die Möglichkeit betreffen, daß Cor-
nelia P. anderweitige sexuelle Übergriffe auf den Angeklagten übertragen hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann