Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 4 StR 332/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 332/02

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 22. April 2002 im Gesamt-

strafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes

und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An-

geklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Formalrüge ist

nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sach-

lich-rechtlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs über

die Gesamtstrafe Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm in dem an-

hängigen Verfahren zur Last gelegten Taten am 14. und 21. September 2001.

Danach, am 26. September 2001, verurteilte ihn das Amtsgericht Magdeburg

wegen Diebstahls in neun Fällen (Tatzeiten: 6. März 2001 bis 20. März 2001

und 20. April 2001 bis 10. August 2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil

wurde am selben Tag rechtskräftig. Außerdem hatte ihn das Amtsgericht Mag-

deburg bereits am 10. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung nach § 64 StGB an-

geordnet. Dieser Verurteilung lagen neun Straftaten zugrunde, die der Ange-

klagte zwischen Juli 1997 und September 2000 begangen hatte. Das Urteil

vom 10. April 2001 wurde nach Rücknahme der vom Angeklagten eingelegten

Berufung erst am 24. Januar 2002 rechtskräftig. Bislang wurden die den beiden

Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Magdeburg zugrundeliegenden Ein-

zelstrafen nicht im Wege des Beschlußverfahrens nach § 460 StPO nachträg-

lich auf (neue) Gesamtstrafen zurückgeführt.

Das Landgericht hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheits-

strafe nach § 55 StGB aus den im anhängigen Verfahren verhängten Einzel-

strafen und den Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil des Amtsgerichts Magde-

burg vom 26. September 2001 unter Berufung auf die Entscheidung in BGHSt

32, 190 ff. mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die ihm im vor-

liegenden Verfahren zur Last gelegten Taten zwischen den beiden rechtskräfti-

gen Vorverurteilungen begangen, die wegen der Zäsurwirkung des ersten Ur-

teils vom 10. April 2001 ihrerseits gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtfreiheits-

strafe zurückzuführen seien.

2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Die Strafkammer beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zu

Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 32, 190 ff. .

Danach ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB dann ausgeschlos-

sen, wenn der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer

noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafen-

bildung hätte einbeziehen können. In diesem Fall geht von der ersten Vorver-

urteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, daß die Strafe aus der

späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine

Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen wor-

den ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann. Eine

nachträgliche Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren scheidet wegen

der sog. Zäsurwirkung des ersten Urteils (vgl. Bringewat, Die Bildung der Ge-

samtstrafe 1987 Rdn. 233) mithin nur dann aus, wenn die Taten aus der zwei-

ten Verurteilung zeitlich vor der ersten Verurteilung begangen worden sind.

Dies ist vorliegend jedoch nur zum Teil der Fall. Die im zweiten Urteil des

Amtsgerichts Magdeburg vom 26. September 2001 ausgeurteilten Taten liegen

nämlich zeitlich zum Teil nach der ersten Vorverurteilung vom 10. April 2001.

Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen werden deshalb von der Zäsur-

wirkung des ersten Urteils nicht erfaßt und können noch Gegenstand einer

nachträglichen Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren sein.

Dies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. April

2001 und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September 2001, die

für Taten vor dem 10. April 2001 verhängt worden sind (Tatzeitraum vom

6. März 2001 bis zum 20. März 2001), auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt

werden können. Die übrigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September

2001 (Taten aus der Zeit vom 20. April 2001 bis 10. August 2001) sind gesamt-

strafenfähig mit den Strafen für die Taten im anhängigen Verfahren, da diese

zeitlich vor dem zweiten Urteil des Amtsgerichts Magdeburg begangen worden

sind. Im vorliegenden Fall sind deshalb zwei Gesamtstrafen zu bilden.

Die Bildung dieser Gesamtstrafen hätte die Strafkammer vornehmen

müssen. Sie war verpflichtet, die im anhängigen Verfahren ausgesprochenen

Einzelstrafen und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts

Magdeburg vom 26. September 2001, die Taten nach dem 10. April 2001 be-

treffen, unter Auflösung der im Urteil vom 26. September 2001 gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der Zäsurwirkung des ersten

Urteils gemäß § 55 StGB auf (zwei) neue Gesamtstrafen zurückzuführen. Da

insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, durfte das Landgericht

diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen

(st. Rspr., vgl. BGHSt 12, 1, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-

pflicht 2 und 3). Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß der Verurteilte

so gestellt werden soll, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller vor dem

zweiten Urteil begangenen Taten stünde (st. Rspr., BGHSt 7, 180; 181; 15, 66,

69; 32, 190, 193), aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erspa-

rung einer weiteren Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO ist es

geboten, diese Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung auch auf die (noch nicht

erledigten) Strafen aus dem ersten Urteil des Amtsgerichts Magdeburg zu

erstrecken. Andernfalls ergäbe sich eine Entscheidung, die der materiellen

Rechtslage nicht entspräche und die im Wege eines späteren Beschlußverfah-

rens nach § 460 StPO wieder korrigiert werden müßte. Dies erschiene nicht

zuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO

weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen einer Hauptverhandlung

nicht sachgerecht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3).

3. Da die Einzelstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Mag-

deburg und dem anhängigen Verfahren auf zwei statt, wie bisher, auf drei Ge-

samtstrafen zurückzuführen sind, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß

der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Möglichkeit der Gesamtstrafen-

bildung beschwert ist.

Einer Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zugrundeliegenden

Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.

Ergänzende Feststellungen, insbesondere zu den in den Vorverurteilungen

verhängten Einzelstrafen, sind möglich.

4. Sollten zwischenzeitlich die beiden Vorverurteilungen des Amtsge-

richts Magdeburg im Beschlußverfahren nach § 460 StPO auf zwei neue Ge-

samtstrafen zurückgeführt worden sein, wird der neue Tatrichter lediglich die

Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001

betreffend die Taten aus dem Tatzeitraum vom 20. April bis 10. August 2001

gebildet worden ist, aufzulösen und diese Einzelstrafen sowie die Einzelstra-

fen, die der Angeklagte im vorliegenden Verfahren verwirkt hat, auf eine neue

Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Bei der weiteren Gesamtstrafe,

ge-

bildet aus den Einzelstrafen des Urteils vom 10. April 2001 und den übrigen

Einzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001 hätte es dann zu verbleiben.

Tepperwien Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:27)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:21)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)