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BGH Beschluß vom 19.01.2005 – 4 StR 223/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 223/04

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2003, soweit

hinsichtlich dieses Angeklagten eine Entscheidung zur

Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, daß in-

soweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462

StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen

Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit er sich

gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem

schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung wendet.

Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-

dung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem

Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 eine Ge-

samtstrafe zu bilden ist.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom

29. Juni 2004 ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte am 24. Juni 2003 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (Az.: 5 Gs 13 Js 88/03-121/03) wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl desselben Gerichts vom 19. November 2002 (Az.: 4 Ds 13 Js 1342/02- 722/02) zu einer Geldstrafe verurteilt (UA S. 9). Zur Rechts- kraft des Strafbefehls, dem Stand der Vollstreckung oder dem Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die vorliegend ab- geurteilte Tat wurde am 18. März 2003 begangen und damit vor einer früheren Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB. Unter der "früheren Verurteilung" sind auch Strafen aus Straf- befehlen zu verstehen und einzubeziehen. Als Zeitpunkt der früheren Verurteilung gilt dabei der Erlass des Strafbefehls (BGHSt 33, 230). Damit hätte das Landgericht mit der Strafe aus dem vorliegenden Strafverfahren und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gegebenenfalls eine neue Gesamtstrafe nach § 55 StGB bilden müssen."

Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer

Gesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre,

weil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom

19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Ge-

samtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer

Gesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegen-

stünde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß

vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55

24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).

Ob dem Strafbefehl vom 19. November 2002, was nahe liegt, eine solche Zä-

surwirkung zukommt, kann der Senat jedoch nicht prüfen, weil das Urteil nicht

mitteilt, wann die durch den Strafbefehl vom 24. Juni 2003 abgeurteilte Tat be-

gangen wurde.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die

Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-

richter auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu

verweisen. § 354 Abs. 1 b StPO ist auch in Fällen wie dem vorliegenden an-

wendbar, denn der Angeklagte wird nach dieser Vorschrift im Grundsatz so

gestellt, als sei die Bildung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben (vgl.

BT-Drucks. 15/3482 S. 21 f.). Die Prüfung, ob eine nachträgliche Gesamtstra-

fenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Strafe in dieser Sache und der

Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24.

Juni 2003 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu bilden ist, ob-

liegt dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß

vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Ko-

stenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß

§§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. November

2004 – 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des An-

geklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen gering-

fügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung ge-

mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluß vom

28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04; Senatsbeschluß aaO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible