Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.10.2002 – III ZR 259/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Oktober 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe

Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätz-

lich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer

Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, be-

gründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bau-

arbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei ei-

nem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzel-

maßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hät-

ten.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - OLG Celle

LG Verden (Aller)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 2001 auf-

gehoben und das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Verden (Aller) vom 2. August 2000 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der beklagten Stadt bele-

genen Grundstücks, das mit einem Haupt- und einem rückwärtigen, bis zur

Grenze reichenden Nebengebäude bebaut ist. Mit einem als "Bauvoranfrage"

bezeichneten Schreiben vom 20. August 1992 erbat sie vom Bauamt der be-

klagten Stadt Auskünfte, die die Außensanierung des Hauptgebäudes und ei-

nen Umbau des Nebengebäudes betrafen. Zu diesem letzteren Punkt hieß es

in dem Schreiben:

"Welche Äußerlichkeiten/Auflagen wären für das Nebengebäude zu beachten, damit der beauftragte Architekt nicht von vornherein an der Realität vorbeiplant und kalkuliert? (Die bestehende Grenzbebauung soll erhalten bleiben, das Mauerwerk jedoch von innen isoliert, verstärkt und wärmegedämmt werden, von außen ist momentan noch nichts festgelegt. Es sollen zwei Wohnungen à ca. 80 qm geschaffen werden oder nur eine Wohnung von ca. 80 qm und im Erdgeschoss Garagen)."

Die Beklagte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 28. Septem-

ber 1992 wie folgt:

"Das hintere Nebengebäude wurde zuletzt als Werkstatt und La- ger genutzt. Bei einem Umbau zu einer Wohnung ist in jedem Falle eine Baugenehmigung erforderlich. Da das Gebäude un- mittelbar auf der Grenze steht, wäre eine Beteiligung der Nach- barn erforderlich.

Stellplatzfragen wären zu klären, ebenso Fragen des Wärme- und Brandschutzes, falls das Obergeschoß genutzt werden soll."

Ab September 1993 begann die Klägerin, in dem Nebengebäude Um-

bauarbeiten vorzunehmen. Diese wurden aufgrund einer Stillegungsverfügung

des Bauamts der Beklagten vom 1. August 1995 eingestellt. Die Verfügung

wurde damit begründet, daß durch die ohne Baugenehmigung durchgeführten

Baumaßnahmen die Standsicherheit des Nebengebäudes nicht mehr gewähr-

leistet sei und Einsturzgefahr bestehe. Am 12. September 1995 beantragte die

Klägerin eine Baugenehmigung für die "Sanierung eines Nebengebäudes". Die

Beklagte erteilte ihr am 15. November 1995 eine Teilbaugenehmigung, die

unter anderem die Bestimmungen enthielt, daß (1) die Grenzwände als Brand-

wände ohne Öffnungen herzustellen seien und (2) das Dach im Abstand von

zwei Metern von der östlichen Grundstücksgrenze von innen nach außen feu-

erhemmend ohne Öffnungen herzustellen sei. Gegen diese Nebenbestimmun-

gen legte die Klägerin unter dem 21. Dezember 1995 Widerspruch ein. Darauf-

hin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1996 die - nach Auf-

fassung beider Parteien rechtswidrige - Teilbaugenehmigung zurück. Der ge-

gen die Rücknahme eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Be-

scheid der Bezirksregierung vom 17. März 1997 zurückgewiesen. Die hierge-

gen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage nahm die Klägerin zurück.

Sie nimmt nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz des ihr

durch die Umbaumaßnahmen entstandenen Schadens in Anspruch. Die Amts-

pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten erblickt sie darin, daß durch

die am 28. September 1992 auf ihr Schreiben vom 20. August 1992 erteilte

Auskunft sowie in folgenden Gesprächen der unzutreffende Eindruck erweckt

worden sei, der Umbau des Nebengebäudes zu Wohnzwecken oder für eine

gewerbliche Nutzung sei grundsätzlich möglich. Eine weitere Pflichtverletzung

bestehe in der Erteilung der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung. Ihren bis

zum 1. März 1996 entstandenen Schaden hat sie auf 165.190,30 DM beziffert

und außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr

alle weiterhin entstehenden Schäden zu ersetzen, die aus den Amtspflichtver-

letzungen bezüglich des Nebengebäudes resultierten, insbesondere Zinszah-

lungen für die zur Finanzierung der Bauarbeiten aufgenommenen Darlehen.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach dem von den Vorin-

stanzen festgestellten Sachverhalt der geltend gemachte Amtshaftungsan-

spruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu. Daher ist

die Sache im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, ohne daß es ei-

ner Zurückverweisung bedarf.

1.

Allerdings mag - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsge-

richt - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die schriftliche

Erklärung der Beklagten vom 28. September 1992 zu dem Mißverständnis An-

laß geben konnte, dem geplanten Umbau des Nebengebäudes stünden grund-

sätzlich keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere fehlte

ein Hinweis darauf, daß das Vorhaben - wenn überhaupt - nur bei Bewilligung

von Baulasten seitens der betroffenen Nachbarn verwirklicht werden konnte.

Dementsprechend konnte die Beklagte gegen ihre Amtspflicht verstoßen ha-

ben, der Klägerin eine deren Anfrage gerecht werdende unmißverständliche

und vollständige Antwort zu erteilen.

2.

Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es

annimmt, diese Auskunft habe für die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen

dahin begründet, das Bauvorhaben in Angriff nehmen zu können und diejeni-

gen Aufwendungen zu tätigen, deren Ersatz sie nunmehr beansprucht.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß selbst dann,

wenn einem Bauherrn eine rechts- und amtspflichtwidrige Baugenehmigung

erteilt worden ist, er doch den Ersatz nur solcher Schäden verlangen kann, de-

ren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. In sol-

chen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie

die Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begren-

zung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach dem Ver-

trauen, das die Maßnahme begründen soll. Das bedeutet, daß Aufwendungen,

die ein Bauherr im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer in Wahrheit rechts-

widrigen Baugenehmigung macht, nur ersatzfähig sein können, wenn sie in

Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgen. Dagegen liegen Aufwendungen,

die auf wesentlichen Abweichungen von der genehmigten Planung beruhen,

grundsätzlich nicht mehr im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. In derar-

tigen Fällen genügt es deshalb für die Haftungsbegründung nicht, daß zwi-

schen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den vom Bau-

herrn getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der

Bauherr kann sich dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ohne die be-

treffende Genehmigung das Bauvorhaben überhaupt unterblieben wäre (s. ins-

besondere Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839

Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11 = NVwZ 1994, 821 = VersR 1994, 560 m.w.N.).

b) Diese Grundsätze müssen auch - und erst recht - für den hier zu be-

urteilenden Fall einer bloßen Auskunft gelten. Dies bedeutet, daß eine Ver-

trauenshaftung der öffentlichen Hand für eine unrichtige Auskunft nur für sol-

che Aufwendungen in Betracht kommen kann, die der Auskunft "kongruent"

sind. Hält sich der Empfänger dagegen nicht an die in der Auskunft enthaltenen

Vorgaben und Hinweise, so handelt er auf eigenes Risiko, das er nicht auf die

auskunfterteilende Körperschaft abwälzen kann. Insoweit ist hier von aus-

schlaggebender Bedeutung, daß in der Erklärung der Beklagten ausdrücklich

auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nach-

barn hingewiesen worden war. Dementsprechend hatte die Klägerin gerade

keinen Freibrief erhalten, die Arbeiten auf eigene Faust, ohne eine Genehmi-

gung, in Angriff zu nehmen. Dies gilt auch, soweit der geplante Umbau lediglich

eine Nutzung als Büroräume betraf. Eine derartige Nutzung war nicht Gegen-

stand der Anfrage der Klägerin vom 20. August 1992 gewesen; deswegen be-

stand für die Beklagte kein Anlaß, überhaupt dazu Stellung zu nehmen. Uner-

heblich ist, daß nach dem Sachvortrag der Klägerin die Umbauarbeiten zum

weitaus größten Teil, mit Ausnahme der Treppen, nicht genehmigungspflichtig

gewesen sein sollen. Jedenfalls bestand die Genehmigungsbedürftigkeit hin-

sichtlich der Treppen, von denen die Durchführbarkeit des Vorhabens insge-

samt abhing. Ein Bauherr, der ein insgesamt genehmigungsbedürftiges Vorha-

ben in Angriff nimmt, handelt vor Erteilung der Genehmigung grundsätzlich

auch bei solchen Maßnahmen auf eigenes Risiko, die - isoliert betrachtet -

nicht genehmigungsbedürftig gewesen wären. Ebenso wurde durch den Hin-

weis auf die erforderliche Beteiligung der Nachbarn für die Klägerin erkennbar

die Möglichkeit und damit das Risiko angesprochen, daß diese nachbarrecht-

lich begründete Einwände gegen das Vorhaben vorbringen konnten. Endlich ist

nicht ohne Bedeutung, daß auch die Fragen des Brandschutzes angesprochen

worden waren, die sich dann später in den die Klägerin belastenden und von

ihr angefochtenen Nebenbestimmungen niedergeschlagen haben.

c) Dies hat die Konsequenz, daß ein Vertrauenstatbestand frühestens

durch die Teilbaugenehmigung vom 15. November 1995 hatte geschaffen wer-

den können. Alle zuvor getätigten Aufwendungen gehören daher von vornher-

ein nicht zu dem zu ersetzenden Schaden. Die Aufwendungen im folgenden

Zeitraum werden von einer etwaigen Ersatzpflicht nur insoweit umfaßt, als sie

in Ausnutzung der Teilbaugenehmigung getätigt worden sind. Dies gilt indes-

sen nur für das Vorhaben in seiner genehmigten Form, d.h. unter Einhaltung

der belastenden Nebenbestimmungen, die untrennbarer Bestandteil der Ge-

nehmigung waren. Soweit die Klägerin dagegen mit ihren Aufwendungen das

Ziel verfolgte, den Umbau in der von ihr geplanten Gestalt zu verwirklichen,

liegt wiederum eine wesentliche Abweichung von der genehmigten Planung

vor, die nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze dazu führen muß,

daß insoweit eine Ersatzpflicht von vornherein ausscheidet.

d) Eine derartige Beziehung zu dem Bauvorhaben in seiner genehmig-

ten Form ist bei keiner der in die Schadensberechnung der Klägerin einge-

stellten bezifferten Positionen hinreichend dargetan. Im übrigen muß die Kläge-

rin sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Teilbaugenehmigung wegen

der Nebenbestimmungen als rechtswidrig angesehen und angefochten hat.

Dadurch hatte sie sich selbst eine etwaige Vertrauensgrundlage entzogen. Ins-

besondere mußte sie - auch ohne daß die Beklagte gehalten gewesen wäre,

ihr diesbezügliche Rechtsbelehrungen oder Hinweise zu erteilen - damit rech-

nen, daß die Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen insgesamt keinen

Bestand haben konnte. Deshalb sind die bezifferten Schadenspositionenen

nicht ersatzfähig. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet, da als weitere

Schadenspositionen, die noch nicht in dem bezifferten Antrag enthalten sind,

lediglich Zinsmehrbelastungen in Betracht kommen und sonstige nach Maßga-

be der vorstehend entwickelten Grundsätze ersatzfähige Schäden nicht er-

kennbar sind.

3.

Der Senat ist befugt, über den gesamten Streitgegenstand, einschließ-

lich des Feststellungsantrags, zu entscheiden. Zwar hatte das Landgericht ein

"Grundurteil" erlassen, ohne den Feststellungsantrag ausdrücklich mitzube-

scheiden. Andererseits ist den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deut-

lichkeit zu entnehmen, daß der gesamte Anspruchsgrund erledigt werden und

die Entscheidung über das Feststellungsbegehren nicht etwa ausgeklammert

sein sollte. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine durchgreifenden

Bedenken dagegen, das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Grundsätze

des Senatsurteils vom 7. November 1991 (III ZR 118/90 = BGHR ZPO § 304

Abs. 1 Feststellungsantrag 2) dahin auszulegen, daß das Landgericht seine

Entscheidung nicht lediglich auf den Zahlungsantrag beschränken, sondern

zugleich auch - durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) - über den

Feststellungsantrag befinden wollte. Das Berufungsurteil hat dieses Grundurteil

bestätigt und alle Schäden für ersatzfähig gehalten, "deren Ursache in der Zeit

vom 28. September 1992 bis zum 1. März 1996 gesetzt worden" ist. Auch diese

Entscheidung kann dahin ausgelegt werden, daß sie den Feststellungsantrag

mitumfaßt, soweit die mit ihm geltend gemachten Schadenspositionen ihre

Grundlage in dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitraum finden. Da-

gegen spricht nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht durch Beschluß

vom 30. November 1990 den Wert des Streitgegenstandes nach Maßgabe des

bezifferten Antrags auf 165.190 DM festgesetzt und diese Festsetzung später

nicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 aaO).

Rinne

Wurm

Kapsa

Richter am Bundesgerichtshof Galke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Dörr

Rinne