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BGH Urteil vom 22.01.2009 – III ZR 197/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 D

Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn auf-

grund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch

entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von ei-

nem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und

den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugeneh-

migung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an

zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde.

Die Klägerin hatte am 30. August 2004 mit der Firma K.

einen Vertrag über das Bauvorhaben "Photovoltaik Modulträ-

ger an Windkraftanlage in Windpark Z. " geschlossen. In § 1 des Vertrages

erklärte die Klägerin, dass die benötigten Baugenehmigungen "rechtskräftig und

frei von Widersprüchen" vorlägen. § 6 hatte in den hier maßgeblichen Teilen

folgenden Wortlaut:

"Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten WKA geführt. Auch Nachbarschaftseinwendungen sind möglich. Daher werden in dieser Frage und der damit einhergehend mögli- chen Kostenrisiken präventiv folgende Regelungen getroffen.

1. ...

2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er- schwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung hat der DL (Fa. K. ) zwischen der Baubeginnsanzeige durch den BH (Klägerin) bis zum Baube- ginn der Modulträger das Recht mit sofortiger Wirkung vom Ver- trag zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Um- setzung verzögern oder zu verzögern drohen. Der DL hat eine Klärung über den Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Aus- gang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist.

3. Im Falle des Rücktritts des DL gemäß § 6 Abs. 2 ist BH zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwar- tung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräftigen Bauge- nehmigung des hier gegenständlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgeschäft verzichtet hat.

4. ... "

3

Am 10. September 2004 zeigte die Klägerin den zum 24. September

2004 beabsichtigten Baubeginn dem beklagten Landkreis an. Ohne Anhörung

hob dieser am 21. September 2004 die Baugenehmigung auf und forderte die

Klägerin auf, Antragsunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens nach dem

Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte die

Klägerin am 22. September 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Firma K.

von der Klägerin über die Aufhebung der Bauge-

nehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte diese mit Schreiben vom

22. September 2004 den Rücktritt von dem Vertrag mit der Klägerin und forder-

te sie unter dem 1. Oktober 2004 zur Zahlung von 5.000 € auf. Mit Bescheid

vom 3. November 2004 hob der beklagte Landkreis seine Aufhebungsverfü-

gung vom 21. September 2004 wieder auf.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe des an die

Firma K. bezahlten Betrages in Höhe von

5.000 € geltend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das

Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage ab-

gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege eine Verletzung der dem

Schutz der Klägerin dienenden Amtspflichten durch die Beklagte vor. Der hier

geltend gemachte Schaden sei aber nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht

umfasst. Die Klägerin mache einen Schaden geltend, welcher infolge einer frei

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vereinbarten vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem von ihr beauftragten

Unternehmer entstanden sei. Diese weiche vom gesetzlichen Haftungsleitbild

des Einstehenmüssens für Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen bei der

Durchführung eines (Werk-)Vertrages so erheblich ab, dass sie nicht mehr vom

Schutzbereich der Amtspflicht erfasst sei.

II.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-

sion nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzan-

spruch in Höhe von 5.000 € gegen den beklagten Landkreis nach § 839 Abs. 1

BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

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1.

Das Berufungsgericht hat die Verletzung einer dem Schutz des Vermö-

gens der Klägerin dienenden Amtspflicht durch den beklagten Landkreis bejaht.

Dies nimmt die Revisionsklägerin als für sich günstig hin.

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2.

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch

den bei der Klägerin eingetretenen Vermögensnachteil in Form der Belastung

mit der Verbindlichkeit gegenüber der Firma K.

ein Schaden entstanden, der vom Schutzzweck der hier verletzten Amts-

pflicht umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs vom

beklagten Landkreis ersetzt verlangt werden kann.

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a) Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen

Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend

davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck

und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte

(Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Dabei ist, soweit begünstigende Verwal-

tungsakte wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzu-

stellen, das die Maßnahme begründen soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002

- III ZR 259/01 - NVwZ 2003, 376, 377).

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Für die Baugenehmigung hat der Senat ausgeführt, dass die zuständige

Behörde auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen hat, als sie ihm

nicht ohne ausreichende rechtliche Grundlage deren Erteilung verweigern darf.

Darüber hinaus fällt mit ihrer Erteilung das bis dahin bestehende Bauverbot und

der Bauherr ist nunmehr befugt, mit dem Bauen entsprechend der Genehmi-

gung zu beginnen. Es wird deshalb für ihn mit der Baugenehmigung ein Ver-

trauenstatbestand geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der

der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öf-

fentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend

wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 116 f; 105, 52,

54 f; 109, 380, 394; 134, 268, 276 f; 144, 394, 396 f). Zwar geht der Schutz-

zweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht da-

hin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren,

die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können. Die

Baugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage für den Bauherrn,

unmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen

und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und Durchfüh-

rung des Vorhabens zu tätigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 277; vom

5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2091). Das gilt jedenfalls in den

Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs

(Senatsurteil BGHZ 134 aaO). Der Bauherr hat es aber nicht in der Hand, durch

eine besondere Vertragsgestaltung den Schutzbereich der Amtspflichten der

Bauaufsichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermö-

gensinteresse darunter fällt (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f).

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Der Schutzzweck der Amtspflichten, eine erteilte Baugenehmigung nicht

zu Unrecht zurückzunehmen, korrespondiert dabei als belastender Verwal-

tungsakt mit der Reichweite des Vertrauens, den die zurückgenommene Ge-

nehmigung für den Bauherrn begründet hat.

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b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den

Schutzzweck der Amtspflichten des beklagten Landkreises zu eng gezogen.

Der Umstand, dass die als Schaden geltend gemachte Belastung mit einer Ver-

bindlichkeit gegenüber einem Dritten ihre Grundlage in einer von den dispositi-

ven Normen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff, insbesondere §§ 642 ff BGB)

abweichenden Vereinbarung findet, rechtfertigt es für sich allein nicht, sie nicht

mehr als von der Vertrauensgrundlage der Baugenehmigung umfasst anzuse-

hen. Der Schutzzweck der Amtspflichten der für die Erteilung und die Rück-

nahme einer Baugenehmigung zuständigen Behörde ist nicht darauf begrenzt,

dass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die der Erfüllung allein

unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Forderungen gegen den Bauherrn

als Geschädigten dienen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Parteien

eines Schuldverhältnisses bis auf die Grenzen zwingender Vorschriften in gro-

ßem Umfang den beiderseitigen Interessen bei der Vertragsdurchführung

Rechnung tragen können, in dem sie gerade in Abweichung von der gesetzli-

chen Regelung Ansprüche zwischen ihnen begründen oder ausschließen. Des-

halb ist ausgehend von der Vertrauensgrundlage, die durch die später rechts-

widrig aufgehobene Baugenehmigung begründet wurde, in den Mittelpunkt zu

rücken, ob die vom Geschädigten eingegangene Verpflichtung unmittelbar mit

der Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahme verbunden ist; ist dies zu

bejahen, so ist der zur Erfüllung dieser Forderung aufgewendete Betrag grund-

sätzlich ersatzfähig. In Abgrenzung dazu sind insbesondere solche Forderun-

gen aus Vereinbarungen nicht mehr vom Schutzzweck der Amtspflichten der

Behörde umfasst, die mit Blick auf die bezügllich des konkreten Bauvorhabens

bestehende Interessenlage der Vertragspartner nicht mehr nachvollziehbar

sind, etwa weil sie der Kompensation von Nachteilen dienen, die bei anderen

Bauvorhaben der Vertragsparteien entstanden sind. Allgemein kann gesagt

werden, dass sich die schadensersatzpflichtige Körperschaft solche "schadens-

ursächlichen" Vertragsabsprachen nicht entgegenhalten lassen muss, auf die

sich ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner auch unter Berücksichtigung

der Interessen der Gegenseite nicht einlassen würde. Ebenfalls sind solche

Forderungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf eine - als möglich erkannte -

Amtspflichtverletzung begründet wurden, um für diesen Fall eine möglichst ho-

he Schadensersatzforderung geltend machen zu können.

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c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin ein zu er-

setzender Schaden in Höhe von 5.000 € durch die Belastung mit der Forderung

der Firma K. nach deren Rücktritt vom Vertrag

mit der Klägerin infolge der Aufhebung der Baugenehmigung durch den beklag-

ten Landkreis entstanden ist. Es handelte sich um eine Aufwendung zur Aus-

führung des Bauvorhabens.

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Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K.

war objektbezogen und diente der Verwirklichung des genehmig-

ten Bauvorhabens; die hier konkrete Regelung war von den Vertragsparteien

als Ausgleich der gegenseitigen Interessen vereinbart worden. Dabei ist zu be-

rücksichtigen, dass dann, wenn Arbeiten an einem Grundstück des Bestellers

auszuführen sind, es grundsätzlich Sache des Bestellers ist, dafür Sorge zu

tragen, dass die für die Bauausführung erforderlichen rechtlichen Vorausset-

zungen - wie z.B. die Baugenehmigung - vorliegen (BGH, Urteil vom 27. Juli

2006 - VII ZR 202/04 - NJW 2006, 3413, 3415 Rn. 33; MünchKommBGB/

Busche, 5. Aufl., § 642 Rn. 11; siehe auch vgl. § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).

Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Vereinbarung der Vertragsparteien,

die der Klägerin als dem Besteller des Werks auch das Risiko zuweist, dass die

einmal erteilte Baugenehmigung bis zur Vollendung des Werks Bestand haben

wird, jedenfalls nicht erheblich vom Leitbild des "typischen Bauvertrags". Eine

derartige Klausel liegt auch nicht außerhalb der Interessenlage wirtschaftlich

denkender Parteien.

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Ob der Klägerin ein Verschulden als Voraussetzung möglicher gesetzli-

cher Haftungsnormen zur Last fiele, wenn die Baugenehmigung fehlte, beurteil-

te sich nach dem Verhältnis der Klägerin zum beklagten Landkreis, das für die

Firma K. nicht ohne weiteres einsehbar und

aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht sicher zu beurtei-

len war. Zugleich setzt der Nachweis eines Gewinnentgangs die Offenlegung

der eigenen Kalkulation voraus. Im Übrigen können auch insoweit für die für

einen Schadenseintritt im Verhältnis zur Klägerin darlegungspflichtige Firma

K. Beweisschwierigkeiten entstehen.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die in § 6 Nr. 2

des Vertrags enthaltene Regelung, wonach sich der Auftragnehmer im Falle der

Aufhebung der Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen

kann, nicht von vornherein als nicht mehr interessengerecht und damit sach-

fremd angesehen werden. Die Vertragspartner gingen, was auch im Wortlaut

des Vertrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, bei Vertrags-

schluss angesichts ihrer bei früheren Bauvorhaben gemachten Erfahrungen

und unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer in verwaltungs- und

verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass im Falle eines „behördli-

chen Eingriffs in die Genehmigung“ die Klärung der Rechtslage längere Zeit in

Anspruch nehmen wird. War aber zu vermuten, dass die Zeitspanne, innerhalb

der dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag zugemutet werden

kann (dabei mag ein Zeitraum von etwa drei Monaten angesetzt werden kön-

nen, vgl. § 6 Nr. 7 VOB/B), bei weitem überschritten wird, ist es nachvollzieh-

bar, dass die Klägerin der Firma K. ein sofor-

tiges Kündigungsrecht eingeräumt hat, wodurch für beide Vertragspartner um-

gehend Klarheit geschaffen werden konnte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich,

dass für die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags oder auch bei Aus-

übung des Kündigungsrechts erkennbar war, dass der beklagte Landkreis be-

reits sechs Wochen später seine amtspflichtwidrige Verfügung wieder aufheben

würde.

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Auch die Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlung in Höhe von 5.000 €

bei einem Gesamtauftragsvolumen von 55.350 € lässt für sich keinen Schluss

darauf zu, hier könnten andere, sachwidrige Gesichtspunkte eingeflossen sein,

die keinen Bezug zur Ausführung des Bauvorhabens aufweisen. Das Beru-

fungsgericht hat solche nicht festgestellt; diesbezügliche Rügen hat der Revisi-

onsbeklagte nicht erhoben.

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Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats

das Provisionsinteresse in der Hand des Architekten des Grundstückseigentü-

mers keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichts-

behörde bei Bearbeitung einer vom Architekten im eigenen Namen beantragten

Bauvoranfrage aufweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Hier geht es

nicht um die Amtshaftungsansprüche des Auftragnehmers des Bauherrn, son-

dern um solche des Bauherrn selbst. Für ihn geht es aber nicht um das Provi-

sionsinteresse seines Auftragnehmers. Für ihn stellt sich vielmehr die Verbind-

lichkeit als eine sein Vermögen mindernde Belastung aufgrund des zur Durch-

führung des Bauvorhabens geschlossenen Vertrages dar.

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3.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie entscheidungs-

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 14.08.2007 - 11 O 221/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07 -