Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 247/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht ange- nommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146, 341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin endgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklä- rungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBG unwirksam.

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser

Bergmann