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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – IX ZR 75/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill

am 8. Januar 2004

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. April 1999 wird

nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19

(100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Da dem Land Thüringen aus den im Nichtannahmebeschluß des Senats

vom 24. Oktober 2002 in der Sache IX ZR 247/98 genannten Gründen kein

durchsetzbarer Haftungsanspruch gegen die Kläger zusteht, fehlt es auch an

jeder Grundlage für einen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte.

Kreft

Fischer

Raebel

Kayser

Vill