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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – IX ZR 75/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill
am 8. Januar 2004
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. April 1999 wird
nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19
(100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Da dem Land Thüringen aus den im Nichtannahmebeschluß des Senats
vom 24. Oktober 2002 in der Sache IX ZR 247/98 genannten Gründen kein
durchsetzbarer Haftungsanspruch gegen die Kläger zusteht, fehlt es auch an
jeder Grundlage für einen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte.
Kreft
Fischer
Raebel
Kayser
Vill