Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2002 – VIII ZB 102/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als

unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum

Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche

Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen

Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt

ist noch das Landgericht die

Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde –darüber hinaus- unzulässig, weil sie

nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002

IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst