BGH Beschluß vom 29.10.2002 – VIII ZB 41/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der
13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. April 2002 wird
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 13.375,40
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten, das entgegen seiner unzutreffenden
Bezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" (§ 544 ZPO) gemäß der nach-
träglichen Richtigstellung der Beklagten in eine nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ist, ist unzulässig.
Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Rechtssache weder grundsätzli-
che Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Berufung der
Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom 13. Dezember 2001 man-
gels fristgemäßer Begründung nach §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. in
Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig verworfen hat, widerspricht
nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzende
des Berufungsgerichts den am 7. März 2002, dem letzten Tag der Berufungs-
begründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend be-
gründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Ver-
bindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß
vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552 unter II 2). Das ändert
jedoch nichts daran, daß die am 8. April 2002 eingegangene Berufungsbegrün-
dung nicht mehr fristgerecht war (vgl. BGH aaO unter II 1). Der möglicherweise
als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende Schriftsatz der Beklagten vom
3. April 2002 hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht die
zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die
Verfügung mit der Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. März 2002 zugegangen ist.
Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
kommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbegründung erst am 8. April 2002
und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst