Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.08.2001 – VIII ZB 24/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Wiechers

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

19. April 2001 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Zwickau vom 7. September 2000 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 11.500 DM.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 7. September 2000

verurteilt, an die Klägerin 11.500 DM Zug um Zug gegen Übergabe eines

Kraftfahrzeugs zuzüglich Zinsen und Nebenkosten zu zahlen. Gegen das ihr

am 18. Januar 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem

19. Februar 2001, Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 hat

der Vorsitzende des Berufungsgerichts sie unter anderem auf folgendes hin-

gewiesen:

"Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang der Beru- fungsbegründungsschrift durchzuführen. Dies bedingt, daß Frist- verlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet, da die Prozeßführung durch den beim Oberlandesge- richt Dresden zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Senat davon aus, daß der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf "Arbeitsüberlastung" ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bear- beiten sind."

Am 19. März 2001, per Telefax bei Gericht um 12.58 Uhr eingegangen,

hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist um vier Wochen beantragt. Zur Begründung hat er vor-

getragen, er habe den Rechtsstreit in erster Instanz nur als sogenanntes Kor-

respondenzmandat geführt; zur Vorbereitung der Berufungsbegründung sei

eine nochmalige Besprechung der gesamten Angelegenheit erforderlich, die

aufgrund wechselseitiger Terminsüberschneidungen bisher noch nicht habe

durchgeführt werden können.

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts lehnte mit Verfügung vom

21. März 2001 unter Hinweis auf sein Schreiben vom 21. Februar 2001 eine

Verlängerung ab. Am 22. März 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten die Berufung begründet, am 26. März 2001 hat er nochmals um Frist-

verlängerung bis 23. März 2001 gebeten und am 27. März 2001 Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand beantragt.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. April 2001 den An-

trag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der

Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die

beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu erteilen gewe-

sen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Be-

klagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe.

Im vorliegenden Fall habe der Berufungsklägervertreter nicht auf die Bewilli-

gung der beantragten Verlängerung vertrauen können. Nach der ständigen

Praxis des erkennenden Senats genüge der allgemeine Hinweis auf weitere

Informationsbeschaffungen für eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich

nicht. Im Interesse des Verfahrensgegners rechtfertige eine pauschale, nicht

überprüfbare Behauptung oder eine Nachlässigkeit bei der Informationsbe-

schaffung keine Verfahrensverzögerung. Die Fristverlängerung würde ins nicht

überprüfbare Belieben des Berufungsklägers gestellt. Der Senat könne ver-

schärfte Anforderungen an Fristverlängerungsanträge stellen, wenn es dem

Berufungsführer ermöglicht werde, sich darauf einzustellen. Aus der Verfügung

des Vorsitzenden vom 21. Februar 2001 ergebe sich, daß der pauschale Hin-

weis auf weitere Informationsbeschaffung nicht als ausreichend angesehen

werde. Mit einer Fristverlängerung wäre daher nur zu rechnen gewesen, wenn

vorgetragen worden wäre, welche Informationen aufgrund welcher konkreten

Umstände ausnahmsweise noch hätten beschafft werden können.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Berufungsbegründungsfrist ist allerdings versäumt worden. Denn

die Berufungsbegründung ist erst am 22. März 2001 und damit nach Ablauf der

am 19. März 2001 endenden Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Berufungs-

gericht eingegangen.

2. Der Beklagten ist jedoch auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234

ZPO) gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren.

Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei

ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmäch-

tigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein

solcher Fall ist hier gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem vor-

werfbaren Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

Der Rechtsmittelführer muß allerdings grundsätzlich mit dem Risiko

rechnen, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines

pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbe-

gründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig erwarten, daß einem ersten

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird,

wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird. Mit ei-

ner hiervon abweichenden Verfahrenspraxis braucht der rechtsuchende Bürger

nicht zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung

(BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, NJW 1997, 400 unter II

1).

Die Begründung des Oberlandesgerichts, der Prozeßbevollmächtigte

der Beklagten habe wegen der restriktiven Senatspraxis, auf die der Senats-

vorsitzende mit Schreiben vom 21. Februar 2001 hingewiesen habe, nicht mit

einem Erfolg seines Verlängerungsantrages rechnen dürfen und das gereiche

ihm zum Verschulden, widerspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die

Verfahrensgestaltung. Welche Erwartungen der rechtsuchende Bürger insoweit

hegen darf, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, also danach, wie

das Gericht bei zutreffender Anwendung der maßgeblichen Normen verfahren

müßte. Dabei ist eine bekannte Entscheidungspraxis des angerufenen Spruch-

körpers zwar in die Vorausschau einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als sie

den rechtlichen Anforderungen genügt; denn auf eine rechtswidrige Spruch-

praxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG, Beschluß vom

28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147 unter III 2).

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat den Antrag damit begrün-

det, daß mit seiner Mandantschaft eine Besprechung wegen Terminsschwierig-

keiten nicht stattfinden konnte. Hierin liegt ein erheblicher Grund im Sinne des

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Eine Praxis, die generell einen derart anerkannten

Verlängerungsgrund für nicht ausreichend hält, bewegt sich nicht mehr im

Rahmen der zulässigen Ermessensausübung des Vorsitzenden. Auf sie

braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BGH, Beschluß vom 24. Oktober

1996 aaO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Rechtsanwalt müsse im

einzelnen darlegen, welche Informationen er noch von seinem Mandanten er-

halten und mit ihm besprechen wolle, ist im übrigen auch mit der Stellung und

der Funktion eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.

3. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird die Verwerfung der Be-

rufung durch den angefochtenen Beschluß gegenstandslos.

Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO

verwiesen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer

Dr. Leimert Wiechers