BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZB 7/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayeri-
schen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medien-
betriebsgesellschaft nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihren
Zessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs auf
ein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-
richten gegeben.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 70.333
DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die als
Trägerin des Rundfunks in Bayern auch Rundfunkprogramme aus von privaten
Anbietern gestalteten Beiträgen organisiert und die Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen regelt (vgl. Art. 2
des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater
Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 [GVBl. S. 8]). Sie macht aus abgetrete-
nem Recht gegen die Beklagte als Betreiberin einer Kabelanlage Ansprüche
der MGK ... mbH - einer regionalen Kabelgesellschaft (vgl. Art. 2 des Medien-
erprobungs- und -entwicklungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1987 [GVBl. S. 431; im folgenden: BayMEG 1987]) bzw. Me-
dienbetriebsgesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayMG i.d.F. vom 24. November
1992, GVBl. S. 584; im folgenden: BayMG 1992) auf Zahlung rückständiger
Teilnehmerentgelte (Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987; Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992)
für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 geltend. Während
dieses Zeitraums hatten die - in der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung organisierten - Kabelgesellschaften bzw. (später)
Medienbetriebsgesellschaften im wesentlichen die Aufgabe, einerseits Rund-
funkprogramme aus Beiträgen der privaten Anbieter zu organisieren und ab-
zuwickeln, andererseits mit den Betreibern von Kabelanlagen Verträge über die
Verbreitung von Rundfunkprogrammen abzuschließen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Nr. 1,
4, Art. 23 Abs. 3 BayMEG 1987; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, Art. 38 Abs. 2
BayMG 1992). Die Klägerin hat behauptet, im Streitfall seien das Teilnehmer-
entgelt auslösende Verträge zwischen der Zedentin und der Beklagten im Zu-
sammenhang mit der Verlegung und Freischaltung von Kabelanschlüssen
durch die Deutsche Telekom AG (früher Deutsche Bundespost) zustande ge-
kommen.
Nach Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch die
Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat das Landgericht den
zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die
- vom Oberlandesgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft und sowohl nach den Regeln der sofortigen
Beschwerde als auch denjenigen der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluß
vom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - ZIP 2002, 1963; Hüßtege, in: Tho-
mas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 17 a GVG Rn. 22) fristgerecht eingelegt und auch
im übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht sieht das
Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht ge-
geben an. Das hier maßgebliche - behauptete - Rechtsverhältnis zwischen der
Zedentin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur.
1.
Für die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder die
Verwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf
an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der
Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche ihrer Zedentin, einer Kabelge-
sellschaft bzw. Medienbetriebsgesellschaft, nach den im streitigen Zeitraum
geltenden Bayerischen Mediengesetzen auf Teilnehmerentgelt(e) gegen die
Beklagte als Betreiberin der Kabelanlage(n) geltend, die - wie in Art. 28 Abs. 1
BayMEG 1987 bzw. Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 vorgesehen - auf vertraglicher
Grundlage entstanden sein sollen. Die Partner des von der Klägerin behaup-
teten Vertragsverhältnisses sind zwar, wie die Beschwerde zutreffend hervor-
hebt, beide Privatrechtssubjekte, denn auch bei den Kabelgesellschaften bzw.
Medienbetriebsgesellschaften handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Han-
delsgesellschaften. Das schließt jedoch nicht von vornherein das Vorliegen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus (vgl. BGHZ 28, 214; BGH, Beschluß
vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG NJW 1990,
134; NVwZ 1992, 1186). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
allerdings dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Pri-
vatrechtssubjekte beteiligt sind, Voraussetzung für eine Zuordnung zum öffent-
lichen Recht, daß mindestens eines von ihnen als mit öffentlich-rechtlichen
Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat; andernfalls reicht auch
nicht aus, daß das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben gedient hat (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 aaO).
2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechung
der obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mit
demselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw.
(später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise in
hoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlich-
rechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daß
ihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der eines
beliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001
- 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. sie
gleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen An-
stalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ
2001, 174). Die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften übten nicht nur bei
der Organisation und Abwicklung der Rundfunkprogramme aus den von
Rundfunkanbietern gestalteten Beiträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 BayMG 1992) und bei der Unterstützung der Klägerin im
Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 11 Satz 2 BayMG 1992 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BayMG 1992) hoheitliche Funktionen für die Beklagte aus, sondern auch
beim Abschluß von (Teilnehmerentgelt-)Vereinbarungen mit den Betreibern
von privaten Kabelanlagen aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs
(Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992; BayVGH aaO; a.A. Vesting, Zum Rechtscharakter
des Teilnehmerentgelts nach § 38 Abs 2, 3 BayMG 1992 bzw. Art. 23 Abs. 3,
Art. 28 Abs. 1 BayMEG, S. 17 ff, 20, 23, 25, der aber zugleich die öffentlich-
rechtliche Struktur des "Grundverhältnisses" anerkennt, aaO. S. 40). Da ein
solcher Vertragsschluß Voraussetzung für den Bezug von in Kabelanlagen
eingespeisten und weiterverbreiteten Rundfunkprogrammen war, enthielt der
Vertragsabschluß zugleich eine rechtliche - hier nach dem gesamten Funkti-
onszusammenhang: öffentlich-rechtliche - "Verfügung" (Disposition) über den
betreffenden Zugang zum Rundfunk. Auch insoweit waren die Kabel- bzw. Me-
dienbetriebsgesellschaften "organisatorischer Unterbau" für den dezentrali-
sierten Rundfunkbetrieb durch die Klägerin (BayVGH aaO).
Die öffentlich-rechtliche Natur der zuletzt beschriebenen "Verfügung"
der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften durch den Abschluß von Teil-
nehmerverträgen mit den Betreibern von Kabelanschlüssen wird weiterhin da-
durch verdeutlicht, daß das zu vereinbarende Teilnehmerentgelt allgemein
nicht als Gegenleistung für Leistungen der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesell-
schaften angesehen wird, sondern als eine gesondert geartete "Abgabe mit
Entgeltcharakter", die der Rundfunkgebühr
für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk
ähnelt (Vesting aaO S. 46).
b) Ist aber das "Ob" des Vertragsschlusses der Kabel- bzw. Medienbe-
triebsgesellschaften mit den Betreibern von Kabelanlagen nach allem als ho-
heitlich einzuordnen, so besteht kein durchgreifender Grund, für das aus einem
entsprechenden Vertragsabschluß resultierende Rechtsverhältnis das bürger-
liche Recht heranzuziehen. Aus dem Gesetz ergibt sich in dieser Richtung kein
eindeutiger Hinweis. Daß das Gesetz den Abschluß eines "Vertrages" anord-
net, geht nicht zwingend in die Richtung einer Entscheidung für einen bürger-
lich-rechtlichen Vertrag. Für eine solche Einordnung können auch nicht Ge-
sichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl.
BayObLGZ 2001, 174). Zwecke, die mit der Zwei-Stufen-Theorie erreicht wer-
den sollten - einerseits eine Grundrechtsbindung des in der Form des Privat-
rechts handelnden Verwaltungsträgers, andererseits Zweckmäßigkeitsgründe
in Anlehnung an herkömmliche bürgerlich-rechtliche Vertragstypen -, drängen
sich im hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht auf. Dies gilt um so
mehr, als entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen der im streitigen
Zeitraum geltenden bayerischen Mediengesetze die Höhe des von den Kabel-
bzw. Medienbetriebsgesellschaften vertraglich zu regelnden Teilnehmerent-
gelts bereits allgemein
in öffentlich-rechtlichen Satzungen der Kläge-
rin/Landesrundfunkanstalt geregelt war. Raum für die Konstruktion einer vom
öffentlichen Recht abgesonderten "zweiten Stufe" der Teilnehmerentgeltverträ-
ge war bei einer solchen Konstellation nicht gegeben.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr