Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZB 7/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayeri-

schen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medien-

betriebsgesellschaft nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihren

Zessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs auf

ein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-

richten gegeben.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 70.333

DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die als

Trägerin des Rundfunks in Bayern auch Rundfunkprogramme aus von privaten

Anbietern gestalteten Beiträgen organisiert und die Weiterverbreitung von

Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen regelt (vgl. Art. 2

des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater

Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 [GVBl. S. 8]). Sie macht aus abgetrete-

nem Recht gegen die Beklagte als Betreiberin einer Kabelanlage Ansprüche

der MGK ... mbH - einer regionalen Kabelgesellschaft (vgl. Art. 2 des Medien-

erprobungs- und -entwicklungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 8. Dezember 1987 [GVBl. S. 431; im folgenden: BayMEG 1987]) bzw. Me-

dienbetriebsgesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayMG i.d.F. vom 24. November

1992, GVBl. S. 584; im folgenden: BayMG 1992) auf Zahlung rückständiger

Teilnehmerentgelte (Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987; Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992)

für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 geltend. Während

dieses Zeitraums hatten die - in der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaf-

ten mit beschränkter Haftung organisierten - Kabelgesellschaften bzw. (später)

Medienbetriebsgesellschaften im wesentlichen die Aufgabe, einerseits Rund-

funkprogramme aus Beiträgen der privaten Anbieter zu organisieren und ab-

zuwickeln, andererseits mit den Betreibern von Kabelanlagen Verträge über die

Verbreitung von Rundfunkprogrammen abzuschließen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Nr. 1,

4, Art. 23 Abs. 3 BayMEG 1987; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, Art. 38 Abs. 2

BayMG 1992). Die Klägerin hat behauptet, im Streitfall seien das Teilnehmer-

entgelt auslösende Verträge zwischen der Zedentin und der Beklagten im Zu-

sammenhang mit der Verlegung und Freischaltung von Kabelanschlüssen

durch die Deutsche Telekom AG (früher Deutsche Bundespost) zustande ge-

kommen.

Nach Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch die

Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat das Landgericht den

zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den

Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die

- vom Oberlandesgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Klägerin.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft und sowohl nach den Regeln der sofortigen

Beschwerde als auch denjenigen der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluß

vom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - ZIP 2002, 1963; Hüßtege, in: Tho-

mas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 17 a GVG Rn. 22) fristgerecht eingelegt und auch

im übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht sieht das

Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht ge-

geben an. Das hier maßgebliche - behauptete - Rechtsverhältnis zwischen der

Zedentin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur.

1.

Für die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder die

Verwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1

VwGO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf

an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der

Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche ihrer Zedentin, einer Kabelge-

sellschaft bzw. Medienbetriebsgesellschaft, nach den im streitigen Zeitraum

geltenden Bayerischen Mediengesetzen auf Teilnehmerentgelt(e) gegen die

Beklagte als Betreiberin der Kabelanlage(n) geltend, die - wie in Art. 28 Abs. 1

BayMEG 1987 bzw. Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 vorgesehen - auf vertraglicher

Grundlage entstanden sein sollen. Die Partner des von der Klägerin behaup-

teten Vertragsverhältnisses sind zwar, wie die Beschwerde zutreffend hervor-

hebt, beide Privatrechtssubjekte, denn auch bei den Kabelgesellschaften bzw.

Medienbetriebsgesellschaften handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Han-

delsgesellschaften. Das schließt jedoch nicht von vornherein das Vorliegen

eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus (vgl. BGHZ 28, 214; BGH, Beschluß

vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG NJW 1990,

134; NVwZ 1992, 1186). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

allerdings dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Pri-

vatrechtssubjekte beteiligt sind, Voraussetzung für eine Zuordnung zum öffent-

lichen Recht, daß mindestens eines von ihnen als mit öffentlich-rechtlichen

Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat; andernfalls reicht auch

nicht aus, daß das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Auf-

gaben gedient hat (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 aaO).

2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechung

der obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mit

demselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw.

(später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise in

hoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlich-

rechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daß

ihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der eines

beliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001

- 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. sie

gleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen An-

stalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ

2001, 174). Die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften übten nicht nur bei

der Organisation und Abwicklung der Rundfunkprogramme aus den von

Rundfunkanbietern gestalteten Beiträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 BayMG 1992) und bei der Unterstützung der Klägerin im

Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 11 Satz 2 BayMG 1992 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1

Nr. 5 BayMG 1992) hoheitliche Funktionen für die Beklagte aus, sondern auch

beim Abschluß von (Teilnehmerentgelt-)Vereinbarungen mit den Betreibern

von privaten Kabelanlagen aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs

(Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992; BayVGH aaO; a.A. Vesting, Zum Rechtscharakter

des Teilnehmerentgelts nach § 38 Abs 2, 3 BayMG 1992 bzw. Art. 23 Abs. 3,

Art. 28 Abs. 1 BayMEG, S. 17 ff, 20, 23, 25, der aber zugleich die öffentlich-

rechtliche Struktur des "Grundverhältnisses" anerkennt, aaO. S. 40). Da ein

solcher Vertragsschluß Voraussetzung für den Bezug von in Kabelanlagen

eingespeisten und weiterverbreiteten Rundfunkprogrammen war, enthielt der

Vertragsabschluß zugleich eine rechtliche - hier nach dem gesamten Funkti-

onszusammenhang: öffentlich-rechtliche - "Verfügung" (Disposition) über den

betreffenden Zugang zum Rundfunk. Auch insoweit waren die Kabel- bzw. Me-

dienbetriebsgesellschaften "organisatorischer Unterbau" für den dezentrali-

sierten Rundfunkbetrieb durch die Klägerin (BayVGH aaO).

Die öffentlich-rechtliche Natur der zuletzt beschriebenen "Verfügung"

der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften durch den Abschluß von Teil-

nehmerverträgen mit den Betreibern von Kabelanschlüssen wird weiterhin da-

durch verdeutlicht, daß das zu vereinbarende Teilnehmerentgelt allgemein

nicht als Gegenleistung für Leistungen der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesell-

schaften angesehen wird, sondern als eine gesondert geartete "Abgabe mit

Entgeltcharakter", die der Rundfunkgebühr

für den öffentlich-rechtlichen

Rundfunk

ähnelt (Vesting aaO S. 46).

b) Ist aber das "Ob" des Vertragsschlusses der Kabel- bzw. Medienbe-

triebsgesellschaften mit den Betreibern von Kabelanlagen nach allem als ho-

heitlich einzuordnen, so besteht kein durchgreifender Grund, für das aus einem

entsprechenden Vertragsabschluß resultierende Rechtsverhältnis das bürger-

liche Recht heranzuziehen. Aus dem Gesetz ergibt sich in dieser Richtung kein

eindeutiger Hinweis. Daß das Gesetz den Abschluß eines "Vertrages" anord-

net, geht nicht zwingend in die Richtung einer Entscheidung für einen bürger-

lich-rechtlichen Vertrag. Für eine solche Einordnung können auch nicht Ge-

sichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl.

BayObLGZ 2001, 174). Zwecke, die mit der Zwei-Stufen-Theorie erreicht wer-

den sollten - einerseits eine Grundrechtsbindung des in der Form des Privat-

rechts handelnden Verwaltungsträgers, andererseits Zweckmäßigkeitsgründe

in Anlehnung an herkömmliche bürgerlich-rechtliche Vertragstypen -, drängen

sich im hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht auf. Dies gilt um so

mehr, als entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen der im streitigen

Zeitraum geltenden bayerischen Mediengesetze die Höhe des von den Kabel-

bzw. Medienbetriebsgesellschaften vertraglich zu regelnden Teilnehmerent-

gelts bereits allgemein

in öffentlich-rechtlichen Satzungen der Kläge-

rin/Landesrundfunkanstalt geregelt war. Raum für die Konstruktion einer vom

öffentlichen Recht abgesonderten "zweiten Stufe" der Teilnehmerentgeltverträ-

ge war bei einer solchen Konstellation nicht gegeben.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr