BGH Beschluss vom 20.05.2009 – XII ZB 166/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 13
a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkei-
ten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal-
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschrif-
ten des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn
eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur
eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen
oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson ty-
pisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt
tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - OLG Dresden LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2008 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über den Be-
stand eines Nutzungsverhältnisses über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu
den ordentlichen Gerichten.
Am 6. Dezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung über Räume und
Flächen auf dem Flughafen D. Darin hieß es u.a.:
"Präambel Diese Vereinbarung setzt das Überlassungsverhältnis aus der Vereinba- rung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gemäß Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.12.1999 ... wie folgt neu gefasst:
Der Bund erklärt sich bereit, die Zollbehandlung des Personen-/Güterver- kehrs auf dem Betriebsgelände der F. gemäß § 9 Zollverwaltungsge-
setz - ZollVG - vorzunehmen. Die F. stellt aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf ihrem Betriebsgelände die für das Zollamt Flughafen D…erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Über die Art und den Umfang dieser und weiterer Leistungen der F. gemäß § 9 ZollVG so- wie über die Zahlung der Selbstkostenvergütung durch den Bund wird folgendes festgelegt:
§ 1
Überlassungsgegenstand
(1) Die F. stellt dem Bund die in Anlage 1 aufgeführten Räume und Flächen auf dem Flughafen D… (Überlassungsgegenstand) zur Ver- fügung. Ein Mitbenutzungsrecht für die Treppenhäuser, Flure und Toiletten wird vereinbart.
...
§ 3
Überlassungszweck
(1) Der Bund nutzt die überlassenen Räume und Flächen (Überlas-
sungsgegenstand) ausschließlich für hoheitliche Zwecke.
(2) Der Nutzungszweck der einzelnen Räume und Flächen bestimmt sich
nach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung.
...
§ 6
Selbstkostenvergütung und Nebenkosten
(1) Die F. erhält als Vergütung ihrer Selbstkosten einen jährlichen Be- trag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Dieser Betrag ist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der F. ... zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der F. maßgebend.
(2) Die Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. …
(3) Nicht vergütet werden nach § 9 ZollVG insbesondere Monitore für innerbetriebliche Gewinnzuschläge Flughafeninformationssysteme, bei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zollüb- liche Baukosten gemäß Feststellung durch die OFD.
(4) Die Gebühren-/Entgeltordnung der F. für den Flughafen D… ge- mäß § 43 LuftVZO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für diese Ver- insoweit, als die dort ausgewiesenen Gebüh- einbarung nur
ren/Entgelte in ihrer jeweiligen Höhe den Selbstkosten i. S. d. § 9 ZollVG entsprechen und durch den Prüfbericht des Bundes als vergü- tungsfähig gem. § 9 ZollVG anerkannt wurden. ...
...
§ 8
Zweckbestimmung und Erweiterung
(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begründet die öf- fentlich-rechtliche Überlassung des in § 1 näher bestimmten Gegens- tandes dieser Vereinbarung gemäß § 9 ZollVG. Andere Nutzungs- zwecke als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben werden vom Bund ausgeschlossen.
...
§ 17
Sonstige Bestimmungen
...
(11) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Ab-
wicklung ist D..."
Mit Schreiben vom 26. März 2007 kündigte die Beklagte die Vereinba-
rung zum 30. Juni 2007. Die Klägerin beantragt Feststellung, dass die Verein-
barung durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 2007 nicht wirksam
beendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene
Nutzungsentschädigung.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. verwie-
sen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück-
gewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zulässig,
weil das Oberlandesgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
hat. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegründet, weil
die Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für
unzulässig erklärt haben.
1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zu-
ständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist
oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt
oder zugelassen sind. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem
anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet
sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt,
nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergelei-
tet wird (GmS-OGB Beschluss vom 4. Juli 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974,
2087; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - zur Veröffentlichung
bestimmt Tz. 3). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13
GVG als auch weiterer Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Ge-
richtsbarkeit, wie z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. =
NJW 1986, 2359). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob
der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzu-
rechnen ist (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; BSGE 35, 47,
50). Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öf-
fentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer
sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit
der Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt.
a) Die Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grundsätzlich hoheit-
lich tätig. Nach § 2 Abs. 2 ZollVG dürfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf ei-
nem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird
die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs - wie im Falle eines
Flughafens - auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das
dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so sind
die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in § 9
Abs. 2 bis 5 ZollVG geregelt. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf ei-
ne Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert
das Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unterneh-
men. Das Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie
Diensträume pp., zur Verfügung zu stellen und erhält dafür auf Antrag seine
Selbstkosten, höchstens allerdings einen marktüblichen Preis vergütet (§ 9
Abs. 2 ZollVG).
b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der
Einstufung hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob
die Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begründet und wie sie diese
Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der Be-
schaffungstätigkeit erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelmäßig zivilrechtlich.
Dies hat aber auch das Oberlandesgericht nicht verkannt. Denn es hat seine
Entscheidung ausdrücklich nicht nur auf die hoheitliche Tätigkeit, sondern dar-
auf gestützt, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlich aus-
gestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen
Rechtsnatur der Vereinbarung hat das Oberlandesgericht einen bürger-
lich-rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen öffentlich-rechtlichen
Charakter des Nutzungsverhältnisses angenommen. Gegen diese Einstufung
bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
aa) Schon nach dem Inhalt ihrer Präambel regelt die Vereinbarung der
Parteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsge-
lände der Klägerin gemäß § 9 ZollVG. Die Klägerin stellt die für das Zollamt er-
forderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgelände aufgrund ihrer gesetzli-
chen Verpflichtung zur Verfügung. Entsprechend ist die Nutzung der überlasse-
nen Räume und Flächen nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschließlich auf
hoheitliche Zwecke beschränkt. Dieser Nutzungszweck begründet nach § 8
Abs. 1 der Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Überlassung des Objekts; an-
dere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher Aufga-
ben sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung erhält die Klägerin kei-
nen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung
lediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in § 9 Abs. 2 ZollVG
vorgesehen ist. Damit sind die beiden Hauptleistungspflichten der Vereinbarung
öffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 9
ZollVG orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben
einen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen öf-
fentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies § 54 VwVfG ausdrücklich
vorsieht. Die Hauptleistungspflichten dieser Vereinbarung richten sich nach den
durch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten öffentlich-
rechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den für das
Zivilrecht typischen Vereinbarungen eines Mietvertrages. Im Rahmen eines zi-
vilrechtlichen Mietvertrages hätte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche
Tätigkeit beschränkt werden müssen und als Gegenleistung hätte von der Klä-
gerin eine Marktmiete durchgesetzt werden können. Die weiteren vertraglichen
Vereinbarungen gestalten die Hauptleistungspflichten lediglich im Sinne des
hoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem öffentlich-rechtlichen Cha-
rakter der Vereinbarung nicht entgegen.
bb) Entsprechend hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die
Teilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes
vom 24. November 1992 für öffentlich-rechtlich qualifiziert (BGH Beschluss vom
31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - NVwZ 2003, 506). Dort war die Höhe des Ent-
gelts bereits durch öffentlich-rechtliche Satzung der Landesrundfunkanstalt be-
messen, so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Rege-
lungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien
hier an § 9 Abs. 2 ZollVG, der den Vergütungsanspruch der Zollverwaltung
nach den Selbstkosten bemisst, die sich gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung
nach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet.
Auch Kostenerstattungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII (früher § 84
JWG) haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 3. Mai 1984
- III ZR 174/82 - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das Bundesverwaltungsge-
richt (BVerwGE 37, 133, 136) als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht
es um eine Vergütung, die infolge der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben not-
wendig wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach § 9 Abs. 2 Satz 2
ZollVG von der Beklagten an die Klägerin - zu zahlen wäre.
cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Ober-
landesgericht weitere Indizien nicht zusätzlich zur Begründung des öffent-
lich-rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich geprüft, ob diese
Umstände dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden öffent-
lich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die
Vereinbarung in den Anlagen stets als „Mietvertrag" bezeichnet haben, über-
geht sie, dass der Vertrag selbst als „Vereinbarung" bezeichnet wurde. Die Be-
zeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen
öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die Bezeichnung der Vereinbarung in
den Anlangen als „Mietvertrag“ kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zu-
ordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen.
Ob die Vereinbarung wesentlich ausführlicher ist als die vorangegangene
öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der
Präambel fortsetzt, ist für den Charakter des Geschäfts entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend.
Auch dass die Parteien in § 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichts-
standsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter
nicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt D. haben die Parteien aus-
drücklich lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt. Selbst wenn § 52 VwGO
im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung
nicht zulassen sollte, stünde dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht
zwingend entgegen. Denn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertra-
ges könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von § 52 Nr. 1
VwGO zukommen.
Hahne Wagenitz Fuchs
Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -