Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2002 – III ZR 89/02

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

148.228,12

289.909 DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in

der Sache keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungs-

grund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind

niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Be-

scheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertrags-

ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V);

etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulas-

sungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkür-

lich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des nie-

dergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfech-

tungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermäch-

tigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit,

nämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen

und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. Hingegen

bezwecken diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenen

Vertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirt-

schaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt BSG MedR 2000, 245 m.w.N.).

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Ver-

tragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Kran-

kenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-

genommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung

zu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Ertei-

lung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegen-

über einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" be-

stehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl.

BGHZ 125, 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO für

die Frage der Drittgerichtetheit von Amtspflichten) und bedarf keiner Klärung

mehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81,

21 und Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - NJW 2002, 1793, für BGHZ

150, 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.

2.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).

Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und

vereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jah-

re 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeiti-

ge Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991

ergangene Urteil BSGE 68, 291).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr