BGH Beschluss vom 31.10.2002 – III ZR 89/02
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
148.228,12
289.909 DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungs-
grund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind
niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Be-
scheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertrags-
ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V);
etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulas-
sungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkür-
lich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des nie-
dergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfech-
tungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermäch-
tigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit,
nämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen
und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. Hingegen
bezwecken diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenen
Vertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirt-
schaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt BSG MedR 2000, 245 m.w.N.).
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Ver-
tragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Kran-
kenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung
zu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Ertei-
lung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegen-
über einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" be-
stehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl.
BGHZ 125, 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO für
die Frage der Drittgerichtetheit von Amtspflichten) und bedarf keiner Klärung
mehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81,
21 und Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - NJW 2002, 1793, für BGHZ
150, 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.
2.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und
vereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jah-
re 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeiti-
ge Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991
ergangene Urteil BSGE 68, 291).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr