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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 1 StR 206/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 206/02

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in

zwölf Fällen, sowie wegen weiterer acht Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

weiteren zehn Fällen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit

seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Er macht

das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend. Außerdem erhebt er eine

Verfahrensrüge sowie die Sachrüge.

I.

Entgegen der Ansicht der Revision besteht in den sechs Fällen der Ver-

urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen mit den Tatzeiten 8. Oktober 1993, 30.

Mai, 6. Juni, 13. Juni, 20. Juni und 27. Juni 1994 kein Verfahrenshindernis.

Auch insoweit lag eine wirksame Anklage vor. Die zugelassene Anklageschrift

erfaßte in dem hier relevanten Anklagepunkt (Ziff. 1 - 32) 32 Vorfälle im Zeit-

raum vom 30. September 1993 bis zum 30. Juni 1994, die sich jeweils im Zu-

sammenhang mit dem Klavierunterricht ereignet hatten. Das entnimmt der Se-

nat dem Anklagesatz, der lautet: „Zwischen dem 30.09.1993 und dem

30.06.1994 streichelte der Angeklagte die Geschädigte - die wegen des Kla-

vierunterrichts bei ihm war - in 32 Fällen über deren Kleidung am Rücken, an

der Brust und an der Schulter“. Die aufgrund der früheren Annahme der Ge-

schädigten, der Unterricht habe jeweils Donnerstags stattgefunden, erfolgte

weitere Angabe der einzelnen Daten diente erkennbar lediglich der näheren

Konkretisierung („So geschah dies am ...“). Sie ändert nichts daran, daß dem

Angeklagten im gesamten Zeitraum insgesamt 32 Fälle, jeweils anläßlich des

Klavierunterrichts, zur Last lagen. Bei dieser Sachlage ist klargestellt, daß sich

die in der Hauptverhandlung erfolgte Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2

StPO auf sämtliche weiteren 20 Fälle bezog, deretwegen keine Verurteilung

erfolgte.

II.

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrens-

rüge nicht mehr ankommt.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil sie auf einer

rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Die Beweiswürdigung ist Sache

des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die-

sem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der

Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist

oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;

BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33

m.w.Nachw.). Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als

lückenhaft.

Die Jugendschutzkammer stützt die Verurteilung in den Fällen 1 - 12 der

Urteilsgründe (geschehen während des Klavierunterrichts) auf die Angaben der

Geschädigten H. . Insofern hatte der Angeklagte allgemeine

Liebkosungen - auch über der bekleideten Brust - eingeräumt, die Tatvorwürfe

im übrigen aber bestritten (UA S.19). Die Verurteilung hinsichtlich dieses Tat-

komplexes entsprach dem von Ziff. 1 - 32 der Anklageschrift erfaßten Gesche-

hen im Zeitraum vom 30. September 1993 bis zum 30. Juni 1994. Über dieses

hinausgehend hat die Strafkammer jedoch ein Streicheln und Küssen der kind-

lichen Brust unter dem T-Shirt der Zeugin festgestellt.

Eine solche Art der Tatausführung war dem Angeklagten für den

darauffolgenden Zeitraum zwischen dem 3. August 1994 und 31. Dezember

1994 zur Last gelegt worden (Ziff. 33 - 42 der Anklageschrift). Insoweit hat die

Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil die H. in

der Hauptverhandlung aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr sicher anzugeben

vermochte, ob diese Handlungen im genannten Zeitraum oder erst geraume

Zeit später stattgefunden hätten.

Bei dieser Sachlage hätte es näherer Erörterung bedurft, weshalb die

Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin die Feststellungen zum vorange-

gangenen Tatzeitraum (Ziffern 1 - 12 der Urteilsgründe), die noch länger zu-

rücklagen, hinreichend sicher treffen konnte. Insofern ist die Beweiswürdigung

lückenhaft. Dies gilt namentlich deshalb, weil die zugelassene Anklage auf den

Angaben der Zeugin aufbaute, für diesen Zeitraum dort aber lediglich Liebko-

sungen über der Kleidung aufgeführt sind. Die nun von der Kammer getroffe-

nen Feststellungen beruhen mithin auf einer abweichenden Darstellung durch

die Zeugin in der Hauptverhandlung. Diese Aussageerweiterung hätte der Er-

örterung bedurft, und sie ist zudem mit der Annahme (UA S. 21) nicht verein-

bar, die Zeugin habe ihre früheren Angaben gegenüber ihren Eltern und bei

der Polizei zuletzt in der Hauptverhandlung konstant wiederholt.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Da es sich

bei der Zeugin H. um die Hauptbelastungszeugin auch hinsichtlich der üb-

rigen Tatvorwürfe handelt, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich der

Rechtsfehler auch auf die Feststellungen im übrigen auswirkt.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Verjährungsfragen in

den Fällen 1 - 12 wegen des Vorwurfs der tateinheitlichen Verwirklichung von

§ 174 Abs.1 Nr.1 StGB sowie das Bestehen eines Obhutsverhältnisses im Sin-

ne dieser Vorschrift hinsichlich der übrigen Fälle näher zu prüfen.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf