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BGH Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 254/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 254/02

URTEIL

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

5. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Memmingen vom 22. Februar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 42 Fällen des sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes und wegen eines Falles des schweren sexuellen

Mißbrauch eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Der Angeklagte nahm den getroffenen Feststellungen zu-

folge in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum Sommer 1998 in 43 Fällen sexuelle

Handlungen an seiner am 27. April 1988 geborenen Stieftochter J.

M. vor. Dabei handelte es sich um 42 Fälle des Oralverkehrs und einen Fall

des versuchten Vaginal- oder Analverkehrs. Die Revision des Angeklagten

meint, es fehle an einer wirksamen Anklageerhebung; überdies beanstandet

sie eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und rügt allgemein die Ver-

letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Es besteht kein Verfahrenshindernis. Die zugelassene Anklage erfüllt

die gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam (§ 200 Abs. 1 StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt beim Vorwurf

einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den

gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Art

und Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vor-

geworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; BGH NStZ

1996, 295, 296; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). Diesen Konkretisie-

rungs- und Umgrenzungsanforderungen wird die Anklage hier gerecht. Sie ent-

hält - unter Einschluß des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. da-

zu nur BGHSt 46, 130, 134) - neben der unverwechselbaren Bezeichnung des

kindlichen Opfers genaue Begrenzungen der einzelnen Tatzeiträume, die sich

hinsichtlich der Tatorte - abgesehen von den letzten beiden Fällen - an den

jeweiligen verschiedenen Wohnungen des Angeklagten orientieren. Die ersten

Fälle (Fallgruppen 1., 2., 3. und 4. der Anklage = 2.1., 2.2., 2.3. der Urteils-

gründe) ereigneten sich jeweils in den Wohnungen des Angeklagten in der

F. straße 8, der Ki. straße 4 und der O. straße 38 a in K. ; sie lassen

sich aufgrund der Wohnungswechsel datumsmäßig zweifelsfrei nach Zeiträu-

men erschließen. Ohne weiteres individualisierbar sind auch die letzten beiden

Taten nach dem 25. Oktober 1997 auf einem "Jägerstand" im Wald zwischen

G. und B. sowie im Sommer 1998 während eines Italienurlaubs

in der Nähe von L. . Daß das Tatgeschehen - abgesehen von einem Fall

des versuchten Anal- oder Vaginalverkehrs - lediglich als "Oralverkehr" des

Kindes am Angeklagten charakterisiert wird, ist ersichtlich Folge des immer

wieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens, geht aber über das

Abstraktionsniveau eines gesetzlichen Merkmals der Strafvorschrift hinaus.

Dies reichte hier. Daß die Taten in der Anklageschrift möglicherweise ausführ-

licher hätten geschildert werden können, ändert daran nichts.

II.

1. Die Anklage genügt überdies ihrer Informationsfunktion. Ein nachbes-

sernder richterlicher Hinweis - der übrigens nicht protokollierungspflichtig ge-

wesen wäre - war nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1996, 95; NJW 1999, 802,

803). Das gilt zumal im Blick darauf, daß im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-

lungen ausdrücklich auf die "glaubwürdige Aussage" der Geschädigten, das

aussagepsychologische Gutachten und in diesem Zusammenhang auf Entste-

hung und Konstanz der Aussage sowie die Demonstrierbarkeit der Handlungen

abgehoben wird. Die Revision trägt zudem selbst vor, daß die Geschädigte

bereits bei der Polizei die Tatserien konkreter als in der Anklage wiedergege-

ben geschildert hat und die Anklage das folglich hätte aufgreifen können. Auch

im Urteil wird weiter die Aussagekonstanz zwischen den Angaben der Geschä-

digten bei der Polizei, der Sachverständigen und vor dem Tatrichter betont. Der

Angeklagte und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithin

nicht überrascht sein.

2. Von einer hinweispflichtigen Veränderung der Beweis- oder sonstigen

Sachlage in der Hauptverhandlung kann danach keine Rede sein (§ 265 StPO;

BGHSt 44, 153, 157; BGH NJW 1999, 802, 803). Die in den Urteilsfeststellun-

gen hinsichtlich einiger Taten enthaltenen weiteren Einzelheiten kennzeichnen

lediglich den Tatablauf näher. So stellt das Landgericht zur Fallgruppe 2.1.

fest, die Taten hätten sich im Wohnzimmer ereignet, wobei der Angeklagte mit

dem Rücken auf dem Sofa gelegen und J. vor ihm auf dem Fußboden

gekniet habe. Ein Vorfall, der versuchte Vaginal- oder Analverkehr, trug sich im

Elternschlafzimmer zu. Bei der Fallgruppe 2.2. ist zu einem der mindestens

sieben Fälle ergänzend festgestellt, daß der Angeklagte die Geschädigte vom

Sofa warf, weil sie seinem Verlangen, seinen Samen zu schlucken, nicht nach-

kommen wollte. Bei einem Fall der Fallgruppe 2.3. war der Neffe des Ange-

klagten zugegen, bei dem die Geschädigte ebenfalls den Oralverkehr durch-

führte.

3. Der Senat entnimmt darüber hinaus den Urteilsgründen, daß der An-

geklagte und die Verteidigung die in Rede stehenden Feststellungen zu den

Tatmodalitäten auch dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen und sich

deshalb auf diese einstellen konnten. Deswegen sind auch sonst Verteidi-

gungsrechte nicht beeinträchtigt. Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweis-

erhebungen muß sich der Tatrichter grundsätzlich nicht vorab erklären (vgl.

BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14). Da die Geschädigte schon im Er-

mittlungsverfahren bei Polizei und Sachverständiger die zum Teil konkretere

Darstellung der Taten gegeben hatte, die sie in der Hauptverhandlung wieder-

holt hat, ist auch auszuschließen, daß das Urteil auf einem unterstellten Ver-

stoß gegen eine Hinweispflicht beruhen könnte.

III.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Elf