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BGH Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 254/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. November 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 22. Februar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 42 Fällen des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes und wegen eines Falles des schweren sexuellen
Mißbrauch eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Der Angeklagte nahm den getroffenen Feststellungen zu-
folge in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum Sommer 1998 in 43 Fällen sexuelle
Handlungen an seiner am 27. April 1988 geborenen Stieftochter J.
M. vor. Dabei handelte es sich um 42 Fälle des Oralverkehrs und einen Fall
des versuchten Vaginal- oder Analverkehrs. Die Revision des Angeklagten
meint, es fehle an einer wirksamen Anklageerhebung; überdies beanstandet
sie eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und rügt allgemein die Ver-
letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Es besteht kein Verfahrenshindernis. Die zugelassene Anklage erfüllt
die gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam (§ 200 Abs. 1 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt beim Vorwurf
einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den
gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Art
und Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vor-
geworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; BGH NStZ
1996, 295, 296; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). Diesen Konkretisie-
rungs- und Umgrenzungsanforderungen wird die Anklage hier gerecht. Sie ent-
hält - unter Einschluß des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. da-
zu nur BGHSt 46, 130, 134) - neben der unverwechselbaren Bezeichnung des
kindlichen Opfers genaue Begrenzungen der einzelnen Tatzeiträume, die sich
hinsichtlich der Tatorte - abgesehen von den letzten beiden Fällen - an den
jeweiligen verschiedenen Wohnungen des Angeklagten orientieren. Die ersten
Fälle (Fallgruppen 1., 2., 3. und 4. der Anklage = 2.1., 2.2., 2.3. der Urteils-
gründe) ereigneten sich jeweils in den Wohnungen des Angeklagten in der
F. straße 8, der Ki. straße 4 und der O. straße 38 a in K. ; sie lassen
sich aufgrund der Wohnungswechsel datumsmäßig zweifelsfrei nach Zeiträu-
men erschließen. Ohne weiteres individualisierbar sind auch die letzten beiden
Taten nach dem 25. Oktober 1997 auf einem "Jägerstand" im Wald zwischen
G. und B. sowie im Sommer 1998 während eines Italienurlaubs
in der Nähe von L. . Daß das Tatgeschehen - abgesehen von einem Fall
des versuchten Anal- oder Vaginalverkehrs - lediglich als "Oralverkehr" des
Kindes am Angeklagten charakterisiert wird, ist ersichtlich Folge des immer
wieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens, geht aber über das
Abstraktionsniveau eines gesetzlichen Merkmals der Strafvorschrift hinaus.
Dies reichte hier. Daß die Taten in der Anklageschrift möglicherweise ausführ-
licher hätten geschildert werden können, ändert daran nichts.
II.
1. Die Anklage genügt überdies ihrer Informationsfunktion. Ein nachbes-
sernder richterlicher Hinweis - der übrigens nicht protokollierungspflichtig ge-
wesen wäre - war nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1996, 95; NJW 1999, 802,
803). Das gilt zumal im Blick darauf, daß im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-
lungen ausdrücklich auf die "glaubwürdige Aussage" der Geschädigten, das
aussagepsychologische Gutachten und in diesem Zusammenhang auf Entste-
hung und Konstanz der Aussage sowie die Demonstrierbarkeit der Handlungen
abgehoben wird. Die Revision trägt zudem selbst vor, daß die Geschädigte
bereits bei der Polizei die Tatserien konkreter als in der Anklage wiedergege-
ben geschildert hat und die Anklage das folglich hätte aufgreifen können. Auch
im Urteil wird weiter die Aussagekonstanz zwischen den Angaben der Geschä-
digten bei der Polizei, der Sachverständigen und vor dem Tatrichter betont. Der
Angeklagte und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithin
nicht überrascht sein.
2. Von einer hinweispflichtigen Veränderung der Beweis- oder sonstigen
Sachlage in der Hauptverhandlung kann danach keine Rede sein (§ 265 StPO;
BGHSt 44, 153, 157; BGH NJW 1999, 802, 803). Die in den Urteilsfeststellun-
gen hinsichtlich einiger Taten enthaltenen weiteren Einzelheiten kennzeichnen
lediglich den Tatablauf näher. So stellt das Landgericht zur Fallgruppe 2.1.
fest, die Taten hätten sich im Wohnzimmer ereignet, wobei der Angeklagte mit
dem Rücken auf dem Sofa gelegen und J. vor ihm auf dem Fußboden
gekniet habe. Ein Vorfall, der versuchte Vaginal- oder Analverkehr, trug sich im
Elternschlafzimmer zu. Bei der Fallgruppe 2.2. ist zu einem der mindestens
sieben Fälle ergänzend festgestellt, daß der Angeklagte die Geschädigte vom
Sofa warf, weil sie seinem Verlangen, seinen Samen zu schlucken, nicht nach-
kommen wollte. Bei einem Fall der Fallgruppe 2.3. war der Neffe des Ange-
klagten zugegen, bei dem die Geschädigte ebenfalls den Oralverkehr durch-
führte.
3. Der Senat entnimmt darüber hinaus den Urteilsgründen, daß der An-
geklagte und die Verteidigung die in Rede stehenden Feststellungen zu den
Tatmodalitäten auch dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen und sich
deshalb auf diese einstellen konnten. Deswegen sind auch sonst Verteidi-
gungsrechte nicht beeinträchtigt. Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweis-
erhebungen muß sich der Tatrichter grundsätzlich nicht vorab erklären (vgl.
BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14). Da die Geschädigte schon im Er-
mittlungsverfahren bei Polizei und Sachverständiger die zum Teil konkretere
Darstellung der Taten gegeben hatte, die sie in der Hauptverhandlung wieder-
holt hat, ist auch auszuschließen, daß das Urteil auf einem unterstellten Ver-
stoß gegen eine Hinweispflicht beruhen könnte.
III.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf