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BGH Urteil vom 20.02.2003 – 3 StR 222/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 222/02

URTEIL

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen

vom 19. Dezember 2002 und vom 13. und 20. Februar 2003, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin - am 19. Dezember 2002, 13. und 20. Februar 2003 -,

Bundesanwalt - am 19. Dezember 2002 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger

- am 19. Dezember 2002 und 13. Februar 2003 - ,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen

- am 19. Dezember 2002 und 13. Februar 2003 -,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 22. Oktober 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in drei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im

übrigen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten

rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine wirksame Anklage

vor; ein Verfahrenshindernis besteht deshalb nicht. Lassen sich - wie hier -

wegen der Gleichförmigkeit der Begehungsweise und der

lange

zurückliegenden Tatzeiten aufgrund der Angaben der Geschädigten im

Ermittlungsverfahren keine konkreten Einzelfälle im Anklagesatz darstellen, so

wird den Anforderungen an die gebotene Individualisierung der Taten dadurch

genügt, daß in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung

in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der den

Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (vgl. BGHSt

40, 44, 46 f.). Diesen Anforderungen entspricht die Anklage. Daß das

Tatgeschehen bei einem Teil der Fälle lediglich als Geschlechtsverkehr des

Angeklagten mit dem Opfer beschrieben wird, ist ersichtlich Folge des dort

immer wieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens.

II. Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt, weil es

angesichts der

in den Tatkomplexen

II 7 und 8 ungenau gefaßten

Anklageschrift den Angeklagten hätte unterrichten müssen, welchen genaueren

Geschehensablauf es dem weiteren Verfahren zugrunde legen wolle, ist

unbegründet.

1.

In der unverändert

zur Hauptverhandlung

zugelassenen

Anklageschrift wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit zwischen

Anfang 1994 und dem 14. Geburtstag seiner Tochter am 30. September 1996

in mindestens 33 Fällen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (Komplex II

7 der Anklage) sowie dieses Verhalten vom September 1996 bis Mai 1997 in

mindestens acht weiteren Fällen fortgesetzt zu haben (Komplex II 8 der

Anklage).

Das Landgericht hat den Angeklagten im Komplex II 7 der Anklage unter

Freisprechung im übrigen wegen eines sexuellen Mißbrauchs verurteilt (Fall II

2 c der Urteilsgründe) und hierzu festgestellt, der Angeklagte habe seine 12

oder 13 Jahre alte Tochter Jessica ins Schlafzimmer gerufen, wo er sie unter

dem Vorwand, er müsse ein etwaiges Übergewicht feststellen, veranlaßt habe,

sich auszuziehen. Sodann habe er den Körper des Kindes mit einem Maßband

vermessen, es aufgefordert, sich auf das Bett zu knien, von hinten mit ihm den

Geschlechtsverkehr durchgeführt und in ein mitgebrachtes Handtuch ejakuliert.

Zum Komplex II 8 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten in drei

Einzelfällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig

gesprochen. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 d der Urteilsgründe vollzog

der Angeklagte mit

seiner etwa 14

Jahre alten Tochter den

Geschlechtsverkehr, nachdem er sie auf ihrem Bett eine Zeitschrift lesend

angetroffen und sie gefragt hatte, ob sie wisse, wo der "G-Punkt" sei. Im Fall II

2 e der Urteilsgründe kürzte der Angeklagte als Belohnung für das Stillhalten

seiner Tochter beim festgestellten Geschlechtsverkehr einen zuvor verhängten

vierwöchigen Stubenarrest ab. Im Fall II 2 g der Urteilsgründe kam es zum

Geschlechtsverkehr mit der etwa 14 Jahre alten Tochter, als diese in der

Badewanne unter dem Angeklagten lag und dabei wegen des ihr bis zum Kinn

stehenden Wassers Beklemmungsgefühle verspürte; der Angeklagte

ejakulierte ins Wasser und forderte seine Tochter auf, die Badewanne

umgehend zu verlassen.

2. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht,

daß ihm ein gebotener Hinweis nicht erteilt worden sei und er deswegen nicht

habe erkennen können, daß das Gericht beabsichtige, die in den Ziffern II 7

und 8 enthaltenen Anklagevorwürfe, soweit er verurteilt worden ist, wie

geschehen zu konkretisieren.

a) Zutreffend ist allerdings, daß der Bundesgerichtshof in seiner

jüngeren - von der Literatur durchweg zustimmend wiedergegebenen (vgl. u. a.

Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 79; Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl. § 265 Rdn. 22 f.) - Rechtsprechung in einer Reihe von

Entscheidungen, auf die sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt

beruft, ausgeführt hat, im Falle einer nach der Natur der angeklagten Taten im

Tatsächlichen notwendigerweise ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl.

BGHSt 40, 44) sei das Gericht verpflichtet, den Angeklagten zu unterrichten,

welchen genauen Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrunde legen wolle

(BGHSt 40, 44, 48; 44, 153; BGH NStZ 1999, 42). Dem entspricht die

Forderung, daß Mängel in der Informationsfunktion der Anklage durch

entsprechende Hinweise in der Hauptverhandlung zu beheben seien (BGH

NStZ 1996, 95).

Zu den näheren Voraussetzungen der Hinweispflicht

in diesen

Fallkonstellationen wie auch zu den Anforderungen an die Art und Weise der

Erteilung des Hinweises finden sich unterschiedliche Aussagen:

aa) Es gibt Entscheidungen, die schlicht feststellen, daß das Gericht,

wenn sich die in der Anklage im Tatsächlichen nicht oder wenig konkret

beschriebenen Vorwürfe

in der Hauptverhandlung konkretisieren, mit

Hinweisen nach oder entsprechend § 265 StPO zu reagieren hat (vgl. u. a.

BGHSt 40, 44; 43, 293, 299; 44, 153; BGH NStZ 1996, 95). Entsprechende

Äußerungen sind aber nicht dahin zu verstehen, daß jede Konkretisierung -

und sei sie auch noch so unbedeutend - die Verpflichtung zur Erteilung eines

Hinweises begründet. Kernaussage der zitierten Entscheidungen ist vielmehr,

daß eine Anklage ungeachtet ihrer Konkretisierungsdefizite im Tatsächlichen

wirksam ist, wenn (und weil) die eigentlich gebotene Konkretisierung mit Blick

auf Besonderheiten der Sache nicht geleistet werden kann. Soweit zur

Kompensation solcher Anklagemängel eine Hinweispflicht statuiert wird, sind

die Erwägungen in diesen Entscheidungen nicht tragend. Dementsprechend

sind ihnen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welchen Grad die

Konkretisierung in der Hauptverhandlung erreichen und welche Umstände

(Tatzeit, Tatort, Begleitumstände oder Ablauf der Tat) sie betreffen muß, damit

die Hinweispflicht entsteht. Das gilt auch für das Urteil BGHSt 44, 153, das sich

der Hinweispflicht in zentralen - allerdings nicht entscheidungstragenden -

Aussagen, auch leitsatzmäßig, widmet und deren Entstehen daran knüpft, daß

sich "die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt".

Eine nähere Beschreibung der Voraussetzungen der Hinweispflicht

enthält der Beschluß BGH NStZ 1996, 295 f.. Danach hat "das Gericht, wenn

es bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenauen Fassung der Anklage -

anders als diese - von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten

Taten ausgehen will, den Angeklagten entsprechend § 265 StPO darauf

hinzuweisen". Ob diese Wendung wörtlich verstanden werden will, die

Hinweispflicht also eine Konkretisierung

in Bezug auf Ort, Zeit und

Tatbegehung

voraussetzt

oder

schon

dann

entsteht, wenn

die

Hauptverhandlung konkretere Angaben zu einem dieser Umstände ermöglicht,

sich insbesondere etwa der in der Anklage noch unbestimmte Tattag präzise

festlegen läßt, kann der Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer

weiteren Ausführungen nicht eindeutig entnommen werden.

Außer Zweifel dürfte aber stehen, daß das Gericht keine Hinweise zu

erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die

nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in Bezug auf die

Tatplanung oder -vorbereitung (so - unmittelbar allerdings für den Fall der

Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage - BGH NStZ 2000, 48;

BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00). Keine Hinweispflicht besteht,

wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen"

(BGH StraFo 2003, 95). Dazu, ob die Konkretisierung Tatsachen betreffen

muß, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden

(so - für die Hinweispflicht bei Veränderung der Sachlage gegenüber der

Anklage - BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00),

hat sich die Rechtsprechung nicht geäußert.

bb) Hinsichtlich der Anforderungen an die Art und Weise, in der

erforderliche Hinweise zu erteilen sind, wird es teilweise für ausreichend

erachtet, daß der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung

unterrichtet wird (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 295). Das wird in anderen

Entscheidungen dahin präzisiert, daß es nicht ausreicht, wenn die neuen

Gesichtspunkte

lediglich von einer Beweisperson

im Rahmen von

Vernehmungen oder der Erstattung von Gutachten angesprochen werden;

vielmehr muß das Gericht selbst dem Angeklagten deutlich machen, daß es die

in der Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände in seine

Erwägungen einbeziehen will (BGH NStZ-RR 1997, 72, 73 m. w. N.). Nach

anderen Entscheidungen muß er durch ausdrücklichen Hinweis konkret und

eindeutig unterrichtet werden (vgl. BGHSt 44, 153; BGH, Urt. vom 5. November

2002 - 1 StR 254/02). Die vom 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 44,

153 (auch im Leitsatz, allerdings obiter dictu) vertretene Auffassung, die

Unterrichtung

"(müsse)

-

regelmäßig

im Hauptverhandlungsprotokoll

-

dokumentiert werden" hat sich nicht durchgesetzt und wird auch vom 1.

Strafsenat - wie dieser ausdrücklich klargestellt hat - nicht mehr vertreten

(BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02; BGH NJW 1999, 802 f.).

b) Der Senat zweifelt, ob die - auch von ihm (NStZ 1996, 95) vertretene -

Auffassung, daß Konkretisierungsdefizite der Anklage, die sich aus der Natur

der angeklagten Taten ergeben und ungeachtet

ihrer nachteiligen

Auswirkungen für eine sachgerechte Verteidigung hinzunehmen sind, in der

Hauptverhandlung durch Hinweise nach oder entsprechend § 265 StPO

auszugleichen seien, zutrifft und ob die dem entsprechende Rechtsprechung in

dieser Allgemeinheit fortgeführt werden kann. Nach erneuter Überprüfung hält

er, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von

Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder

Begleitumständen ergeben, einen gerichtlichen Hinweis, mit dem die

Verfahrensbeteiligten darüber informiert werden, daß auch diese sich durch die

Beweisaufnahme ergebenden Präzisierungen in die Urteilsfindung einbezogen

werden können, im Grundsatz für nicht geboten. Ein solcher Hinweis, der

lediglich

Informationsdefizite einer Anklageschrift ausgleichen soll, die

hinsichtlich der vorgeschriebenen Umgrenzung des Anklagevorwurfs ihre

Funktion erfüllt (anderenfalls wäre sie unwirksam, vgl. BGHSt 40, 44, 45 m. w.

N.), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und im Regelfall auch mit Blick auf die

Verteidigungsinteressen des Angeklagten nicht geboten.

Für diese Auffassung spricht zunächst § 265 StPO. Die Vorschrift

begründet schon nach ihrem Wortlaut eine Hinweispflicht (nur) bei der

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) und beim

Auftreten straferhöhender oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung

und Sicherung rechtfertigender Umstände (§ 265 Abs. 2 StPO). Demgegenüber

sieht sie als Rechtsfolge auf bloße Veränderungen der Sachlage, die nicht

zugleich zu einer - hinweispflichtigen - Änderung der rechtlichen Bewertung

führt, ausschließlich die Aussetzung der Hauptverhandlung vor, die das Gericht

auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen hat (§ 265 Abs. 3 und 4 StPO).

Diese differenzierte Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck des

§ 265 StPO, der den Angeklagten vor Überraschungen schützen will

(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5). Gelangt das

Gericht zu einer gegenüber der Anklage veränderten Einschätzung der

Rechtslage, so ist diese Änderung aus der Beweisaufnahme und dem Gang

der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Hinweis nicht ohne

weiteres zu erkennen; im Interesse des Angeklagten soll eine solche Änderung

der

rechtlichen Bewertung, zumal sich auch das Gericht

in der

Eröffnungsentscheidung festgelegt hat, welche Gesetze es für anwendbar hält,

unmißverständlich kundgetan und der Hinweis als wesentliche Förmlichkeit im

Protokoll festgehalten werden. Demgegenüber kann es dem Angeklagten und

seiner Verteidigung regelmäßig nicht verborgen bleiben, wenn sich - aufgrund

dessen Einlassung oder als Ergebnis der Beweisaufnahme - der

ihm

vorgeworfene Sachverhalt anders oder konkreter darstellt, als in der Anklage

beschrieben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des

§ 265 Abs. 4 StPO ausdrücklich eine Hinweispflicht bei veränderter Sachlage

gegenüber den "erheblichen, in der Anklage nicht aufgeführten Tatsachen" für

entbehrlich gehalten, weil der Angeklagte "vermöge seiner ununterbrochenen

Anwesenheit in der Verhandlung ... ausreichende Gelegenheit hat, sich mit den

neuen Ergebnissen der Verhandlung bekanntzumachen" (Hahn, Materialien

zur Strafprozeßordnung, Abt. 1 S. 209).

Dementsprechend würde in einem solchen Fall ein gerichtlicher Hinweis

darauf, daß es im weiteren von dem näher konkretisierten Sachverhalt

ausgehen will, die Verteidigungsposition des Angeklagten nicht stärken, den

Gang der Hauptverhandlung aber unnötig und empfindlich stören. Im Regelfall

würde der gerichtliche Hinweis in der Sache auf die bloße Wiederholung des

Inhalts einer Zeugenaussage, unter Umständen sogar der eigenen, nunmehr

geständigen Einlassung des Angeklagten, hinauslaufen und diesem nicht mehr

vermitteln, als das, wovon er ohnehin ausgeht, nämlich daß auch das Gericht -

wie er selbst - die den Sachverhalt konkreter als die Anklage beschreibenden

Bekundungen

zur Kenntnis genommen hat und

sich mit

ihnen

auseinandersetzen wird.

Die Annahme einer grundsätzlichen gerichtlichen Hinweispflicht in den

hier in Rede stehenden Fällen läßt sich zudem kaum damit in Einklang bringen,

daß aus § 265 StPO keine Pflicht zur Unterrichtung folgt, wenn das Gericht die

Aussage eines Zeugen etwa anders als die Verteidigung verstanden hat, und

daß sich das Gericht auch zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen

nicht erklären muß (BGHSt 43, 212). Hinzu kommt schließlich, daß - wie

dargelegt - handhabbare Kriterien, bei welchem Grad der Konkretisierung des

(zulässigerweise) unbestimmt angeklagten Verhaltens die Hinweispflicht

entsteht, bislang nicht gefunden sind (siehe zu a) aa)) und sich auch kaum

finden lassen dürften.

All diese Bedenken gegen die Anerkennung einer prinzipiellen

Verpflichtung des Gerichts, auf im Vergleich zur Anklage neu hervorgetretene

Tatsachen hinzuweisen, schließen

freilich nicht aus, daß

im Einzelfall

ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehen kann, um das rechtliche Gehör

des Angeklagten zu gewährleisten, ihm eine sachgerechte Einstellung der

Verteidigung zu ermöglichen oder ihn vor Überraschungsentscheidungen zu

schützen. Sie mag unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens oder der

gerichtlichen Fürsorgepflicht begründet sein und etwa dann in Betracht

kommen, wenn

das Tatgericht

durch

eine

zunächst

geäußerte

Sacheinschätzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aber

im

weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu anderen Erkenntnissen gelangt (vgl.

Julius in HK-StPO, 3. Aufl. § 265 Rdn. 10). Denkbar erscheint dem Senat eine

Hinweispflicht auch dann, wenn aus dem Verteidigungsverhalten des

Angeklagten offenbar wird, daß dieser nicht erkannt hat, daß sich das ihm mit

der Anklage noch unbestimmt vorgeworfene Verhalten nach Tatzeit, Tatort

oder wesentlichen Einzelheiten des Tatablaufs

in bestimmter Weise

konkretisiert hat.

c) Gemessen daran war das Landgericht nicht verpflichtet, den

Angeklagten im Anschluß an die Vernehmung der Geschädigten darauf

hinzuweisen, daß es in Erwägung ziehe oder beabsichtige, dem Schuldspruch

die im Urteil festgestellten - gegenüber der Anklage in Bezug auf Tatzeiten,

Tatorte und Begleitumstände näher

konkretisierten

- Sachverhalte

zugrundezulegen. Eine solche Hinweispflicht besteht im Grundsatz nicht. Eine

Ausnahmekonstellation, in der sie begründet sein könnte, hat die Revision

nicht geltend gemacht und ist dem Revisionsvorbringen auch sonst nicht zu

entnehmen.

d) Die Sache gibt zu einer Anfrage bei den anderen Strafsenaten des

Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3 GVG keinen Anlaß. Mit seiner

Entscheidung weicht der Senat von entscheidungserheblich geäußerten

Auffassungen der anderen Senate nicht ab. Die Ansicht, daß das Gericht

Mängel der (gleichwohl wirksamen) Anklage in der Form von ungenauen

Beschreibungen der Tat zum Anlaß für Hinweise nehmen muß, wenn sich in

der Hauptverhandlung Möglichkeiten der Konkretisierung ergeben,

ist

durchweg nur in nicht entscheidungstragenden Erwägungen geäußert worden.

Zudem sind von der Hinweispflicht ausdrücklich ausgenommen solche

Konkretisierungen, die

- wie hier -

"lediglich den Tatablauf näher

kennzeichnen" (BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02).

Zu einer Aufhebung hat eine entsprechende Verfahrensrüge - soweit

ersichtlich - lediglich im Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Dezember 1995

(4 StR 691/95 = BGH NStZ 1996, 295) geführt. Auch in dieser Entscheidung

war die Annahme einer Hinweispflicht bei Konkretisierung des unbestimmten

Anklagevorwurfs durch neu hervorgetretene Tatsachen aber nicht

entscheidungstragend. Wie sich aus der mitgeteilten Verfahrensrüge ergibt,

hatte in jener Sache schon die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten

Taten konkret geschildert. In der Hauptverhandlung hat sich dann ein anderer

Sachverhalt herausgestellt. Damit handelt es sich aber nicht um einen Fall

neuer Tatsachen, die den unbestimmten Anklagevorwurf konkretisieren,

sondern um den Fall einer veränderten Sachlage, in dem schon die Anklage

den vorgeworfenen Sachverhalt konkret geschildert und die Hauptverhandlung

zur Feststellung eines davon abweichenden Sachverhalts geführt hat. Im

übrigen lag dem Beschluß des 4. Strafsenats die besondere Fallgestaltung

zugrunde, daß der Angeklagte die im Urteil festgestellten tatsächlichen

Umstände nicht einmal aus der Aussage des geschädigten Kindes, auf das die

tatrichterliche Überzeugung gestützt war, entnehmen und seine Verteidigung

darauf einstellen konnte. Für eine solche Sachlage bestehen hier keine

Anhaltspunkte.

3. Ob in der Konsequenz der oben zu 2. b) dargelegten Erwägungen die

für die Fallgruppe der Veränderung der Sachlage von der Rechtsprechung

entwickelte (vgl. dazu Gillmeister in StraFo 1997, 8 ff.) - ebenfalls über § 265

StPO hinausgehende, der älteren Rechtsprechung und Literatur noch

unbekannte (vgl. etwa die Kommentierung zu § 265 StPO bei Eb. Schmidt

Lehrkommentar Teil

II) - Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung von

Hinweisen im hier nicht gegebenen Fall einer Veränderung der Sachlage

gegenüber dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt zwingend geboten

erscheint, bedarf hier nicht der Prüfung. Immerhin könnte aber der Umstand,

daß eine Anklage mit präzisen Angaben zu Ablauf und Umständen der Tat

einen Vertrauenstatbestand schafft, der ausgeräumt werden muß, wenn das

Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, eine differenzierende

Betrachtung nahelegen.

III. Auch die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge, daß über

die Vereidigung der Zeugen Jessica und Natascha B. , bei letzterer auch

über ihre Entlassung, in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und

entschieden worden sei, greift nicht durch.

Folgendes

prozessuale

Geschehen

liegt

zugrunde:

Im

Hauptverhandlungstermin vom 27. August 2001 wurde der Angeklagte für die

Dauer der Vernehmung der Zeugin Jessica B. nach § 247 Satz 1 StPO

ausgeschlossen. Nach der Vernehmung der Zeugin ordnete der Vorsitzende in

Abwesenheit des Angeklagten das Absehen von der Vereidigung nach § 61

Nr. 2 StPO an. Als der Angeklagte wieder anwesend war, wurde die Zeugin

entlassen und der Angeklagte über ihre Aussage informiert. Am 12. September

und 1. Oktober 2001 kam es - jetzt in Anwesenheit des Angeklagten - zu

weiteren Vernehmungen der Zeugin, die jeweils, ohne daß der Angeklagte dem

widersprochen hätte, auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 61 Nr. 2 StPO

unvereidigt blieb und im allseitigen Einverständnis entlassen wurde.

Auch während der Vernehmung der Zeugin Natascha B. am

27. August 2001 wurde der Angeklagte nach § 247 Satz 1 StPO aus dem

Sitzungssaal entfernt. Nach der Vernehmung traf der Vorsitzende eine

Verfügung nach § 61 Nr. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten. Auch bei

der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin war der Angeklagte nicht

zugegen. In der Sitzung vom 1. Oktober 2001 wurde die Zeugin erneut, nun in

Anwesenheit des Angeklagten, vernommen. Die Anordnung des Vorsitzenden,

nach der die Zeugin nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt blieb, stieß auch hier

nicht auf den Widerspruch des Angeklagten.

1. Die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der

Zeuginnen Jessica und Natasche B. nach deren Vernehmung am 27.

August 2001

in Abwesenheit des aus der Sitzung entfernten

Beschwerdeführers verstieß gegen dessen Anwesenheitsrecht. § 247 Satz 1

und Satz 2 StPO läßt die Entfernung des Angeklagten nur während der

Vernehmung eines Zeugen zu. Die Verhandlung und Entscheidung über die

Vereidigung eines Zeugen gehören nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247

StPO und bilden einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (BGHR StPO

§ 338 Nr. 5 Angeklagter 23 m. w. N.).

In der Regel erfüllt ein Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des

Angeklagten während dieses Verfahrensteils die Voraussetzungen des

unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO (BGH NStZ 2000, 440).

Hier greift dieser Revisionsgrund

jedoch nicht ein. War nämlich ein

Angeklagter, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach § 247

StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung über

dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der

Verfahrensfehler regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und Entscheidung

über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung, wie

hier in den Terminen vom 12. September und 1. Oktober 2001, in Anwesenheit

des Angeklagten stattfindet; jedenfalls kann in einem solchen Fall die

Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen nach dessen

erster Vernehmung nicht als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

angesehen werden.

Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen ist

von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung

nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die

Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f.; BGH bei Spiegel DAR 1981, 195). Diese

bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage. Denn

der Tatrichter kann - etwa bei einem Verletzten im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO -

frühestens nach dem Abschluß der gesamten Aussage alle diejenigen

Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermessens von Bedeutung

sein können. Dabei bindet ihn die Vorentscheidung nicht, vielmehr kann der

zunächst unvereidigt gebliebene Zeuge nach einer erneuten Vernehmung

wiederum unvereidigt bleiben oder vereidigt werden (Dahs in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 61 Rdn. 42).

Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile einer Aussage

in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Dies gilt etwa, wenn ein Zeuge

nur durch eine von mehreren Taten, zu denen er berichtet, im Sinne des § 61

Nr. 2 StPO verletzt worden ist (BGHSt 17, 248, 249). Selbst dabei ist aber zu

beachten, daß eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in

einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht

oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden (st. Rspr., vgl. BGHR

StPO § 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3 und 5 m. w. N.). Ebenso kann ein Eid

weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines

Tatsachenkomplexes beschränkt werden (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 4).

Ausgehend hiervon war das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit bei

der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der gemäß § 247

StPO in seiner Abwesenheit vernommenen Zeuginnen - ungeachtet seiner

verfahrensfehlerhaften Abwesenheit während dieses Verfahrensabschnitts im

Hauptverhandlungstermin vom 27. August 2001 - im Ergebnis dadurch

gewahrt, daß er wiederholt, nämlich in den Terminen vom 12. September und

1. Oktober 2001, anwesend war, als über die Vereidigung der Zeuginnen nach

ihrer nochmaligen Vernehmung erneut verhandelt wurde. Dadurch hatte er

auch Gelegenheit, auf die Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen

auf ihre gesamte Aussage, einschließlich ihrer Bekundungen am 27. August

2001, Einfluß zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seinen

Entscheidungen über die Vereidigung der Zeuginnen in den Terminen vom

12. September und 1. Oktober 2001 nur hinsichtlich der an diesen Terminen

gemachten Angaben von einer Vereidigung absehen wollte, sind nicht

ersichtlich. Eine solche Teilentscheidung wäre

im übrigen nach den

aufgezeigten Maßstäben nicht zulässig gewesen, weil die weiteren

Vernehmungen der Zeuginnen denselben Taten galten und deren näherer

Aufklärung, insbesondere durch Feststellungen zur Aussagegenese und

Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, dienten (UA S. 30 ff.).

2. Die Rüge, auch über die Entlassung der Zeugin Natascha B. sei

im Termin vom 27. August 2001 verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des aus

dem Sitzungssaal entfernten Beschwerdeführers verhandelt und entschieden

worden, kann wegen Heilung des Fehlers keinen Erfolg haben. Insofern ist im

übrigen anerkannt, daß die Entlassung eines Zeugen dann nicht als

wesentlicher Teil der Hauptverhandlung zu bewerten ist, wenn der Angeklagte

- wie hier der Beschwerdeführer - nach Unterrichtung über den Inhalt der

Aussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH NStZ 1998, 425; BGH StV

2000, 240; BGH StraFo 2001, 128).

IV.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. Zur

Strafrahmenwahl in den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern bemerkt

der Senat, daß das Landgericht zu Recht § 176 Abs. 3 StGB aF herangezogen

hat.

Da

die

An-

nahme eines minder schweren Falles fern lag, handelt es sich nach der

gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei § 176 Abs. 3 StGB aF gegenüber

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF um das mildere Recht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-

RR 1999, 323).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja ________________

1. StPO § 200, § 265 Abs. 1 und 4

Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen

ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis

entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im

Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen

durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen

ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur

ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf

rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu

gewährleisten.

2. StPO § 59, § 61 Nr. 2

Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch

einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die

Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage

des Zeugen.

3. StPO § 247

War der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach

§ 247 StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung

über dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der

Verfahrensfehler

regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und

Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten

Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02 - LG Mönchengladbach