Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 20.02.2003 – 3 StR 222/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen
vom 19. Dezember 2002 und vom 13. und 20. Februar 2003, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin - am 19. Dezember 2002, 13. und 20. Februar 2003 -,
Bundesanwalt - am 19. Dezember 2002 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger
- am 19. Dezember 2002 und 13. Februar 2003 - ,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen
- am 19. Dezember 2002 und 13. Februar 2003 -,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 22. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in drei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im
übrigen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine wirksame Anklage
vor; ein Verfahrenshindernis besteht deshalb nicht. Lassen sich - wie hier -
wegen der Gleichförmigkeit der Begehungsweise und der
lange
zurückliegenden Tatzeiten aufgrund der Angaben der Geschädigten im
Ermittlungsverfahren keine konkreten Einzelfälle im Anklagesatz darstellen, so
wird den Anforderungen an die gebotene Individualisierung der Taten dadurch
genügt, daß in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung
in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der den
Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (vgl. BGHSt
40, 44, 46 f.). Diesen Anforderungen entspricht die Anklage. Daß das
Tatgeschehen bei einem Teil der Fälle lediglich als Geschlechtsverkehr des
Angeklagten mit dem Opfer beschrieben wird, ist ersichtlich Folge des dort
immer wieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens.
II. Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt, weil es
angesichts der
in den Tatkomplexen
II 7 und 8 ungenau gefaßten
Anklageschrift den Angeklagten hätte unterrichten müssen, welchen genaueren
Geschehensablauf es dem weiteren Verfahren zugrunde legen wolle, ist
unbegründet.
1.
In der unverändert
zur Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklageschrift wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit zwischen
Anfang 1994 und dem 14. Geburtstag seiner Tochter am 30. September 1996
in mindestens 33 Fällen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (Komplex II
7 der Anklage) sowie dieses Verhalten vom September 1996 bis Mai 1997 in
mindestens acht weiteren Fällen fortgesetzt zu haben (Komplex II 8 der
Anklage).
Das Landgericht hat den Angeklagten im Komplex II 7 der Anklage unter
Freisprechung im übrigen wegen eines sexuellen Mißbrauchs verurteilt (Fall II
2 c der Urteilsgründe) und hierzu festgestellt, der Angeklagte habe seine 12
oder 13 Jahre alte Tochter Jessica ins Schlafzimmer gerufen, wo er sie unter
dem Vorwand, er müsse ein etwaiges Übergewicht feststellen, veranlaßt habe,
sich auszuziehen. Sodann habe er den Körper des Kindes mit einem Maßband
vermessen, es aufgefordert, sich auf das Bett zu knien, von hinten mit ihm den
Geschlechtsverkehr durchgeführt und in ein mitgebrachtes Handtuch ejakuliert.
Zum Komplex II 8 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten in drei
Einzelfällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig
gesprochen. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 d der Urteilsgründe vollzog
der Angeklagte mit
seiner etwa 14
Jahre alten Tochter den
Geschlechtsverkehr, nachdem er sie auf ihrem Bett eine Zeitschrift lesend
angetroffen und sie gefragt hatte, ob sie wisse, wo der "G-Punkt" sei. Im Fall II
2 e der Urteilsgründe kürzte der Angeklagte als Belohnung für das Stillhalten
seiner Tochter beim festgestellten Geschlechtsverkehr einen zuvor verhängten
vierwöchigen Stubenarrest ab. Im Fall II 2 g der Urteilsgründe kam es zum
Geschlechtsverkehr mit der etwa 14 Jahre alten Tochter, als diese in der
Badewanne unter dem Angeklagten lag und dabei wegen des ihr bis zum Kinn
stehenden Wassers Beklemmungsgefühle verspürte; der Angeklagte
ejakulierte ins Wasser und forderte seine Tochter auf, die Badewanne
umgehend zu verlassen.
2. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht,
daß ihm ein gebotener Hinweis nicht erteilt worden sei und er deswegen nicht
habe erkennen können, daß das Gericht beabsichtige, die in den Ziffern II 7
und 8 enthaltenen Anklagevorwürfe, soweit er verurteilt worden ist, wie
geschehen zu konkretisieren.
a) Zutreffend ist allerdings, daß der Bundesgerichtshof in seiner
jüngeren - von der Literatur durchweg zustimmend wiedergegebenen (vgl. u. a.
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 79; Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 265 Rdn. 22 f.) - Rechtsprechung in einer Reihe von
Entscheidungen, auf die sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt
beruft, ausgeführt hat, im Falle einer nach der Natur der angeklagten Taten im
Tatsächlichen notwendigerweise ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl.
BGHSt 40, 44) sei das Gericht verpflichtet, den Angeklagten zu unterrichten,
welchen genauen Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrunde legen wolle
(BGHSt 40, 44, 48; 44, 153; BGH NStZ 1999, 42). Dem entspricht die
Forderung, daß Mängel in der Informationsfunktion der Anklage durch
entsprechende Hinweise in der Hauptverhandlung zu beheben seien (BGH
NStZ 1996, 95).
Zu den näheren Voraussetzungen der Hinweispflicht
in diesen
Fallkonstellationen wie auch zu den Anforderungen an die Art und Weise der
Erteilung des Hinweises finden sich unterschiedliche Aussagen:
aa) Es gibt Entscheidungen, die schlicht feststellen, daß das Gericht,
wenn sich die in der Anklage im Tatsächlichen nicht oder wenig konkret
beschriebenen Vorwürfe
in der Hauptverhandlung konkretisieren, mit
Hinweisen nach oder entsprechend § 265 StPO zu reagieren hat (vgl. u. a.
BGHSt 40, 44; 43, 293, 299; 44, 153; BGH NStZ 1996, 95). Entsprechende
Äußerungen sind aber nicht dahin zu verstehen, daß jede Konkretisierung -
und sei sie auch noch so unbedeutend - die Verpflichtung zur Erteilung eines
Hinweises begründet. Kernaussage der zitierten Entscheidungen ist vielmehr,
daß eine Anklage ungeachtet ihrer Konkretisierungsdefizite im Tatsächlichen
wirksam ist, wenn (und weil) die eigentlich gebotene Konkretisierung mit Blick
auf Besonderheiten der Sache nicht geleistet werden kann. Soweit zur
Kompensation solcher Anklagemängel eine Hinweispflicht statuiert wird, sind
die Erwägungen in diesen Entscheidungen nicht tragend. Dementsprechend
sind ihnen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welchen Grad die
Konkretisierung in der Hauptverhandlung erreichen und welche Umstände
(Tatzeit, Tatort, Begleitumstände oder Ablauf der Tat) sie betreffen muß, damit
die Hinweispflicht entsteht. Das gilt auch für das Urteil BGHSt 44, 153, das sich
der Hinweispflicht in zentralen - allerdings nicht entscheidungstragenden -
Aussagen, auch leitsatzmäßig, widmet und deren Entstehen daran knüpft, daß
sich "die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt".
Eine nähere Beschreibung der Voraussetzungen der Hinweispflicht
enthält der Beschluß BGH NStZ 1996, 295 f.. Danach hat "das Gericht, wenn
es bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenauen Fassung der Anklage -
anders als diese - von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten
Taten ausgehen will, den Angeklagten entsprechend § 265 StPO darauf
hinzuweisen". Ob diese Wendung wörtlich verstanden werden will, die
Hinweispflicht also eine Konkretisierung
in Bezug auf Ort, Zeit und
Tatbegehung
voraussetzt
oder
schon
dann
entsteht, wenn
die
Hauptverhandlung konkretere Angaben zu einem dieser Umstände ermöglicht,
sich insbesondere etwa der in der Anklage noch unbestimmte Tattag präzise
festlegen läßt, kann der Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer
weiteren Ausführungen nicht eindeutig entnommen werden.
Außer Zweifel dürfte aber stehen, daß das Gericht keine Hinweise zu
erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die
nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in Bezug auf die
Tatplanung oder -vorbereitung (so - unmittelbar allerdings für den Fall der
Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage - BGH NStZ 2000, 48;
BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00). Keine Hinweispflicht besteht,
wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen"
(BGH StraFo 2003, 95). Dazu, ob die Konkretisierung Tatsachen betreffen
muß, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden
(so - für die Hinweispflicht bei Veränderung der Sachlage gegenüber der
Anklage - BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00),
hat sich die Rechtsprechung nicht geäußert.
bb) Hinsichtlich der Anforderungen an die Art und Weise, in der
erforderliche Hinweise zu erteilen sind, wird es teilweise für ausreichend
erachtet, daß der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung
unterrichtet wird (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 295). Das wird in anderen
Entscheidungen dahin präzisiert, daß es nicht ausreicht, wenn die neuen
Gesichtspunkte
lediglich von einer Beweisperson
im Rahmen von
Vernehmungen oder der Erstattung von Gutachten angesprochen werden;
vielmehr muß das Gericht selbst dem Angeklagten deutlich machen, daß es die
in der Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände in seine
Erwägungen einbeziehen will (BGH NStZ-RR 1997, 72, 73 m. w. N.). Nach
anderen Entscheidungen muß er durch ausdrücklichen Hinweis konkret und
eindeutig unterrichtet werden (vgl. BGHSt 44, 153; BGH, Urt. vom 5. November
2002 - 1 StR 254/02). Die vom 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 44,
153 (auch im Leitsatz, allerdings obiter dictu) vertretene Auffassung, die
Unterrichtung
"(müsse)
-
regelmäßig
im Hauptverhandlungsprotokoll
-
dokumentiert werden" hat sich nicht durchgesetzt und wird auch vom 1.
Strafsenat - wie dieser ausdrücklich klargestellt hat - nicht mehr vertreten
(BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02; BGH NJW 1999, 802 f.).
b) Der Senat zweifelt, ob die - auch von ihm (NStZ 1996, 95) vertretene -
Auffassung, daß Konkretisierungsdefizite der Anklage, die sich aus der Natur
der angeklagten Taten ergeben und ungeachtet
ihrer nachteiligen
Auswirkungen für eine sachgerechte Verteidigung hinzunehmen sind, in der
Hauptverhandlung durch Hinweise nach oder entsprechend § 265 StPO
auszugleichen seien, zutrifft und ob die dem entsprechende Rechtsprechung in
dieser Allgemeinheit fortgeführt werden kann. Nach erneuter Überprüfung hält
er, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von
Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder
Begleitumständen ergeben, einen gerichtlichen Hinweis, mit dem die
Verfahrensbeteiligten darüber informiert werden, daß auch diese sich durch die
Beweisaufnahme ergebenden Präzisierungen in die Urteilsfindung einbezogen
werden können, im Grundsatz für nicht geboten. Ein solcher Hinweis, der
lediglich
Informationsdefizite einer Anklageschrift ausgleichen soll, die
hinsichtlich der vorgeschriebenen Umgrenzung des Anklagevorwurfs ihre
Funktion erfüllt (anderenfalls wäre sie unwirksam, vgl. BGHSt 40, 44, 45 m. w.
N.), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und im Regelfall auch mit Blick auf die
Verteidigungsinteressen des Angeklagten nicht geboten.
Für diese Auffassung spricht zunächst § 265 StPO. Die Vorschrift
begründet schon nach ihrem Wortlaut eine Hinweispflicht (nur) bei der
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) und beim
Auftreten straferhöhender oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung rechtfertigender Umstände (§ 265 Abs. 2 StPO). Demgegenüber
sieht sie als Rechtsfolge auf bloße Veränderungen der Sachlage, die nicht
zugleich zu einer - hinweispflichtigen - Änderung der rechtlichen Bewertung
führt, ausschließlich die Aussetzung der Hauptverhandlung vor, die das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen hat (§ 265 Abs. 3 und 4 StPO).
Diese differenzierte Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck des
§ 265 StPO, der den Angeklagten vor Überraschungen schützen will
(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5). Gelangt das
Gericht zu einer gegenüber der Anklage veränderten Einschätzung der
Rechtslage, so ist diese Änderung aus der Beweisaufnahme und dem Gang
der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Hinweis nicht ohne
weiteres zu erkennen; im Interesse des Angeklagten soll eine solche Änderung
der
rechtlichen Bewertung, zumal sich auch das Gericht
in der
Eröffnungsentscheidung festgelegt hat, welche Gesetze es für anwendbar hält,
unmißverständlich kundgetan und der Hinweis als wesentliche Förmlichkeit im
Protokoll festgehalten werden. Demgegenüber kann es dem Angeklagten und
seiner Verteidigung regelmäßig nicht verborgen bleiben, wenn sich - aufgrund
dessen Einlassung oder als Ergebnis der Beweisaufnahme - der
ihm
vorgeworfene Sachverhalt anders oder konkreter darstellt, als in der Anklage
beschrieben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des
§ 265 Abs. 4 StPO ausdrücklich eine Hinweispflicht bei veränderter Sachlage
gegenüber den "erheblichen, in der Anklage nicht aufgeführten Tatsachen" für
entbehrlich gehalten, weil der Angeklagte "vermöge seiner ununterbrochenen
Anwesenheit in der Verhandlung ... ausreichende Gelegenheit hat, sich mit den
neuen Ergebnissen der Verhandlung bekanntzumachen" (Hahn, Materialien
zur Strafprozeßordnung, Abt. 1 S. 209).
Dementsprechend würde in einem solchen Fall ein gerichtlicher Hinweis
darauf, daß es im weiteren von dem näher konkretisierten Sachverhalt
ausgehen will, die Verteidigungsposition des Angeklagten nicht stärken, den
Gang der Hauptverhandlung aber unnötig und empfindlich stören. Im Regelfall
würde der gerichtliche Hinweis in der Sache auf die bloße Wiederholung des
Inhalts einer Zeugenaussage, unter Umständen sogar der eigenen, nunmehr
geständigen Einlassung des Angeklagten, hinauslaufen und diesem nicht mehr
vermitteln, als das, wovon er ohnehin ausgeht, nämlich daß auch das Gericht -
wie er selbst - die den Sachverhalt konkreter als die Anklage beschreibenden
Bekundungen
zur Kenntnis genommen hat und
sich mit
ihnen
auseinandersetzen wird.
Die Annahme einer grundsätzlichen gerichtlichen Hinweispflicht in den
hier in Rede stehenden Fällen läßt sich zudem kaum damit in Einklang bringen,
daß aus § 265 StPO keine Pflicht zur Unterrichtung folgt, wenn das Gericht die
Aussage eines Zeugen etwa anders als die Verteidigung verstanden hat, und
daß sich das Gericht auch zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen
nicht erklären muß (BGHSt 43, 212). Hinzu kommt schließlich, daß - wie
dargelegt - handhabbare Kriterien, bei welchem Grad der Konkretisierung des
(zulässigerweise) unbestimmt angeklagten Verhaltens die Hinweispflicht
entsteht, bislang nicht gefunden sind (siehe zu a) aa)) und sich auch kaum
finden lassen dürften.
All diese Bedenken gegen die Anerkennung einer prinzipiellen
Verpflichtung des Gerichts, auf im Vergleich zur Anklage neu hervorgetretene
Tatsachen hinzuweisen, schließen
freilich nicht aus, daß
im Einzelfall
ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehen kann, um das rechtliche Gehör
des Angeklagten zu gewährleisten, ihm eine sachgerechte Einstellung der
Verteidigung zu ermöglichen oder ihn vor Überraschungsentscheidungen zu
schützen. Sie mag unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens oder der
gerichtlichen Fürsorgepflicht begründet sein und etwa dann in Betracht
kommen, wenn
das Tatgericht
durch
eine
zunächst
geäußerte
Sacheinschätzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aber
im
weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu anderen Erkenntnissen gelangt (vgl.
Julius in HK-StPO, 3. Aufl. § 265 Rdn. 10). Denkbar erscheint dem Senat eine
Hinweispflicht auch dann, wenn aus dem Verteidigungsverhalten des
Angeklagten offenbar wird, daß dieser nicht erkannt hat, daß sich das ihm mit
der Anklage noch unbestimmt vorgeworfene Verhalten nach Tatzeit, Tatort
oder wesentlichen Einzelheiten des Tatablaufs
in bestimmter Weise
konkretisiert hat.
c) Gemessen daran war das Landgericht nicht verpflichtet, den
Angeklagten im Anschluß an die Vernehmung der Geschädigten darauf
hinzuweisen, daß es in Erwägung ziehe oder beabsichtige, dem Schuldspruch
die im Urteil festgestellten - gegenüber der Anklage in Bezug auf Tatzeiten,
Tatorte und Begleitumstände näher
konkretisierten
- Sachverhalte
zugrundezulegen. Eine solche Hinweispflicht besteht im Grundsatz nicht. Eine
Ausnahmekonstellation, in der sie begründet sein könnte, hat die Revision
nicht geltend gemacht und ist dem Revisionsvorbringen auch sonst nicht zu
entnehmen.
d) Die Sache gibt zu einer Anfrage bei den anderen Strafsenaten des
Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3 GVG keinen Anlaß. Mit seiner
Entscheidung weicht der Senat von entscheidungserheblich geäußerten
Auffassungen der anderen Senate nicht ab. Die Ansicht, daß das Gericht
Mängel der (gleichwohl wirksamen) Anklage in der Form von ungenauen
Beschreibungen der Tat zum Anlaß für Hinweise nehmen muß, wenn sich in
der Hauptverhandlung Möglichkeiten der Konkretisierung ergeben,
ist
durchweg nur in nicht entscheidungstragenden Erwägungen geäußert worden.
Zudem sind von der Hinweispflicht ausdrücklich ausgenommen solche
Konkretisierungen, die
- wie hier -
"lediglich den Tatablauf näher
kennzeichnen" (BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02).
Zu einer Aufhebung hat eine entsprechende Verfahrensrüge - soweit
ersichtlich - lediglich im Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Dezember 1995
(4 StR 691/95 = BGH NStZ 1996, 295) geführt. Auch in dieser Entscheidung
war die Annahme einer Hinweispflicht bei Konkretisierung des unbestimmten
Anklagevorwurfs durch neu hervorgetretene Tatsachen aber nicht
entscheidungstragend. Wie sich aus der mitgeteilten Verfahrensrüge ergibt,
hatte in jener Sache schon die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten
Taten konkret geschildert. In der Hauptverhandlung hat sich dann ein anderer
Sachverhalt herausgestellt. Damit handelt es sich aber nicht um einen Fall
neuer Tatsachen, die den unbestimmten Anklagevorwurf konkretisieren,
sondern um den Fall einer veränderten Sachlage, in dem schon die Anklage
den vorgeworfenen Sachverhalt konkret geschildert und die Hauptverhandlung
zur Feststellung eines davon abweichenden Sachverhalts geführt hat. Im
übrigen lag dem Beschluß des 4. Strafsenats die besondere Fallgestaltung
zugrunde, daß der Angeklagte die im Urteil festgestellten tatsächlichen
Umstände nicht einmal aus der Aussage des geschädigten Kindes, auf das die
tatrichterliche Überzeugung gestützt war, entnehmen und seine Verteidigung
darauf einstellen konnte. Für eine solche Sachlage bestehen hier keine
Anhaltspunkte.
3. Ob in der Konsequenz der oben zu 2. b) dargelegten Erwägungen die
für die Fallgruppe der Veränderung der Sachlage von der Rechtsprechung
entwickelte (vgl. dazu Gillmeister in StraFo 1997, 8 ff.) - ebenfalls über § 265
StPO hinausgehende, der älteren Rechtsprechung und Literatur noch
unbekannte (vgl. etwa die Kommentierung zu § 265 StPO bei Eb. Schmidt
Lehrkommentar Teil
II) - Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung von
Hinweisen im hier nicht gegebenen Fall einer Veränderung der Sachlage
gegenüber dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt zwingend geboten
erscheint, bedarf hier nicht der Prüfung. Immerhin könnte aber der Umstand,
daß eine Anklage mit präzisen Angaben zu Ablauf und Umständen der Tat
einen Vertrauenstatbestand schafft, der ausgeräumt werden muß, wenn das
Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, eine differenzierende
Betrachtung nahelegen.
III. Auch die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge, daß über
die Vereidigung der Zeugen Jessica und Natascha B. , bei letzterer auch
über ihre Entlassung, in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und
entschieden worden sei, greift nicht durch.
Folgendes
prozessuale
Geschehen
liegt
zugrunde:
Im
Hauptverhandlungstermin vom 27. August 2001 wurde der Angeklagte für die
Dauer der Vernehmung der Zeugin Jessica B. nach § 247 Satz 1 StPO
ausgeschlossen. Nach der Vernehmung der Zeugin ordnete der Vorsitzende in
Abwesenheit des Angeklagten das Absehen von der Vereidigung nach § 61
Nr. 2 StPO an. Als der Angeklagte wieder anwesend war, wurde die Zeugin
entlassen und der Angeklagte über ihre Aussage informiert. Am 12. September
und 1. Oktober 2001 kam es - jetzt in Anwesenheit des Angeklagten - zu
weiteren Vernehmungen der Zeugin, die jeweils, ohne daß der Angeklagte dem
widersprochen hätte, auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 61 Nr. 2 StPO
unvereidigt blieb und im allseitigen Einverständnis entlassen wurde.
Auch während der Vernehmung der Zeugin Natascha B. am
27. August 2001 wurde der Angeklagte nach § 247 Satz 1 StPO aus dem
Sitzungssaal entfernt. Nach der Vernehmung traf der Vorsitzende eine
Verfügung nach § 61 Nr. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten. Auch bei
der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin war der Angeklagte nicht
zugegen. In der Sitzung vom 1. Oktober 2001 wurde die Zeugin erneut, nun in
Anwesenheit des Angeklagten, vernommen. Die Anordnung des Vorsitzenden,
nach der die Zeugin nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt blieb, stieß auch hier
nicht auf den Widerspruch des Angeklagten.
1. Die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der
Zeuginnen Jessica und Natasche B. nach deren Vernehmung am 27.
August 2001
in Abwesenheit des aus der Sitzung entfernten
Beschwerdeführers verstieß gegen dessen Anwesenheitsrecht. § 247 Satz 1
und Satz 2 StPO läßt die Entfernung des Angeklagten nur während der
Vernehmung eines Zeugen zu. Die Verhandlung und Entscheidung über die
Vereidigung eines Zeugen gehören nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247
StPO und bilden einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (BGHR StPO
§ 338 Nr. 5 Angeklagter 23 m. w. N.).
In der Regel erfüllt ein Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des
Angeklagten während dieses Verfahrensteils die Voraussetzungen des
unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO (BGH NStZ 2000, 440).
Hier greift dieser Revisionsgrund
jedoch nicht ein. War nämlich ein
Angeklagter, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach § 247
StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung über
dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der
Verfahrensfehler regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und Entscheidung
über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung, wie
hier in den Terminen vom 12. September und 1. Oktober 2001, in Anwesenheit
des Angeklagten stattfindet; jedenfalls kann in einem solchen Fall die
Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen nach dessen
erster Vernehmung nicht als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
angesehen werden.
Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen ist
von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung
nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die
Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f.; BGH bei Spiegel DAR 1981, 195). Diese
bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage. Denn
der Tatrichter kann - etwa bei einem Verletzten im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO -
frühestens nach dem Abschluß der gesamten Aussage alle diejenigen
Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermessens von Bedeutung
sein können. Dabei bindet ihn die Vorentscheidung nicht, vielmehr kann der
zunächst unvereidigt gebliebene Zeuge nach einer erneuten Vernehmung
wiederum unvereidigt bleiben oder vereidigt werden (Dahs in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 61 Rdn. 42).
Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen
kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile einer Aussage
in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Dies gilt etwa, wenn ein Zeuge
nur durch eine von mehreren Taten, zu denen er berichtet, im Sinne des § 61
Nr. 2 StPO verletzt worden ist (BGHSt 17, 248, 249). Selbst dabei ist aber zu
beachten, daß eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in
einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht
oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden (st. Rspr., vgl. BGHR
StPO § 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3 und 5 m. w. N.). Ebenso kann ein Eid
weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines
Tatsachenkomplexes beschränkt werden (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 4).
Ausgehend hiervon war das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit bei
der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der gemäß § 247
StPO in seiner Abwesenheit vernommenen Zeuginnen - ungeachtet seiner
verfahrensfehlerhaften Abwesenheit während dieses Verfahrensabschnitts im
Hauptverhandlungstermin vom 27. August 2001 - im Ergebnis dadurch
gewahrt, daß er wiederholt, nämlich in den Terminen vom 12. September und
1. Oktober 2001, anwesend war, als über die Vereidigung der Zeuginnen nach
ihrer nochmaligen Vernehmung erneut verhandelt wurde. Dadurch hatte er
auch Gelegenheit, auf die Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen
auf ihre gesamte Aussage, einschließlich ihrer Bekundungen am 27. August
2001, Einfluß zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seinen
Entscheidungen über die Vereidigung der Zeuginnen in den Terminen vom
12. September und 1. Oktober 2001 nur hinsichtlich der an diesen Terminen
gemachten Angaben von einer Vereidigung absehen wollte, sind nicht
ersichtlich. Eine solche Teilentscheidung wäre
im übrigen nach den
aufgezeigten Maßstäben nicht zulässig gewesen, weil die weiteren
Vernehmungen der Zeuginnen denselben Taten galten und deren näherer
Aufklärung, insbesondere durch Feststellungen zur Aussagegenese und
Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, dienten (UA S. 30 ff.).
2. Die Rüge, auch über die Entlassung der Zeugin Natascha B. sei
im Termin vom 27. August 2001 verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des aus
dem Sitzungssaal entfernten Beschwerdeführers verhandelt und entschieden
worden, kann wegen Heilung des Fehlers keinen Erfolg haben. Insofern ist im
übrigen anerkannt, daß die Entlassung eines Zeugen dann nicht als
wesentlicher Teil der Hauptverhandlung zu bewerten ist, wenn der Angeklagte
- wie hier der Beschwerdeführer - nach Unterrichtung über den Inhalt der
Aussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH NStZ 1998, 425; BGH StV
2000, 240; BGH StraFo 2001, 128).
IV.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. Zur
Strafrahmenwahl in den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern bemerkt
der Senat, daß das Landgericht zu Recht § 176 Abs. 3 StGB aF herangezogen
hat.
Da
die
An-
nahme eines minder schweren Falles fern lag, handelt es sich nach der
gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei § 176 Abs. 3 StGB aF gegenüber
§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF um das mildere Recht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-
RR 1999, 323).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja ________________
1. StPO § 200, § 265 Abs. 1 und 4
Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen
ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis
entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im
Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen
durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen
ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur
ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf
rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu
gewährleisten.
2. StPO § 59, § 61 Nr. 2
Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch
einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die
Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage
des Zeugen.
3. StPO § 247
War der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach
§ 247 StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung
über dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der
Verfahrensfehler
regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und
Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten
Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02 - LG Mönchengladbach