Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 4 StR 316/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 2. April 2002 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben

Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-

stützten Verfahrensrüge zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch in

dem Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und daß auch in der

Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Daß der

psychiatrische Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung mündlich

erstatteten Gutachten abweichend von seinem schriftlichen Gutachten das

Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten bejaht hat, die

als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen sei und die wegen ihrer

fortschreitenden und sich steigernden Tendenz und mit Rücksicht auf die Per-

sönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten weitere gleichgelagerte Taten

erwarten lasse, macht einen solchen in der Regel - von hier nicht in Betracht

kommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der Hauptver-

handlung vorzunehmenden Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2002,

271; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6 m.w.N). Dies gilt auch, soweit

Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63

StGB beantragt haben. Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche gerichtliche

Hinweis muß, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer

solchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig erkennen kann, auf welche

Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2

Hinweispflicht 6). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, daß Verfah-

rensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (vgl. BGHR StPO

§ 265 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.N.).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei pro-

zeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf, soweit es das Vorliegen der Voraus-

setzungen der Maßregel des § 63 StGB, insbesondere die Frage einer sicher

feststehenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

im Sinne des § 21 StGB, betrifft anders verteidigt und das Gericht die Maßregel

nicht angeordnet hätte. Er hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen auf.

Tepperwien Maatz Athing

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