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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 4 StR 409/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 409/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn

betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der

Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und

die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-

spruch

entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm

die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,

daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer-

laubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit

einer Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf

die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hinge-

wiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch

Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde be-

darf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann

hingegen nicht bestehen bleiben.

Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als

der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB

– gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die feh-

lende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begrün-

den (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zu-

letzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02 und vom 5. No-

vember 2002 – 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochtene

Urteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Ange-

klagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis be-

schränkt, daß er das angemietete Fahrzeug „im Zusammenhang mit der Tat-

ausübung“ gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Ange-

klagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtat

geführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer des

Fahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daß

sich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen

können. Dieser entfällt daher.

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den

Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-

stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible