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BGH Beschluß vom 05.11.2002 – VI ZB 54/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

a) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei ei- nem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten er- reichbar bleibt.

b) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus; vielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die ei- ne fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist.

c) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf ihrer "Mailbox" eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessu- alen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu er- wartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeß- bevollmächtigten aufnimmt.

BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 54/01 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 26. November 2001 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: 92.033

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Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und

Feststellung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Das ihre

Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihrer Prozeßbevollmächtigten am

5. September 2001 zugestellt worden. Am 1. November 2001 hat die Klägerin

Berufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie eidesstattlich

versichert, sie sei seit 01. April 2001 als Assistenzärztin in Magdeburg tätig. Der

Umzug dorthin sei am 14. April 2001 erfolgt. Zuvor sei ihr erster Wohnsitz in

A. /B. gewesen, der zweite Wohnsitz in E. . Sie habe Anfang

April 2001 bei der Post einen Nachsendeantrag von ihrer Anschrift in

A. /B. an ihre neue Anschrift in M. gestellt. Daß dieser Antrag

nach sechs Monaten automatisch ablaufen würde, sei ihr nicht bekannt gewe-

sen. Darüber hinaus habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2001,

wo sie aufgrund einer Verhinderung ihrer Prozeßbevollmächtigten anwaltlich

nicht vertreten gewesen sei, dem Gericht - ohne daß dies im Terminsprotokoll

oder in den Akten vermerkt ist - ihre neue Anschrift in M. mitgeteilt.

Das klageabweisende landgerichtliche Urteil habe ihre Prozeßbevollmächtigte

der Korrespondenzanwältin übersandt, der es am 21. September 2001 zuge-

gangen sei. Dieser sei lediglich die Anschrift in A. /B. bekannt gewe-

sen, wobei an diese Anschrift gerichtete Korrespondenz nicht zurückgekommen

sei. Anrufe der Rechtsanwältin in A. /B. seien erfolglos geblieben. Sie,

die Klägerin, sei auch nicht über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen. Dieses

sei zwar Anfang Oktober 2001 noch einschaltbar gewesen, bei Anruf der Mail-

box habe sich jedoch das Mobiltelefon abgeschaltet, so daß sie die hierauf ge-

sprochene Nachricht ihrer Korrespondenzanwältin über den drohenden Ablauf

der Berufungsfrist gegen das ergangene Urteil nicht habe abhören können. Auf

ihre fernmündliche Anfrage beim Landgericht habe sie am 19. Oktober 2001

erstmals von der Existenz eines Urteils und der bereits abgelaufenen Beru-

fungsfrist erfahren. Nach einem entsprechenden Schreiben des Landgerichts

vom 22. Oktober 2001, zugegangen am 25. Oktober 2001, mit einem Hinweis

auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe sie sich am selben

Tage an ihre Prozeßbevollmächtigte gewandt mit der Bitte, ihr bei der Suche

eines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts behilflich zu sein. Diese

habe das Schreiben an die Korrespondenzanwältin weitergeleitet, die in diesem

Zusammenhang am 30. Oktober 2001 erstmals von der neuen Anschrift der

Klägerin erfahren habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das

Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im

wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die ihr als Prozeßpartei ob-

liegende Sorgfalt verstoßen, indem sie nicht sichergestellt habe, für ihre Pro-

zeßbevollmächtigten erreichbar zu sein. Dies gelte insbesondere auch im Hin-

blick darauf, daß sie nach Durchführung der Beweisaufnahme, an der sie per-

sönlich teilgenommen habe, in absehbarer Zeit mit dem Erlaß eines Urteils ha-

be rechnen müssen. Tatsächlich sei sie aber für ihre Korrespondenzanwältin

weder auf dem Postwege noch telefonisch erreichbar gewesen. Es habe nicht

ausgereicht, daß die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt habe. Neben der

Mitteilung einer Telefonnummer sei in jedem Fall auch die Mitteilung einer An-

schrift erforderlich, unter der der Betreffende postalisch zu erreichen sei. Auch

sei die Telekommunikation über Mobilfunk generell unsicherer als diejenige

über das Festnetz, da das Mobilfunknetz teilweise nicht flächendeckend und die

Geräte anfälliger seien. So sei im vorliegenden Fall das Mobiltelefon defekt ge-

wesen, so daß ein Abhören der Mailbox unmöglich gewesen sei. Die Klägerin

könne sich auch nicht darauf berufen, dem Gericht am 2. Juli 2001 in Abwe-

senheit ihrer Prozeßbevollmächtigten mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu

haben. Die Mitteilung der Anschrift an das Gericht ersetze nicht deren Mitteilung

an die Prozeßbevollmächtigten, zumal Ansprechpartner des Gerichts im An-

waltsprozeß nicht die Partei selbst, sondern deren Prozeßbevollmächtigte seien

und deshalb die Anschrift der Partei eine untergeordnete Rolle spiele. Ob weite-

re Sorgfaltspflichtverletzungen auf Seiten der Anwälte der Klägerin vorlägen,

könne in Anbetracht der eigenen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin da-

hinstehen, zumal sie sich diejenigen ihrer Anwälte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-

rechnen lassen müsse.

II.

Die gemäß §§ 519b, 546, 577 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat in der

Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klä-

gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die

Berufung als unzulässig verworfen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt

sich nämlich nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungs-

frist einzuhalten (§ 233 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer

Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen

muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem

Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt

(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143;

vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni

1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).

Auf dieser Grundlage entlastet es die Klägerin im Hinblick auf das Gebot

prozessualer Sorgfalt nicht, daß sie sich auf einen Nachsendeauftrag verlassen

hat, ohne sich - insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Umzug verstrichene

Zeit - über dessen Laufzeit zu informieren.

Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, dem Gericht im Termin vom

2. Juli 2001 mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu haben. Das Berufungsge-

richt hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der neuen

Anschrift gegenüber dem Gericht nicht deren Mitteilung an die Prozeßbevoll-

mächtigten ersetzt. Im Anwaltsprozeß ist Zustellungsadressat für das Gericht

grundsätzlich nicht die Partei selbst, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter (vgl.

§ 176 ZPO a.F.).

2. Dem Berufungsgericht kann allerdings im Hinblick auf die prozessua-

len Anforderungen an die Erreichbarkeit einer Partei für ihren Prozeßbevoll-

mächtigten nicht darin beigetreten werden, diesem gegenüber sei neben der

Mitteilung einer Telefonnummer in jedem Fall auch die Mitteilung einer Anschrift

erforderlich, unter welcher die Partei postalisch zu erreichen sei. Eine solche

Anforderung läßt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ent-

nehmen. Insbesondere nach dem Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 -

(aaO) reicht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme aus, die al-

lerdings - wie noch auszuführen sein wird - zuverlässig gesichert sein muß.

Deshalb kann das Erfordernis einer ständigen postalischen Erreichbarkeit der

Partei für ihren Prozeßbevollmächtigten allenfalls dann in Betracht kommen,

wenn eine andere Kommunikationsmöglichkeit nicht besteht. Dies war hier je-

doch grundsätzlich der Fall, da die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt

hatte. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Telekommunikation über

Mobilfunk sei generell unsicherer als diejenige über das Festnetz, fehlt es an

tatsächlichen Feststellungen. Selbst wenn das Mobilfunknetz teilweise nicht

flächendeckend sein sollte, dürfte - wie auch sonst - die dadurch verursachte

vorübergehende Nichterreichbarkeit des Teilnehmers regelmäßig nur dazu füh-

ren, daß ein Anruf auf die sogenannte Mailbox umgeleitet wird und dort später

abgehört werden kann.

3. Es muß jedoch im Ergebnis zu Lasten der Klägerin gehen, daß sie im

vorliegenden Fall für ihre Prozeßbevollmächtigten tatsächlich telefonisch nicht

erreichbar war.

Zwar würde allein der technische Defekt des Mobiltelefons der Klägerin

nicht zum Verschulden im Sinne des §§ 233 ZPO gereichen, zumal nicht davon

ausgegangen werden kann, daß Mobiltelefone generell störungsanfälliger sind

als Festnetztelefone mit Anrufbeantworter. Indessen ist dem Vorbringen der

Klägerin zu entnehmen, daß sie seinerzeit den Defekt ihres Mobiltelefons er-

kannt hat. Das stellt auch die Beschwerdebegründung nicht in Abrede. Bei die-

ser Sachlage hätte der von ihr festgestellte Defekt ihres Mobiltelefons die Klä-

gerin im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts jeden-

falls dazu veranlassen müssen, von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevoll-

mächtigten aufzunehmen, um sich gegebenenfalls über den Inhalt der Ent-

scheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren (vgl.

BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810,

811). Da sie insoweit untätig geblieben ist, hat sie nicht die prozessuale Sorgfalt

aufgewendet, die in der konkreten Situation von ihr erwartet werden konnte.

Das Berufungsgericht hat ihr mithin im Ergebnis mit Recht die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verweigert

und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll