BGH Beschluß vom 05.11.2002 – VI ZB 54/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 I
a) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei ei- nem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten er- reichbar bleibt.
b) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus; vielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die ei- ne fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist.
c) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf ihrer "Mailbox" eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessu- alen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu er- wartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeß- bevollmächtigten aufnimmt.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 54/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 26. November 2001 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Beschwerdewert: 92.033
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Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Feststellung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Das ihre
Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihrer Prozeßbevollmächtigten am
5. September 2001 zugestellt worden. Am 1. November 2001 hat die Klägerin
Berufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie eidesstattlich
versichert, sie sei seit 01. April 2001 als Assistenzärztin in Magdeburg tätig. Der
Umzug dorthin sei am 14. April 2001 erfolgt. Zuvor sei ihr erster Wohnsitz in
A. /B. gewesen, der zweite Wohnsitz in E. . Sie habe Anfang
April 2001 bei der Post einen Nachsendeantrag von ihrer Anschrift in
A. /B. an ihre neue Anschrift in M. gestellt. Daß dieser Antrag
nach sechs Monaten automatisch ablaufen würde, sei ihr nicht bekannt gewe-
sen. Darüber hinaus habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2001,
wo sie aufgrund einer Verhinderung ihrer Prozeßbevollmächtigten anwaltlich
nicht vertreten gewesen sei, dem Gericht - ohne daß dies im Terminsprotokoll
oder in den Akten vermerkt ist - ihre neue Anschrift in M. mitgeteilt.
Das klageabweisende landgerichtliche Urteil habe ihre Prozeßbevollmächtigte
der Korrespondenzanwältin übersandt, der es am 21. September 2001 zuge-
gangen sei. Dieser sei lediglich die Anschrift in A. /B. bekannt gewe-
sen, wobei an diese Anschrift gerichtete Korrespondenz nicht zurückgekommen
sei. Anrufe der Rechtsanwältin in A. /B. seien erfolglos geblieben. Sie,
die Klägerin, sei auch nicht über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen. Dieses
sei zwar Anfang Oktober 2001 noch einschaltbar gewesen, bei Anruf der Mail-
box habe sich jedoch das Mobiltelefon abgeschaltet, so daß sie die hierauf ge-
sprochene Nachricht ihrer Korrespondenzanwältin über den drohenden Ablauf
der Berufungsfrist gegen das ergangene Urteil nicht habe abhören können. Auf
ihre fernmündliche Anfrage beim Landgericht habe sie am 19. Oktober 2001
erstmals von der Existenz eines Urteils und der bereits abgelaufenen Beru-
fungsfrist erfahren. Nach einem entsprechenden Schreiben des Landgerichts
vom 22. Oktober 2001, zugegangen am 25. Oktober 2001, mit einem Hinweis
auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe sie sich am selben
Tage an ihre Prozeßbevollmächtigte gewandt mit der Bitte, ihr bei der Suche
eines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts behilflich zu sein. Diese
habe das Schreiben an die Korrespondenzanwältin weitergeleitet, die in diesem
Zusammenhang am 30. Oktober 2001 erstmals von der neuen Anschrift der
Klägerin erfahren habe.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im
wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die ihr als Prozeßpartei ob-
liegende Sorgfalt verstoßen, indem sie nicht sichergestellt habe, für ihre Pro-
zeßbevollmächtigten erreichbar zu sein. Dies gelte insbesondere auch im Hin-
blick darauf, daß sie nach Durchführung der Beweisaufnahme, an der sie per-
sönlich teilgenommen habe, in absehbarer Zeit mit dem Erlaß eines Urteils ha-
be rechnen müssen. Tatsächlich sei sie aber für ihre Korrespondenzanwältin
weder auf dem Postwege noch telefonisch erreichbar gewesen. Es habe nicht
ausgereicht, daß die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt habe. Neben der
Mitteilung einer Telefonnummer sei in jedem Fall auch die Mitteilung einer An-
schrift erforderlich, unter der der Betreffende postalisch zu erreichen sei. Auch
sei die Telekommunikation über Mobilfunk generell unsicherer als diejenige
über das Festnetz, da das Mobilfunknetz teilweise nicht flächendeckend und die
Geräte anfälliger seien. So sei im vorliegenden Fall das Mobiltelefon defekt ge-
wesen, so daß ein Abhören der Mailbox unmöglich gewesen sei. Die Klägerin
könne sich auch nicht darauf berufen, dem Gericht am 2. Juli 2001 in Abwe-
senheit ihrer Prozeßbevollmächtigten mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu
haben. Die Mitteilung der Anschrift an das Gericht ersetze nicht deren Mitteilung
an die Prozeßbevollmächtigten, zumal Ansprechpartner des Gerichts im An-
waltsprozeß nicht die Partei selbst, sondern deren Prozeßbevollmächtigte seien
und deshalb die Anschrift der Partei eine untergeordnete Rolle spiele. Ob weite-
re Sorgfaltspflichtverletzungen auf Seiten der Anwälte der Klägerin vorlägen,
könne in Anbetracht der eigenen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin da-
hinstehen, zumal sie sich diejenigen ihrer Anwälte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-
rechnen lassen müsse.
II.
Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klä-
gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die
Berufung als unzulässig verworfen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt
sich nämlich nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungs-
frist einzuhalten (§ 233 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer
Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen
muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem
Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt
(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143;
vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni
1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).
Auf dieser Grundlage entlastet es die Klägerin im Hinblick auf das Gebot
prozessualer Sorgfalt nicht, daß sie sich auf einen Nachsendeauftrag verlassen
hat, ohne sich - insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Umzug verstrichene
Zeit - über dessen Laufzeit zu informieren.
Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, dem Gericht im Termin vom
2. Juli 2001 mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu haben. Das Berufungsge-
richt hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der neuen
Anschrift gegenüber dem Gericht nicht deren Mitteilung an die Prozeßbevoll-
mächtigten ersetzt. Im Anwaltsprozeß ist Zustellungsadressat für das Gericht
grundsätzlich nicht die Partei selbst, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter (vgl.
§ 176 ZPO a.F.).
2. Dem Berufungsgericht kann allerdings im Hinblick auf die prozessua-
len Anforderungen an die Erreichbarkeit einer Partei für ihren Prozeßbevoll-
mächtigten nicht darin beigetreten werden, diesem gegenüber sei neben der
Mitteilung einer Telefonnummer in jedem Fall auch die Mitteilung einer Anschrift
erforderlich, unter welcher die Partei postalisch zu erreichen sei. Eine solche
Anforderung läßt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ent-
nehmen. Insbesondere nach dem Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 -
(aaO) reicht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme aus, die al-
lerdings - wie noch auszuführen sein wird - zuverlässig gesichert sein muß.
Deshalb kann das Erfordernis einer ständigen postalischen Erreichbarkeit der
Partei für ihren Prozeßbevollmächtigten allenfalls dann in Betracht kommen,
wenn eine andere Kommunikationsmöglichkeit nicht besteht. Dies war hier je-
doch grundsätzlich der Fall, da die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt
hatte. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Telekommunikation über
Mobilfunk sei generell unsicherer als diejenige über das Festnetz, fehlt es an
tatsächlichen Feststellungen. Selbst wenn das Mobilfunknetz teilweise nicht
flächendeckend sein sollte, dürfte - wie auch sonst - die dadurch verursachte
vorübergehende Nichterreichbarkeit des Teilnehmers regelmäßig nur dazu füh-
ren, daß ein Anruf auf die sogenannte Mailbox umgeleitet wird und dort später
abgehört werden kann.
3. Es muß jedoch im Ergebnis zu Lasten der Klägerin gehen, daß sie im
vorliegenden Fall für ihre Prozeßbevollmächtigten tatsächlich telefonisch nicht
erreichbar war.
Zwar würde allein der technische Defekt des Mobiltelefons der Klägerin
nicht zum Verschulden im Sinne des §§ 233 ZPO gereichen, zumal nicht davon
ausgegangen werden kann, daß Mobiltelefone generell störungsanfälliger sind
als Festnetztelefone mit Anrufbeantworter. Indessen ist dem Vorbringen der
Klägerin zu entnehmen, daß sie seinerzeit den Defekt ihres Mobiltelefons er-
kannt hat. Das stellt auch die Beschwerdebegründung nicht in Abrede. Bei die-
ser Sachlage hätte der von ihr festgestellte Defekt ihres Mobiltelefons die Klä-
gerin im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts jeden-
falls dazu veranlassen müssen, von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevoll-
mächtigten aufzunehmen, um sich gegebenenfalls über den Inhalt der Ent-
scheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren (vgl.
BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810,
811). Da sie insoweit untätig geblieben ist, hat sie nicht die prozessuale Sorgfalt
aufgewendet, die in der konkreten Situation von ihr erwartet werden konnte.
Das Berufungsgericht hat ihr mithin im Ergebnis mit Recht die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verweigert
und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll