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BGH Beschluß vom 24.07.2000 – II ZB 22/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 22/99

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2000

in Sachen

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 233 I

Zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei,

die in Kenntnis des bereits drei Wochen zurückliegenden Verkündungster-

mins für längere Zeit in das Ausland reist.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1999 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 60.000,-- DM.

Gründe:

I. Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1999,

durch das die Widerklage der Beklagten auf Auskunft und Zahlung der sich

daraus ergebenden Überschußanteile in Zusammenhang mit der Beendigung

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Parteien abgewiesen

worden ist, wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

am 26. August 1999 zugestellt. Diese übersandten der Beklagten unter ihrer

M.er Wohnadresse am 22. September 1999 eine Urteilsausfertigung; zu-

gleich erteilten sie ihr in einem Begleitschreiben eine Rechtsmittelbelehrung

mit Berechnung der Berufungsfrist und wiesen darauf hin, daß sie ein Rechts-

mittel für aussichtslos hielten und es daher nur bei schriftlicher Weisung bis

zum 27. September 1999 einlegen würden. Die seit dem 2. September 1999

nach U. verreiste Beklagte nahm hiervon erst bei ihrer Rückkehr am

10. Oktober 1999 Kenntnis. Die von ihr sodann veranlaßte Berufung ging am

18. Oktober 1999 bei Gericht ein. Mit dem gleichzeitig eingereichten Wieder-

einsetzungsgesuch macht die Beklagte geltend, unverschuldet die Berufungs-

einlegungsfrist versäumt zu haben. Wegen eines am 22. Juli 1999 in U.

erlittenen schweren Verkehrsunfalls habe sie sich zunächst dort und anschlie-

ßend vom 15. August bis 1. September 1999 in M. in stationärer Kran-

kenhausbehandlung befunden; am 2. September 1999 sei sie wieder nach U.

gefahren, wo sie sich wegen der Unfallfolgen – unvorhergesehen - erneut in

ärztliche Behandlung habe begeben müssen, so daß sie nicht vor dem

10. Oktober 1999 reisefähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Wie-

dereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 22. November 1999 zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht einge-

legten sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Sachvortrag

der Beklagten ergibt nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die

Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

Der Beklagten war nach dem rechtkräftigen Teilurteil zur Klage das fort-

geschrittene Stadium des Prozesses hinsichtlich der Widerklage bekannt.

Nach der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter war in der ab-

schließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 vor der Kammer des

Landgerichts Verkündungstermin auf den 11. August 1999 anberaumt worden.

Selbst wenn die Beklagte in der Schlußverhandlung nicht persönlich anwesend

war, so hat sie doch - nach dem unbestrittenen Klägervortrag - das entspre-

chende Terminsprotokoll mit dem darin ausgewiesenen Verkündungstermin

noch vor ihrer erneuten Abreise ins Ausland am 2. September 1999 zur Kennt-

nisnahme erhalten. Deshalb mußte sie damit rechnen, daß am 11. August 1999

ein - für sie möglicherweise negatives - Urteil ergangen und ihren Prozeßbe-

vollmächtigten alsbald danach zugestellt worden war. Die offenbar im Umgang

mit den Gerichten nicht unerfahrene Beklagte hat noch vor ihrer Abreise nach

U. am 2. September 1999 dem Landgericht per Fax und Brief eine Stel-

lungnahme in einer Kostenfestsetzungssache bezüglich des landgerichtlichen

Teilurteils zukommen lassen. Daher hätte es bei sorgfältiger Beachtung ihrer

eigenen prozessualen Belange nahegelegen, sich noch vor der Abreise bei

ihren Prozeßbevollmächtigten nach dem für sie wesentlichen Ergebnis des

Verkündungstermins vom 11. August 1999 zu erkundigen. Wenn sie aber ohne

eine solche - schon zu diesem Zeitpunkt naheliegende - Nachfrage ins Ausland

verreiste, so mußte sie zumindest sicherstellen, daß sie für ihre Anwälte er-

reichbar blieb, oder rechtzeitig von sich aus in der Folgezeit mit ihnen Kontakt

wegen der verkündeten Entscheidung und des Laufes der Rechtsmittelfrist

aufnehmen (Sen.Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995,

810, 811 m.w.N.). Dies galt um so mehr, als nach Aktenlage ihre erstinstanzli-

chen Prozeßbevollmächtigten offensichtlich nicht ohne ausdrückliche schriftli-

che Ermächtigung zur Veranlassung der Einlegung der Berufung im Falle eines

die Widerklage abweisenden Urteils bevollmächtigt waren, die Beklagte mithin

nicht davon ausgehen konnte, diese würden das Erforderliche von sich aus

ohne erneute Rücksprache veranlassen. Daß der Beklagten eine telefonische

oder telegrafische Kontaktaufnahme zu ihren erstinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist aus U. nicht möglich gewesen

wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten vorge-

tragene Reiseunfähigkeit bis zum 10. Oktober 1999 infolge einer Kniege-

lenksentzündung mit entsprechender Bewegungseinschränkung hinderte ledig-

lich die vorzeitige Heimkehr, nicht jedoch die zumutbare Erkundigung bei ihren

Rechtsanwälten. Der Beklagten war es sogar bei früherer Gelegenheit, als sie

sich unmittelbar nach dem erlittenen Verkehrsunfall schwerverletzt in ärztlicher

Behandlung in U. befand, ohne weiteres möglich, telefonisch Kontakt mit

der Geschäftsstelle des Landgerichts aufzunehmen, um eine Fristverlängerung

zur Stellungnahme in der bereits erwähnten Kostenfestsetzungssache zu errei-

chen. Dann konnte von ihr erst recht erwartet werden, daß sie sich rechtzeitig

über den Inhalt der Entscheidung vom 11. August 1999 und eine etwaige

Rechtsmittelfrist bei ihren Rechtsanwälten telefonisch oder telegrafisch erkun-

digte. Blieb sie - wie geschehen - statt dessen untätig, so wendete sie nicht die

Sorgfalt auf, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte. Damit trifft sie

ein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt

(Sen. aaO, S. 611; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 1991 - XII ZB 129/90,

VersR 1992, 119).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke