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BGH Beschluß vom 24.07.2000 – II ZB 22/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2000
in Sachen
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 233 I
Zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei,
die in Kenntnis des bereits drei Wochen zurückliegenden Verkündungster-
mins für längere Zeit in das Ausland reist.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1999 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 60.000,-- DM.
Gründe:
I. Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1999,
durch das die Widerklage der Beklagten auf Auskunft und Zahlung der sich
daraus ergebenden Überschußanteile in Zusammenhang mit der Beendigung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Parteien abgewiesen
worden ist, wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
am 26. August 1999 zugestellt. Diese übersandten der Beklagten unter ihrer
M.er Wohnadresse am 22. September 1999 eine Urteilsausfertigung; zu-
gleich erteilten sie ihr in einem Begleitschreiben eine Rechtsmittelbelehrung
mit Berechnung der Berufungsfrist und wiesen darauf hin, daß sie ein Rechts-
mittel für aussichtslos hielten und es daher nur bei schriftlicher Weisung bis
zum 27. September 1999 einlegen würden. Die seit dem 2. September 1999
nach U. verreiste Beklagte nahm hiervon erst bei ihrer Rückkehr am
10. Oktober 1999 Kenntnis. Die von ihr sodann veranlaßte Berufung ging am
18. Oktober 1999 bei Gericht ein. Mit dem gleichzeitig eingereichten Wieder-
einsetzungsgesuch macht die Beklagte geltend, unverschuldet die Berufungs-
einlegungsfrist versäumt zu haben. Wegen eines am 22. Juli 1999 in U.
erlittenen schweren Verkehrsunfalls habe sie sich zunächst dort und anschlie-
ßend vom 15. August bis 1. September 1999 in M. in stationärer Kran-
kenhausbehandlung befunden; am 2. September 1999 sei sie wieder nach U.
gefahren, wo sie sich wegen der Unfallfolgen – unvorhergesehen - erneut in
ärztliche Behandlung habe begeben müssen, so daß sie nicht vor dem
10. Oktober 1999 reisefähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Wie-
dereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 22. November 1999 zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht einge-
legten sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Sachvortrag
der Beklagten ergibt nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die
Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Der Beklagten war nach dem rechtkräftigen Teilurteil zur Klage das fort-
geschrittene Stadium des Prozesses hinsichtlich der Widerklage bekannt.
Nach der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter war in der ab-
schließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 vor der Kammer des
Landgerichts Verkündungstermin auf den 11. August 1999 anberaumt worden.
Selbst wenn die Beklagte in der Schlußverhandlung nicht persönlich anwesend
war, so hat sie doch - nach dem unbestrittenen Klägervortrag - das entspre-
chende Terminsprotokoll mit dem darin ausgewiesenen Verkündungstermin
noch vor ihrer erneuten Abreise ins Ausland am 2. September 1999 zur Kennt-
nisnahme erhalten. Deshalb mußte sie damit rechnen, daß am 11. August 1999
ein - für sie möglicherweise negatives - Urteil ergangen und ihren Prozeßbe-
vollmächtigten alsbald danach zugestellt worden war. Die offenbar im Umgang
mit den Gerichten nicht unerfahrene Beklagte hat noch vor ihrer Abreise nach
U. am 2. September 1999 dem Landgericht per Fax und Brief eine Stel-
lungnahme in einer Kostenfestsetzungssache bezüglich des landgerichtlichen
Teilurteils zukommen lassen. Daher hätte es bei sorgfältiger Beachtung ihrer
eigenen prozessualen Belange nahegelegen, sich noch vor der Abreise bei
ihren Prozeßbevollmächtigten nach dem für sie wesentlichen Ergebnis des
Verkündungstermins vom 11. August 1999 zu erkundigen. Wenn sie aber ohne
eine solche - schon zu diesem Zeitpunkt naheliegende - Nachfrage ins Ausland
verreiste, so mußte sie zumindest sicherstellen, daß sie für ihre Anwälte er-
reichbar blieb, oder rechtzeitig von sich aus in der Folgezeit mit ihnen Kontakt
wegen der verkündeten Entscheidung und des Laufes der Rechtsmittelfrist
aufnehmen (Sen.Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995,
810, 811 m.w.N.). Dies galt um so mehr, als nach Aktenlage ihre erstinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten offensichtlich nicht ohne ausdrückliche schriftli-
che Ermächtigung zur Veranlassung der Einlegung der Berufung im Falle eines
die Widerklage abweisenden Urteils bevollmächtigt waren, die Beklagte mithin
nicht davon ausgehen konnte, diese würden das Erforderliche von sich aus
ohne erneute Rücksprache veranlassen. Daß der Beklagten eine telefonische
oder telegrafische Kontaktaufnahme zu ihren erstinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist aus U. nicht möglich gewesen
wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten vorge-
tragene Reiseunfähigkeit bis zum 10. Oktober 1999 infolge einer Kniege-
lenksentzündung mit entsprechender Bewegungseinschränkung hinderte ledig-
lich die vorzeitige Heimkehr, nicht jedoch die zumutbare Erkundigung bei ihren
Rechtsanwälten. Der Beklagten war es sogar bei früherer Gelegenheit, als sie
sich unmittelbar nach dem erlittenen Verkehrsunfall schwerverletzt in ärztlicher
Behandlung in U. befand, ohne weiteres möglich, telefonisch Kontakt mit
der Geschäftsstelle des Landgerichts aufzunehmen, um eine Fristverlängerung
zur Stellungnahme in der bereits erwähnten Kostenfestsetzungssache zu errei-
chen. Dann konnte von ihr erst recht erwartet werden, daß sie sich rechtzeitig
über den Inhalt der Entscheidung vom 11. August 1999 und eine etwaige
Rechtsmittelfrist bei ihren Rechtsanwälten telefonisch oder telegrafisch erkun-
digte. Blieb sie - wie geschehen - statt dessen untätig, so wendete sie nicht die
Sorgfalt auf, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte. Damit trifft sie
ein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt
(Sen. aaO, S. 611; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 1991 - XII ZB 129/90,
VersR 1992, 119).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke