BGH Urteil vom 05.11.2002 – VI ZR 256/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. November 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2001
im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben und
dahin abgeändert, daß die Verurteilung zu der monatlichen Ren-
tenzahlung in Höhe von 775,54 DM für den Zeitraum vom 1. Juni
2001 bis zum 30. Juni 2026 erfolgt. Soweit die Klägerin die Zah-
lung über den genannten Endzeitpunkt hinaus beantragt hat, wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6/9, der
Beklagte zu 3/9 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 7/10
und dem Beklagten zu 3/10 zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die am 14. Juni 1961 geborene Klägerin hat den Beklagten wegen feh-
lerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und einer
Schadensersatzrente sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag auf Zahlung von Schmer-
zensgeld und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf
Zahlung einer monatlichen Rente teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der
Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von
775,54 DM ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen; die weiter gehende Klage auf Ren-
tenzahlung hat es abgewiesen und die Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen
zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien
Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten insoweit an-
genommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klä-
gerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie beanstandet, daß
das Berufungsgericht die Rentenzahlung nicht bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres der Klägerin begrenzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstaus-
fallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie
sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich
bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des
65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dieser
Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten
Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr
vollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom
26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). Da die
Klägerin am 14. Juni 1961 geboren ist, hätte das Berufungsgericht im Tenor
seines Urteils die Rentenzahlung auf den Ablauf des Monats Juni 2026 begren-
zen müssen.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-
lungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur
Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97
Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll