BGH Urteil vom 27.01.2004 – VI ZR 342/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 27. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 F, § 844 Abs. 2
a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen
des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Er-
werbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen
grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.
b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebens-
dauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der
Zulassung und im Kostenpunkt aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbe-
schwerde aus einem Wert von 27.115, 66
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:7)(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:9)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:9)
Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für
den die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu
deren Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM.
(cid:0) (cid:13)
Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Be-
trages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Ver-
gangenheit ergebenden Rückstände geltend.
Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum
Teil zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an
die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus be-
ginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:25)(cid:30)(cid:29) (cid:31)
(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:14)
(cid:1)(cid:3)(cid:2)
übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Partei-
en Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulas-
sungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit
zugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember
2008 hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95
(cid:25)(cid:27)(cid:26)!(cid:25)(cid:30)(cid:29) (cid:31)
(cid:0)(cid:18)"
e-
(cid:17)(cid:12)(cid:13)(cid:18)(cid:14)
(cid:20)#(cid:22)(cid:15)(cid:13)(cid:18)(cid:8)%$
vision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der
Zulassung weiter.
Entscheidungsgründe
Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weite-
ren monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Ge-
tötete das 65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet.
digten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraus-
setzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
(cid:0) (cid:9)
gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unter-
haltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhalts-
pflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hät-
ten. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vor-
nehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftig-
keit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tat-
richter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die
Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden
Faktoren zu berücksichtigen
(vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990
- VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 – VI ZR 346/02 –
VersR 2004, 75, 77 m.w.N.).
Im Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Beru-
fungsgericht die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grund-
lage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben
genannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dau-
er der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet
hätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig
Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen
Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995
- VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 -
VersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR
2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 - VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.).
In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen
der Tötung eines Dritten zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhalts-
anspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Er-
werbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt wer-
den kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 gebo-
ren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats Dezember
2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkom-
men abstellen dürfen.
2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsge-
richt die Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Die-
se mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Le-
benserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe,
der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheits-
verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972
- VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhalts-
punkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste
"Sterbetafel" oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes
statistisches Material abgestellt werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.).
Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dement-
sprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist
im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom
17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 465).
3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforder-
lichen Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtli-
chen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mut-
maßlicher Lebenserwartung zu treffen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr