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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 107/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 5. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar

2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 123.823,45

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg,

weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan

sind.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungser-

hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt,

(cid:0)

die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die von

der Beschwerdeführerin angesprochene Frage, inwieweit sich der Bürge

nachträgliche Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Haupt-

schuldner über die Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenhalten lassen

muß (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), durch die die Fälligkeit der verbürgten

Forderung vorverlegt wird, ist nicht entscheidungserheblich und hat über-

dies keine Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Parteien des Werkvertra-

ges haben den Zahlungsplan bereits am 30. Oktober 1995, und damit nicht

nach, sondern vor Übernahme der Bürgschaft über 1.900.000 DM am

8. Juli 1996 geändert; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war

die Änderung der Beklagten bekannt.

b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung

hat das Berufungsurteil auch nicht etwa deshalb, weil es Verfahrensgrund-

rechte der Beschwerdeführerin verletzte. Die Nichtvernehmung des Zeugen

K. zu der Behauptung, er habe vom geänderten Zahlungsplan keine Kennt-

nis gehabt, verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht

gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die (angebliche) Unkenntnis des Zeugen besagt

nichts gegen das Wissen anderer Mitarbeiter der Beklagten, die in ihrem

Schreiben vom 20. Dezember 1996 ersichtlich von dem geänderten Zah-

lungsplan ausgegangen ist, diesen also gekannt haben muß.

c) Ob die vom Berufungsgericht mit der Bauabnahme am 1. April

1997 begründete und den beigezogenen Akten des Bauprozesses entnom-

mene Fälligkeit der verbürgten Werklohnforderung

in Höhe von

242.177,62 DM gegeben war, ist ohne Belang. Es liegt insoweit allenfalls

ein Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall vor. Ein solcher Fehler

berührt Belange der Allgemeinheit, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht

objektiv willkürlich ist, nicht nachhaltig und erfordert die Zulassung der

Revision deshalb auch dann nicht, wenn es sich um einen schwerwiegen-

den offenkundigen Fehler handeln sollte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdr. S. 9 ff. und S. 16 f.).

2. Auch die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 1 ZPO) und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern keine Zulassung der Revision. Inso-

weit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung

(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausrei-

chend dargelegt, daß der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle-

gung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken

auszufüllen, oder daß das Berufungsurteil von einer anderen Entschei-

dung eines höheren oder eines gleichrangigen Gerichts abweicht oder

Fehler aufweist, die eine Wiederholung oder Nachahmung befürchten

lassen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,

Umdr. S. 6 ff.).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann