BGH Beschluß vom 05.11.2002 – XI ZR 111/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 5. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-
sten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 304.457,28
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auch
dem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung
einer mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-
fungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:19)
m-
fang (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002,
2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht
nachgekommen ist.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der
Rechtsfrage, ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Ak-
tienkaufvertrag entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich die
Auslegung nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keine
grundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-
punkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine
Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwG
NVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-
sichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich allein
eine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-
schluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.;
zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfall
nicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auch
wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn
ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eine
Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegt
und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil
einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhal-
ten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hat
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.
3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-
griffenen Urteils habe ein anderer Senat des Oberlandesgerichts M. in
einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-
schieden und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vermag eine
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-
ten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-
gebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichen
Beurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualen
Gegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-
renzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern
(vgl. Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fall
ist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nicht
angreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-
freien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-
ruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl.
dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 f.) hier ohnehin
nicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-
nommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteil
ergangen ist.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann