Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2002 – XI ZR 111/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 5. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-

sten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

trägt 304.457,28

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auch

dem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung

einer mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-

fungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:19)

m-

fang (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002,

2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht

nachgekommen ist.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der

Rechtsfrage, ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Ak-

tienkaufvertrag entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keine

grundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich die

Auslegung nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keine

grundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-

punkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine

Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwG

NVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-

sichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich allein

eine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-

schluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.;

zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfall

nicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auch

wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung der

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn

ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eine

Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegt

und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil

einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhal-

ten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hat

der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.

3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-

griffenen Urteils habe ein anderer Senat des Oberlandesgerichts M. in

einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-

schieden und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vermag eine

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-

ten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-

gebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichen

Beurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualen

Gegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-

renzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordern

(vgl. Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fall

ist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nicht

angreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-

freien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-

ruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl.

dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 f.) hier ohnehin

nicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-

nommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteil

ergangen ist.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann