Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.11.2002 – 2 StR 289/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 19. März 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-

dekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re-

vision die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen

versuchten Totschlags und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung gel-

tend, die zur Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes geführt hätten. Das

vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte wollte sich bei seinem Arbeitgeber für eine als un-

gerecht empfundene fristlose Kündigung rächen und ihm einen Denkzettel ver-

passen. Mit seiner scharf geladenen Pistole betrat er das Büro des Zweigstel-

lenleiters H. Als dieser meinte, der Angeklagte habe nur eine Schreckschuß-

pistole, schoß der Angeklagte demonstrativ in einen Heizkörper. Sodann schoß

der Angeklagte aus zwei Meter Entfernung viermal in kurzen Abständen auf

den hinter seinem Schreibtisch sitzenden H. Dabei hielt er die Waffe schräg

nach unten in Richtung des Stuhlsitzes. H. bewegte sich auf seinem Drehstuhl

hin und her und versuchte, den Schüssen auszuweichen. Der erste Schuß

drang durch den Stuhlsitz. Der Geschoßkern durchschlug die herabhängende

linke Hand des H., der Geschoßmantel verletzte ihn oberflächlich an der linken

Innenhand. Der Angeklagte bemerkte, daß er H. getroffen hatte, denn dieser

hielt seine blutige Hand hoch und flehte den Angeklagten an, mit dem Schie-

ßen aufzuhören. Der Angeklagte gab jedoch noch drei weitere Schüsse auf H.

ab, die sämtlich durch die Sitzfläche des Stuhls drangen, H. jedoch "wie durch

ein Wunder" nicht verletzten. Als die Pistole eine Ladehemmung hatte, machte

der Angeklagte die Waffe wieder schußbereit und schoß noch zweimal auf H.

Das erste Geschoß durchdrang den Stuhlsitz, prallte von der Wand zurück und

durchschlug H.'s linken Unterschenkel. Der nächste Schuß traf den Drehstuhl.

Die letzte Patrone stellte sich quer, so daß der Schlitten der Pistole offenstand,

und fiel auf den Boden. Erst jetzt ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab.

H.'s Verletzungen waren schwerwiegend, Lebensgefahr bestand jedoch nicht.

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte

habe nicht die Absicht gehabt, H. zu töten, ihm sei aber bewußt gewesen, daß

er H. durch einen Schuß verletzen konnte und Schüsse in Richtung auf einen

Menschen potentiell lebensgefährlich sind. Er habe sich jedoch für fähig

gehalten, die Tötung des H. zu verhindern und darauf vertraut, daß ihm das

auch gelänge.

Direkten Tötungsvorsatz schließt das Landgericht aus, weil der Ange-

klagte den H. durch gezielte Schüsse in Brust oder Kopf hätte töten können,

aber nicht auf diese Körperpartien geschossen habe.

Auch bedingten Tötungsvorsatz verneint das Landgericht, wobei es

meint, alle insoweit relevanten Umstände bedacht zu haben. Für einen be-

dingten Tötungsvorsatz spreche, daß der Angeklagte aus nächster Nähe sechs

Schüsse auf H. abgegeben habe. Er habe zwar nicht direkt auf lebensgefähr-

dende Körperpartien gezielt, habe aber auch nicht sicher darauf vertrauen

können, daß er Kopf, Brust, Bauch oder Unterleib des H. nicht treffen würde.

Es seien Querschläger möglich, zudem sei der Angeklagte kein geübter Kunst-

schütze und somit nicht in der Lage, genau zu treffen. Nach dem Trefferbild sei

davon auszugehen, daß die einzelnen Geschosse tiefer als angepeilt einge-

schlagen seien. Das alles spreche dafür, daß der Angeklagte die Gefahr der

Tötung erkannt, dennoch sein gefährliches Tun begonnen und selbst nach der

erkannten Verletzung H.'s fortgesetzt habe.

Andererseits deute jedoch die nach unten gerichtete Schußrichtung eher

darauf hin, daß der Angeklagte den Tod H.'s habe vermeiden wollen. Alle

Schüsse hätten den Stuhlsitz getroffen. Auch sei der Angeklagte nicht auf sei-

ne Eigensicherung bedacht gewesen. Entscheidend spreche aber die Persön-

lichkeit des Angeklagten gegen einen Tötungsvorsatz.

2. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Tötungsvorsatz

verneint, enthält Lücken und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Diese Rechtsfehler

stellen zugleich die Feststellung des Landgerichts in Frage, der Angeklagte

habe bei den Schüssen die Waffe nach unten in Richtung des Stuhlsitzes

gehalten (UA S. 13).

a) Das Landgericht erörtert nicht die nahe liegende Möglichkeit, daß der

Angeklagte nicht auf den Stuhlsitz, sondern in Wirklichkeit auf den Unterleib

oder noch höher liegende Körperpartien des H. schießen wollte und diese nur

wegen der Zielabweichung seiner Pistole nicht getroffen hat. Das sachverstän-

dig beratene Landgericht hat festgestellt, daß die mit der Waffe des Angeklag-

ten abgefeuerten Schüsse tiefer treffen als sie gezielt werden (UA S. 32). Das

Urteil teilt aber nicht mit, wie groß diese Zielabweichung ist. Ebensowenig wird

mitgeteilt, ob dem Angeklagten die Zielabweichung bekannt war, obwohl er die

Waffe nur einmal ausprobiert hatte (UA S. 12). Unter diesen Umständen liegt

es sehr nahe, daß der mit seiner Waffe nicht vertraute und ungeübte Ange-

klagte bei seinen Schüssen die Zielabweichung seiner Waffe nach unten nicht

berücksichtigt hat, so daß die Schüsse tiefer einschlugen als sie von ihm ge-

zielt worden waren. Das Landgericht hätte daher die Möglichkeit erörtern müs-

sen, daß der Angeklagte bei seinen Schüssen nicht auf den Schreibtischstuhl,

sondern zumindest auf den Unterleib, wenn nicht gar auf höhere Körperpartien

des H. gezielt hat. Auch Schüsse in den Unterleib sind jedoch - wie allgemein

bekannt ist - wegen der dort vorhandenen großen Blutgefäße in aller Regel

lebensgefährlich. Je nach dem wie groß die Zielabweichung ist, kommt sogar

der Oberkörper des H. als Ziel in Betracht, woraus sich auch ein direkter Tö-

tungsvorsatz des Angeklagten ergeben könnte. Das Landgericht hätte sich da-

her in seiner Beweiswürdigung mit diesen Möglichkeiten auseinandersetzen

müssen.

b) Entscheidend für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes

war für das Landgericht die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Ange-

klagten. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß er aufgrund eines

"selbstbewußten Größenwahns" darauf vertraut habe, H. nicht tödlich zu ver-

letzen. Der Angeklagte habe ein subjektives Rechtsbewußtsein, das ihn zu Be-

strafungsaktionen treibe, wenn er glaube, im Recht zu sein.

Dieser Annahme des Landgerichts ist aber schon deshalb der Boden

entzogen, weil infolge der bereits unter 2 a) dargestellten Lücke in der Beweis-

würdigung bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß der Angeklagte sei-

ne Waffe schräg nach unten in Richtung des Stuhlsitzes gesenkt hielt.

Zudem fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, der

Angeklagte habe im Sinne eines "Größenwahns" seine Fähigkeiten im Umgang

mit der Pistole derart überschätzt, daß er sich zu zielgenauen Schüssen für

befähigt hielt, obwohl er kein geübter "Kunstschütze" ist (UA S. 32) und mit der

Tatwaffe nicht vertraut war (UA S. 12). Soweit das Landgericht unter Berufung

auf den Sachverständigen beispielhaft darauf abstellt, daß der Angeklagte

1998 einem Streitkontrahenten einen 25 cm langen oberflächlichen, aber letzt-

lich nicht lebensgefährlichen Schnitt am Hals zugefügt habe, läßt sich jener

Vorfall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. Ein am Hals ange-

setztes Messer läßt sich ungleich leichter kontrollieren, als Pistolenschüsse

eines ungeübten Schützen.

4. Das Urteil beruht auf den dargelegten Mängeln der Beweiswürdigung,

weil nicht ausgeschlossen ist, daß das Landgericht ohne diese Mängel einen

Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hätte. Der neue Tatrichter wird bei

seiner Beurteilung zu bedenken haben, daß auch der Täter bedingt vorsätzlich

handelt, dem bei seiner Tat der Erfolgseintritt gleichgültig ist. Denn auch ein

solcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit

einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. m.w.N.). Ein strafbefreiender

Rück-

tritt vom versuchten Totschlag liegt nicht nahe, da der Angeklagte nach seiner

eigenen Einlassung erst aufgehört hat zu schießen, "als das Magazin leerge-

schossen" war (UA S. 24).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß