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BGH Urteil vom 12.01.2005 – 2 StR 229/04

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters,

der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder ein-

tretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.

2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben

anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige

Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.

3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mord-

merkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus

Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte

Anstiftung zum Mord gegeben.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 229/04

URTEIL

vom

12. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Kassel vom 10. November 2003 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten

H. betrifft.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag

zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt

mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Gene-

ralbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts.

Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord

und hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten "nur" we-

gen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der

sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landge-

richt dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige

niedrige Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4).

Zudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann,

wenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur An-

stiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Hab-

gier schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte,

der Täter werde aus Habgier handeln (II 5).

I.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise gera-

ten. Die Eheleute wollten sich

trennen. Die damals 7-jährige Tochter

N. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Tren-

nungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit

über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutref-

fende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau

hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen.

Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten

zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter

bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, wäh-

rend das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb.

b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der

Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß

er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten

seiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden

wisse, "der sich mit Mord auskenne". Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tataus-

führung geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht,

daß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar nieman-

den, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nut-

zen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich

daher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als "An-

schubfinanzierung" und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte,

wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der An-

geklagte nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie die Tat auszuführen sei.

Später drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil

sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der An-

geklagte wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnach-

weis für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und

der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem

Angeklagten.

c) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen R. B.,

mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei et-

was Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenver-

dienst interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der

Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich

entschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen,

daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden

müsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem

gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen,

für die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausfüh-

rung.

d) B. ging auf Z.'s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen.

Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu

kommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat

beschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der

Nähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei

und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage

B.'s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.'s Namen nicht.

Z. meinte, der Angeklagte müsse 10.000 bis 15.000 Euro investieren. Der An-

geklagte wollte aber nur 1.000 bis 1.500 Euro zahlen und übergab Z. 1.000

Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem

Stand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni

2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tataus-

führung. Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten gelie-

hene 100 Euro aushändigen.

e) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er

am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öffnete Frau H., das Tatop-

fer, arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem

Messer auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in

Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte

zum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z.

die Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1.000 Euro. B.

zahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa.

f) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechts-

kräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H.

heimtückisch getötet hat.

In dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das

Landgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale

nicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine

Entlohnung sei für B.'s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen.

Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Ge-

samtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen.

g) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig

wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstifter-

vorsatz bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe.

h) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach

Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke

erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausfüh-

rung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. -

schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte

habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den

Tatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung

eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das

Landgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal

der Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß

der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekann-

te Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin aus Habgier, be-

gehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu

verurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbe-

zogenes Mordmerkmal verwirklicht.

II.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der

Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig ge-

macht, begegnet durchgreifenden Bedenken.

1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Tot-

schlag zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl.

hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.).

Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß

auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB an-

wendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein aus-

scheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der

Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzesso-

risch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso

NStZ 1996, 384, von Otto <JK 1997 StGB 211/30> und Engländer <JA 2004,

410, 411> aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim

Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß

der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter

umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist

dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom

Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten

Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht

aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer

(§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merk-

mal ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach

§ 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fäl-

le, in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene

Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23,

39; zust. Jakobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner

Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu "gekreuzten Mordmerkma-

len" bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser aaO Rdn. 54; Tröndle/Fischer

aaO Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil

§ 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerk-

mal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen;

das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es

dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine

Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl.

Jähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils aaO). Der Anstifter wird daher nach

§§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirk-

licht und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vor-

satz, kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen

Anstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl.

BGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lü-

ckenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffen-

den Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht ange-

zweifelten Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detail-

lierten Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal ge-

wesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert.

Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detailkenntnisse von der Tatausführung

und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können.

Der Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merk-

mal der Heimtücke umfaßt.

Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter

auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m.

Anm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die

in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es ge-

nügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem

Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder

eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH,

Urt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem An-

geklagten war es "egal", wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die

Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in

einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem

Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vor-

gehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der

Anstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in

ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit,

daß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen

bedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtücki-

sche Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte we-

gen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.

3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B.

das täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prü-

fung nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst

stellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tat-

begehung in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ableh-

nung des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienst-

möglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf

angesprochen (UA S. 27). Später dagegen nennt das Landgericht als wesentli-

chen Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen

und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein

Ansehen bei Z. zu stärken (UA S. 29). Bei der rechtlichen Würdigung der Tat

des B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tat-

ausführung weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge

einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Mo-

tivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit

bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B.

aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die

Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals

von Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen haben tun

wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern (UA S. 222). Diese Erwä-

gungen zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jeden-

falls hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B.

einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentli-

che Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beeng-

ten finanziellen Verhältnissen befand (UA S. 8) und die Belohnung alsbald

nach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche An-

schaffungen ausgegeben hat (UA S. 42).

4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des geson-

dert verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdo-

minant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das

Handeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es

sich um eine "Auftragstötung", bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des

Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbin-

dung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis

dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person an-

nimmt, handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn

- wie hier - ein "nachvollziehbarer" Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststel-

lung des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem

von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (UA

S. 222) kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist ge-

rade die Tötung eines Menschen aus "Gefälligkeit" Ausdruck einer besonders

verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter

B. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und

Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die

Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstän-

de, die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen,

waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wuß-

te, daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann

jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehe-

frau töten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der

sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35,

347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 - 2 StR

206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen

und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen.

Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitange-

klagten B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verur-

teilt hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festge-

stellt hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in

bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. ver-

wirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegen-

den Urteil nicht.

Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem An-

geklagten nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund

vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim

Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt viel-

mehr, daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind

(vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 211 Rdn. 43 jeweils m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls

aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstif-

tete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der

Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehe-

frau sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Ge-

genmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen,

entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem

übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber sei-

ner Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständi-

gen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter

aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen

Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familienge-

richt kein Gehör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um

seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung ele-

mentarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9-jährigen

Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Aus-

druck seines Egoismus zu werten (UA S. 239). Daß der Angeklagte möglicher-

weise glaubte, durch die Tat auch "zum Wohle des Kindes zu handeln", steht

der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bishe-

rigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten

bestimmend war.

Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der

Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehan-

delt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum

Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenver-

schiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.

5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist

das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolg-

ten Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als be-

wußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag (UA S. 222 f.). Fehlt das tä-

terbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter

verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine

Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann

"lediglich" der Anstiftung zum Totschlag schuldig.

Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausge-

urteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung

zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich - wovon auch das

Landgericht ausgeht (UA S. 236) - vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auf-

tragstötung allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier

begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbe-

stands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch

bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können.

III.

Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem

Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und welche Mordmerkmale dem

Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Roggenbuck