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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 3 StR 216/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 216/02

BESCHLUSS

vom

7. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

7. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 25. Januar 2002 mit Ausnahme der Fest-

stellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststel-

lungen hat der insbesondere nach erheblichem Alkoholgenuß zu Aggressionen

neigende Angeklagte in der Nacht zum 31. Dezember 2000 mit seinem Be-

kannten N. eine ausgedehnte Zechtour unternommen, diesen gegen

3.40 Uhr mit Fausthieben niedergeschlagen und so heftig auf ihn eingetreten,

daß er schwere Verletzungen erlitt und infolge einer massiven Bluteinatmung in

die Lunge verstarb. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gestützte Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Aus-

nahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt.

I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 genannten Gründen keinen Erfolg.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ist bereits

unzulässig erhoben. Die Revisionsbegründung wird darauf gestützt, daß der

Ermittlungsrichter keinen Aktenvermerk über das Unterbleiben einer Benach-

richtigung des Beschuldigten gefertigt habe. Dabei wird verschwiegen, daß der

Richter vor der Vernehmung einen begründeten Beschluß über den Ausschluß

des Beschuldigten von der Vernehmung gefaßt hatte (SA Bd. IV, Bl. 13).

2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß

die in den Befangenheitsgesuchen vom 17. Dezember 2001 vorgebrachten

Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Dabei dürfen die Formulierungen des Gerichts nicht losgelöst von dem beson-

deren prozessualen Hintergrund gesehen werden. Dieser ist dadurch gekenn-

zeichnet, daß der Angeklagte die Täterschaft kurz nach der Tat gegenüber sei-

ner Ehefrau und nach seiner Verhaftung im Beisein seines damaligen Verteidi-

gers auch gegenüber dem Haftrichter unter Angabe näherer Einzelheiten ein-

geräumt hatte. Das Geständnis, das er auch in einer späteren polizeilichen

Vernehmung wiederholte und das durch weitere Beweismittel bestätigt worden

ist, wurde - nach einem Verteidigerwechsel - erst kurz vor der Hauptverhand-

lung mit einer Begründung widerrufen, die das Landgericht zu Recht als nicht

überzeugend bewerten durfte. Vielmehr drängte sich bei dieser Sachlage ein

Zusammenhang mit dem Versuch des nunmehrigen Verteidigers auf, zu Beginn

der Hauptverhandlung eine "Verständigung" über eine Strafobergrenze nach

seinen Vorstellungen herbeizuführen, nach dessen Scheitern er die Stellung

zahlreicher Beweisanträge ("100 Beweisanträge"!) ankündigte.

3. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die im Revisionsver-

fahren vorgetragenen Beweisanträge abgelehnt hat, sind nicht frei von

Rechtsfehlern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Überzeugung der

Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten auf der fehlerhaften Be-

handlung dieser Beweisanträge beruht. Im einzelnen weist der Senat auf fol-

gendes hin:

a) Es erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, die Ablehnung eines Be-

weisantrags vorsorglich auf mehrere Ablehnungsgründe zu stützen. Dieses

Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, wenn die Ablehnungsgründe

nicht ausreichend dargelegt sind oder sich - wie hier des öfteren - gegenseitig

ausschließen (z. B. die Beweisbehauptung sei erstens ins Blaue hinein erfolgt,

zweitens werde die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und

drittens werde aus dieser Tatsache nicht der vom Antragsteller gewünschte

Schluß gezogen, da dies nicht zwingend sei). Diese Handhabung läßt zudem

besorgen, daß sich der Tatrichter durch die Nennung zahlreicher Ablehnungs-

gründe die sorgfältige Prüfung eines Beweisantrags an Hand des gesetzlichen

Katalogs nach § 244 Abs. 3 StPO und der dazu entwickelten Kriterien (vgl. die

übersichtliche Darstellung bei Julius in HK 2. Aufl. § 244 Rdn. 23 ff.) in der

Hoffnung ersparen wollte, das Revisionsgericht werde sich einen passenden

Grund heraussuchen.

b) Die Ablehnung eines Beweisantrags als "ins Blaue hinein" oder auf

das "Geratewohl" gestellt wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen und

erfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters, der nicht durch

die bloße Behauptung, er sei davon überzeugt, daß die Beweisbehauptung aus

der Luft gegriffen worden sei, ersetzt werden kann (vgl. im einzelnen Herdegen

in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Diesen Anforderungen werden die Ablehnungs-

beschlüsse des Landgerichts nicht gerecht.

c) Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 3

StPO kann eine Beweistatsache nur dann als wahr unterstellt werden, wenn sie

erheblich ist, d. h. für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen kann.

Damit ist es nicht vereinbar, daß die Strafkammer in mehreren Fällen Beweis-

tatsachen einerseits als wahr unterstellt und andererseits ausgeführt hat, sie

seien bedeutungslos, weil der vom Antragsteller gewünschte Schluß nicht

zwingend sei und vom Gericht nicht gezogen werde. Vielmehr wäre es in sol-

chen Fällen sachgerecht gewesen, den Beweisantrag als aus tatsächlichen

Gründen bedeutungslos zu behandeln, weil die unter Beweis gestellte Hilfstat-

sache (z. B. beim Beweisantrag I. 1. der Revisionsbegründung: die unzutref-

fende Beschreibung des Geldbeutels) selbst im Falle ihres Erwiesenseins im

Ergebnis nichts bringe, weil sie die Beweiswürdigung des Gerichts zu der Aus-

sage der Zeugin über das Eingeständnis der Täterschaft nicht zu beeinflussen

vermöge (vgl. Herdegen aaO Rdn. 74).

II. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs we-

gen Totschlags, weil der Tötungsvorsatz unzureichend festgestellt ist. Das

Landgericht hat das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes

aus den massiven Gewalteinwirkungen (mehrfache, erhebliche stumpfe Gewalt

insbesondere durch Fußtritte auf Gesicht, Hals und den sonstigen Körper) ge-

folgert und ergänzend ausgeführt, daß für einen Tötungsvorsatz auch das

Nachtatverhalten spreche, bei dem der Angeklagte das Opfer halb entkleidete

und bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zwischen der Bordsteinkante und

einem geparkten Auto ablegte, so daß "auch in jedem Fall ein Erfrieren als

mögliche Todesursache in Betracht gekommen wäre" (UA S. 32).

1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährli-

chen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumindest bedingten Tötungs-

vorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrich-

ter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwä-

gungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m. w. N.). Hier fehlt es an ei-

ner Auseinandersetzung mit der erheblichen Alkoholisierung; ihrer hätte es um

so mehr bedurft, als für das Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Zech-

kumpanen ein Motiv nicht festgestellt werden konnte. Nach den Feststellungen

hatte der Angeklagte in dieser Nacht eine erhebliche, im einzelnen nicht mehr

feststellbare Menge Alkohol zu sich genommen; der beim Opfer festgestellte

Blutalkoholwert von 3,57 ‰ sprach dafür, daß auch der mit ihm zechende An-

geklagte viel getrunken hatte (UA S. 33). Der Sachverständige hat daher eine

erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund einer Alkoho-

lintoxikation angenommen. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von

selbst, daß der "in Wut geratene" (UA S. 13), eine disoziale Persönlichkeits-

struktur aufweisende Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung er-

kannt hatte, daß seine Gewalthandlungen zum Tod des Begleiters führen

könnten, und diese Folge auch billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder

andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, ob-

liegen dem Tatgericht besondere Begründungsanforderungen, wenn es das

Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit

seiner Handlung herleiten will (vgl. Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).

2. Rechtlich bedenklich ist weiter die zusätzliche Erwägung der Straf-

kammer, das Ablegen des nur halb bekleideten Opfers bei tiefen Temperaturen

spreche für einen Tötungsvorsatz, da auch ein Erfrieren als Todesursache in

Betracht komme. Dabei fehlt es an der Feststellung der Vorstellungen des An-

geklagten zu diesem Zeitpunkt. Denn nur wenn der Angeklagte das Opfer noch

nicht für tot gehalten und weiterhin erkannt hatte, daß durch das teilweise Ent-

kleiden und Ablegen bei tiefen Temperaturen der Todeseintritt infolge Erfrieren

eintreten könne, wäre ein solcher Schluß gerechtfertigt. Hatte der Angeklagte

seinen Begleiter aber bereits für tot gehalten, gäbe sein späteres Verhalten für

die Begründung eines Tötungsvorsatzes nichts her.

III. Da die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf, insbesonde-

re zur Täterschaft und dem Fehlen einer Notwehrlage, von diesem Rechtsfeh-

ler nicht betroffen sind, können sie aufrechterhalten werden. Im übrigen gibt

das angefochtene Urteil Anlaß zu folgenden Hinweisen:

1. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind die Umstände, die für die Straf-

zumessung von Bedeutung sind, anzuführen. Dazu gehören die persönlichen

Verhältnisse des Angeklagten, die das Gericht festzustellen hat. Die Feststel-

lung kann jedoch nicht dadurch ersetzt werden, daß lediglich Angaben des An-

geklagten gegenüber dem Sachverständigen in indirekter Rede - noch dazu

unnötig ausführlich - mitgeteilt werden, ohne daß das Gericht zu erkennen gibt,

inwieweit es den Inhalt als festgestellt erachtet oder nicht. Ein Urteil soll nicht

den Gang von Ermittlungen dokumentieren, sondern das Ergebnis der Beweis-

aufnahme in dem Umfang mitteilen, der nach Sachlage geboten ist. Bei der

Darstellung der persönlichen Verhältnisse genügt dabei regelmäßig ein relativ

kurz zusammengefaßter Lebenslauf.

2. Die Beweiswürdigung des Urteils ist nur mit Mühe nachzuvollziehen.

Eine zusammenhängende Darstellung der Einlassung des Angeklagten in der

Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren fehlt. Das Beweisergebnis wird

im wesentlich so dargestellt, daß zunächst die Aussage der Zeugin W.

wiedergegeben und sodann im Rahmen der Überprüfung dieser Aussage das

übrige Beweisergebnis in unübersichtlicher Weise und kaum gegliedert einge-

flochten wird. Die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren muß

der Leser stückweise zusammensuchen. Sollte dieser Vorgehensweise die

Vorstellung zugrundegelegen haben, nach dem Widerruf des Geständnisses

sei die Ehefrau des Angeklagten die "einzige Belastungszeugin", wie dies auch

in der Revisionsbegründung anklingt (S. 5), ist darauf hinzuweisen, daß ein

Geständnis nach der deutschen Strafprozeßordnung durch einen Widerruf

nicht beseitigt wird, sondern nach § 261 StPO der Beweiswürdigung in vollem

Umfang zugrunde gelegt werden kann. Der Tatrichter hat lediglich - wie auch

bei einem nicht widerrufenen Geständnis - dessen Richtigkeit zu überprüfen

und dabei zusätzlich die Umstände und Gründe des Widerrufs einzubeziehen.

Daher hätte es nahe gelegen, auch hier - wie allgemein üblich - mit der Einlas-

sung des Angeklagten zu beginnen und sich sodann mit der Frage zu befas-

sen, inwieweit das Geständnis überzeugend ist, insbesondere ob es durch

weitere Beweismittel (hier etwa die vom Landgericht nur beiläufig erwähnten

Blutspuren des Tatopfers an der Hose des Angeklagten) bestätigt oder in Fra-

ge gestellt wird. Auf diese Weise hätte sich die Beweiswürdigung verständli-

cher und wesentlich kürzer darstellen lassen.

3. Bei der rechtlichen Würdigung ist in sachlogischer Reihenfolge vor-

zugehen. Dem wird das Urteil nicht gerecht, das zunächst das Vorliegen von

Mordmerkmalen erörtert und verneint, sich sodann der Möglichkeit einer

Rechtfertigung durch Notwehr zuwendet, um erst daran anschließend den Tö-

tungsvorsatz zu prüfen (und in diesem Zusammenhang die - allerdings rechts-

fehlerhafte - Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nachzuholen).

4. Für die strafschärfende Berücksichtigung einer besonders hohen kri-

minellen Energie durch das Ablegen des teilweise entkleideten Opfers bei tie-

fen Temperaturen gelten die oben unter II. 2. genannten Bedenken entspre-

chend.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert