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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 3 StR 216/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 25. Januar 2002 mit Ausnahme der Fest-
stellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststel-
lungen hat der insbesondere nach erheblichem Alkoholgenuß zu Aggressionen
neigende Angeklagte in der Nacht zum 31. Dezember 2000 mit seinem Be-
kannten N. eine ausgedehnte Zechtour unternommen, diesen gegen
3.40 Uhr mit Fausthieben niedergeschlagen und so heftig auf ihn eingetreten,
daß er schwere Verletzungen erlitt und infolge einer massiven Bluteinatmung in
die Lunge verstarb. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Aus-
nahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt.
I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 genannten Gründen keinen Erfolg.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ist bereits
unzulässig erhoben. Die Revisionsbegründung wird darauf gestützt, daß der
Ermittlungsrichter keinen Aktenvermerk über das Unterbleiben einer Benach-
richtigung des Beschuldigten gefertigt habe. Dabei wird verschwiegen, daß der
Richter vor der Vernehmung einen begründeten Beschluß über den Ausschluß
des Beschuldigten von der Vernehmung gefaßt hatte (SA Bd. IV, Bl. 13).
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß
die in den Befangenheitsgesuchen vom 17. Dezember 2001 vorgebrachten
Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Dabei dürfen die Formulierungen des Gerichts nicht losgelöst von dem beson-
deren prozessualen Hintergrund gesehen werden. Dieser ist dadurch gekenn-
zeichnet, daß der Angeklagte die Täterschaft kurz nach der Tat gegenüber sei-
ner Ehefrau und nach seiner Verhaftung im Beisein seines damaligen Verteidi-
gers auch gegenüber dem Haftrichter unter Angabe näherer Einzelheiten ein-
geräumt hatte. Das Geständnis, das er auch in einer späteren polizeilichen
Vernehmung wiederholte und das durch weitere Beweismittel bestätigt worden
ist, wurde - nach einem Verteidigerwechsel - erst kurz vor der Hauptverhand-
lung mit einer Begründung widerrufen, die das Landgericht zu Recht als nicht
überzeugend bewerten durfte. Vielmehr drängte sich bei dieser Sachlage ein
Zusammenhang mit dem Versuch des nunmehrigen Verteidigers auf, zu Beginn
der Hauptverhandlung eine "Verständigung" über eine Strafobergrenze nach
seinen Vorstellungen herbeizuführen, nach dessen Scheitern er die Stellung
zahlreicher Beweisanträge ("100 Beweisanträge"!) ankündigte.
3. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die im Revisionsver-
fahren vorgetragenen Beweisanträge abgelehnt hat, sind nicht frei von
Rechtsfehlern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Überzeugung der
Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten auf der fehlerhaften Be-
handlung dieser Beweisanträge beruht. Im einzelnen weist der Senat auf fol-
gendes hin:
a) Es erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, die Ablehnung eines Be-
weisantrags vorsorglich auf mehrere Ablehnungsgründe zu stützen. Dieses
Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, wenn die Ablehnungsgründe
nicht ausreichend dargelegt sind oder sich - wie hier des öfteren - gegenseitig
ausschließen (z. B. die Beweisbehauptung sei erstens ins Blaue hinein erfolgt,
zweitens werde die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und
drittens werde aus dieser Tatsache nicht der vom Antragsteller gewünschte
Schluß gezogen, da dies nicht zwingend sei). Diese Handhabung läßt zudem
besorgen, daß sich der Tatrichter durch die Nennung zahlreicher Ablehnungs-
gründe die sorgfältige Prüfung eines Beweisantrags an Hand des gesetzlichen
Katalogs nach § 244 Abs. 3 StPO und der dazu entwickelten Kriterien (vgl. die
übersichtliche Darstellung bei Julius in HK 2. Aufl. § 244 Rdn. 23 ff.) in der
Hoffnung ersparen wollte, das Revisionsgericht werde sich einen passenden
Grund heraussuchen.
b) Die Ablehnung eines Beweisantrags als "ins Blaue hinein" oder auf
das "Geratewohl" gestellt wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen und
erfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters, der nicht durch
die bloße Behauptung, er sei davon überzeugt, daß die Beweisbehauptung aus
der Luft gegriffen worden sei, ersetzt werden kann (vgl. im einzelnen Herdegen
in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Diesen Anforderungen werden die Ablehnungs-
beschlüsse des Landgerichts nicht gerecht.
c) Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 3
StPO kann eine Beweistatsache nur dann als wahr unterstellt werden, wenn sie
erheblich ist, d. h. für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen kann.
Damit ist es nicht vereinbar, daß die Strafkammer in mehreren Fällen Beweis-
tatsachen einerseits als wahr unterstellt und andererseits ausgeführt hat, sie
seien bedeutungslos, weil der vom Antragsteller gewünschte Schluß nicht
zwingend sei und vom Gericht nicht gezogen werde. Vielmehr wäre es in sol-
chen Fällen sachgerecht gewesen, den Beweisantrag als aus tatsächlichen
Gründen bedeutungslos zu behandeln, weil die unter Beweis gestellte Hilfstat-
sache (z. B. beim Beweisantrag I. 1. der Revisionsbegründung: die unzutref-
fende Beschreibung des Geldbeutels) selbst im Falle ihres Erwiesenseins im
Ergebnis nichts bringe, weil sie die Beweiswürdigung des Gerichts zu der Aus-
sage der Zeugin über das Eingeständnis der Täterschaft nicht zu beeinflussen
vermöge (vgl. Herdegen aaO Rdn. 74).
II. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs we-
gen Totschlags, weil der Tötungsvorsatz unzureichend festgestellt ist. Das
Landgericht hat das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes
aus den massiven Gewalteinwirkungen (mehrfache, erhebliche stumpfe Gewalt
insbesondere durch Fußtritte auf Gesicht, Hals und den sonstigen Körper) ge-
folgert und ergänzend ausgeführt, daß für einen Tötungsvorsatz auch das
Nachtatverhalten spreche, bei dem der Angeklagte das Opfer halb entkleidete
und bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zwischen der Bordsteinkante und
einem geparkten Auto ablegte, so daß "auch in jedem Fall ein Erfrieren als
mögliche Todesursache in Betracht gekommen wäre" (UA S. 32).
1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährli-
chen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumindest bedingten Tötungs-
vorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrich-
ter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwä-
gungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl.
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m. w. N.). Hier fehlt es an ei-
ner Auseinandersetzung mit der erheblichen Alkoholisierung; ihrer hätte es um
so mehr bedurft, als für das Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Zech-
kumpanen ein Motiv nicht festgestellt werden konnte. Nach den Feststellungen
hatte der Angeklagte in dieser Nacht eine erhebliche, im einzelnen nicht mehr
feststellbare Menge Alkohol zu sich genommen; der beim Opfer festgestellte
Blutalkoholwert von 3,57 ‰ sprach dafür, daß auch der mit ihm zechende An-
geklagte viel getrunken hatte (UA S. 33). Der Sachverständige hat daher eine
erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund einer Alkoho-
lintoxikation angenommen. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von
selbst, daß der "in Wut geratene" (UA S. 13), eine disoziale Persönlichkeits-
struktur aufweisende Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung er-
kannt hatte, daß seine Gewalthandlungen zum Tod des Begleiters führen
könnten, und diese Folge auch billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder
andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, ob-
liegen dem Tatgericht besondere Begründungsanforderungen, wenn es das
Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit
seiner Handlung herleiten will (vgl. Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).
2. Rechtlich bedenklich ist weiter die zusätzliche Erwägung der Straf-
kammer, das Ablegen des nur halb bekleideten Opfers bei tiefen Temperaturen
spreche für einen Tötungsvorsatz, da auch ein Erfrieren als Todesursache in
Betracht komme. Dabei fehlt es an der Feststellung der Vorstellungen des An-
geklagten zu diesem Zeitpunkt. Denn nur wenn der Angeklagte das Opfer noch
nicht für tot gehalten und weiterhin erkannt hatte, daß durch das teilweise Ent-
kleiden und Ablegen bei tiefen Temperaturen der Todeseintritt infolge Erfrieren
eintreten könne, wäre ein solcher Schluß gerechtfertigt. Hatte der Angeklagte
seinen Begleiter aber bereits für tot gehalten, gäbe sein späteres Verhalten für
die Begründung eines Tötungsvorsatzes nichts her.
III. Da die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf, insbesonde-
re zur Täterschaft und dem Fehlen einer Notwehrlage, von diesem Rechtsfeh-
ler nicht betroffen sind, können sie aufrechterhalten werden. Im übrigen gibt
das angefochtene Urteil Anlaß zu folgenden Hinweisen:
1. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind die Umstände, die für die Straf-
zumessung von Bedeutung sind, anzuführen. Dazu gehören die persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten, die das Gericht festzustellen hat. Die Feststel-
lung kann jedoch nicht dadurch ersetzt werden, daß lediglich Angaben des An-
geklagten gegenüber dem Sachverständigen in indirekter Rede - noch dazu
unnötig ausführlich - mitgeteilt werden, ohne daß das Gericht zu erkennen gibt,
inwieweit es den Inhalt als festgestellt erachtet oder nicht. Ein Urteil soll nicht
den Gang von Ermittlungen dokumentieren, sondern das Ergebnis der Beweis-
aufnahme in dem Umfang mitteilen, der nach Sachlage geboten ist. Bei der
Darstellung der persönlichen Verhältnisse genügt dabei regelmäßig ein relativ
kurz zusammengefaßter Lebenslauf.
2. Die Beweiswürdigung des Urteils ist nur mit Mühe nachzuvollziehen.
Eine zusammenhängende Darstellung der Einlassung des Angeklagten in der
Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren fehlt. Das Beweisergebnis wird
im wesentlich so dargestellt, daß zunächst die Aussage der Zeugin W.
wiedergegeben und sodann im Rahmen der Überprüfung dieser Aussage das
übrige Beweisergebnis in unübersichtlicher Weise und kaum gegliedert einge-
flochten wird. Die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren muß
der Leser stückweise zusammensuchen. Sollte dieser Vorgehensweise die
Vorstellung zugrundegelegen haben, nach dem Widerruf des Geständnisses
sei die Ehefrau des Angeklagten die "einzige Belastungszeugin", wie dies auch
in der Revisionsbegründung anklingt (S. 5), ist darauf hinzuweisen, daß ein
Geständnis nach der deutschen Strafprozeßordnung durch einen Widerruf
nicht beseitigt wird, sondern nach § 261 StPO der Beweiswürdigung in vollem
Umfang zugrunde gelegt werden kann. Der Tatrichter hat lediglich - wie auch
bei einem nicht widerrufenen Geständnis - dessen Richtigkeit zu überprüfen
und dabei zusätzlich die Umstände und Gründe des Widerrufs einzubeziehen.
Daher hätte es nahe gelegen, auch hier - wie allgemein üblich - mit der Einlas-
sung des Angeklagten zu beginnen und sich sodann mit der Frage zu befas-
sen, inwieweit das Geständnis überzeugend ist, insbesondere ob es durch
weitere Beweismittel (hier etwa die vom Landgericht nur beiläufig erwähnten
Blutspuren des Tatopfers an der Hose des Angeklagten) bestätigt oder in Fra-
ge gestellt wird. Auf diese Weise hätte sich die Beweiswürdigung verständli-
cher und wesentlich kürzer darstellen lassen.
3. Bei der rechtlichen Würdigung ist in sachlogischer Reihenfolge vor-
zugehen. Dem wird das Urteil nicht gerecht, das zunächst das Vorliegen von
Mordmerkmalen erörtert und verneint, sich sodann der Möglichkeit einer
Rechtfertigung durch Notwehr zuwendet, um erst daran anschließend den Tö-
tungsvorsatz zu prüfen (und in diesem Zusammenhang die - allerdings rechts-
fehlerhafte - Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nachzuholen).
4. Für die strafschärfende Berücksichtigung einer besonders hohen kri-
minellen Energie durch das Ablegen des teilweise entkleideten Opfers bei tie-
fen Temperaturen gelten die oben unter II. 2. genannten Bedenken entspre-
chend.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert