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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 5 StR 357/02

5. Strafsenat

5 StR 357/02 (alt: 5 StR 75/01)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-

fen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen

und anderer Taten (Tatzeit: September 1996 bis 16. Juni 1997) unter Einbe-

ziehung von elf im Strafbefehl vom 17. Juni 1997 verhängten Einzelstrafen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und darüber hinaus wegen

Betruges in neun weiteren Fällen und anderer Taten (Tatzeit: 25. Juni 1997

bis Dezember 1997) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Einzel-

strafaussprüchen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt

jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen.

Die Strafkammer sah sich an der Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe ge-

hindert, da sie dem Strafbefehl vom 17. Juni 1997 zäsurbildende Wirkung

beigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn die dort abgeur-

teilten und zwischen 1993 bis 1995 begangenen Taten nicht schon mit einer

früheren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätten zurückgeführt werden

können. Als

frühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung

kommt insoweit der Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 3. Juli 1996 in

Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden

ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung wäre nur dann

ausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe durch Vollstreckung

erledigt gewesen wäre (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 55 Rdn. 13). Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung

– maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verhandlung vor der ersten revisionsgericht-

lichen Teilaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Erledigung 2), hier der 15. September 2000 – verhält sich das ange-

fochtene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung

der Gesamtstrafen nach sich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue

Tatrichter muß lediglich die erforderliche ergänzende Feststellung zu jenem

Vollstreckungsstand treffen. Sollte er danach erneut zur Einbeziehung wie

bisher und zur Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen kommen, wird er

über die Anrechnung von Leistungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB

– hier die Zahlung von 5.000 DM (UA S. 6) – bei Einbeziehung einer Bewäh-

rungsstrafe in eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheits-

strafe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zu

befinden haben (BGHSt 36, 378).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum