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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 207/04

5. Strafsenat

5 StR 207/04 (alt: 5 StR 75/01 und 5 StR 357/02)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.

hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die

Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläß-

lich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Be-

setzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im

übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle

wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer“

Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in sei-

ner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkör-

pern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Mey-

er-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).

Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffen-

den Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß

nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in de-

nen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter

Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-

hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung

hätte hergeleitet werden können.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum