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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 207/04
5. Strafsenat
5 StR 207/04 (alt: 5 StR 75/01 und 5 StR 357/02)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.
hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die
Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläß-
lich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Be-
setzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im
übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle
wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer“
Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in sei-
ner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkör-
pern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Mey-
er-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).
Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffen-
den Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß
nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in de-
nen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter
Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-
hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung
hätte hergeleitet werden können.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum