BGH Urteil vom 07.11.2002 – I ZR 202/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mitsubishi
MarkenG § 24 Abs. 2
Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer der Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbezie- hungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zu verbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 202/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Naumburg vom 3. August 2000 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung ausschließlich autorisierte Im-
portgesellschaft der Mitsubishi-Corporation, Tokio. Sie macht Rechte geltend
aufgrund von Marken, die zugunsten der vorgenannten Gesellschaft im Mar-
kenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sind. Dazu
gehören unter anderem Wortmarken mit dem Schriftzug "Mitsubishi" und Wort-
/Bildmarken mit den "Drei Diamanten" und dem Schriftzug "Mitsubishi".
Die Beklagte handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Herstel-
ler, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mi-
tsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses
befinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschie-
dene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderem
verwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der "Drei Diamanten"
und die Wortmarke "Mitsubishi".
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und
im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da die-
se mit ihrem Verhalten die Markenrechte der Klägerin verletze. Weiterhin hat
sie (zunächst) die Ansicht vertreten, die Beklagte spiegele ihren Kunden wahr-
heitswidrig vor, autorisierte Händlerin der Klägerin zu sein, könne aber die
Fahrzeuge wegen des lückenlosen Vertriebsbindungssystems der Klägerin nur
auf unlauterem Schleichwege erworben haben.
Hinsichtlich des angekündigten Antrags, die Beklagte zur Unterlassung
zu verurteilen, ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen Mitsubishi im ge-
schäftlichen Verkehr zu benutzen, hat sich die Beklagte strafbewehrt zur Un-
terlassung verpflichtet.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge der Marke "Mit-
subishi" als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder
zu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und
Umfang der Verwendung des vorgenannten Zeichens in der
Werbung, geordnet nach Werbeträgern, Empfängern und
Quartalen, sowie über Anzahl und Preis der aufgrund dieser
Werbung veräußerten Kraftfahrzeuge der Marke "Mitsubishi" zu
erteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, beim
Verkauf von Mitsubishi-Neufahrzeugen den Eindruck zu vermitteln, Mitsubishi-
Vertragshändlerin zu sein. Sie weise deutlich auf die "EU-Vermittlung" der an-
gebotenen Kraftfahrzeuge hin. Sie erwerbe diese Automobile über die nicht
gebundene Händlerin "C. " in Belgien. Die Marke der Klägerin be-
nutze sie beim Verkauf der Fahrzeuge berechtigt i.S. von § 23 Nr. 2 und 3
MarkenG.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Unterlassungsklage abgewiesen
und der Auskunftsklage stattgegeben.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht (OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297) hat unter
Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die
Klage insgesamt abgewiesen, auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz
gestellten Hilfsantrags,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Falle der Vermittlung
von Kaufverträgen über Neufahrzeuge der Marke "Mitsubishi", Kraftfahr-
zeuge der Marke "Mitsubishi" anzubieten, zu veräußern und/oder zu be-
werben, ohne darauf hinzuweisen, daß sie lediglich als Vermittlerin tätig
ist.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht
gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung
nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Klageansprüche ver-
neint und dazu ausgeführt:
Der Vortrag der Klägerin habe den Anforderungen an die Darlegung der
theoretischen und praktischen Lückenlosigkeit ihres Vertriebsbindungssystems
nicht entsprochen. Die Beklagte erwecke in ihrer Werbung und ihrem Auftreten
nicht den Eindruck, Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein. In ihrer Zeitungswer-
bung bewerbe die Beklagte gleichzeitig Fahrzeuge verschiedener Hersteller
und verwende im Text den Hinweis auf die "Vermittlung aller europäischen
Marken". Bei den ausländischen Fabrikaten finde sich der Hinweis auf EU-
Vermittlung. Aus der Gestaltung des Geschäftshauses der Beklagten, an dem
der eigentliche Firmenname der Beklagten ohne Hinweis auf eine Marke wie-
dergegeben sei, seien in einer segmentierten Umlaufzeile alle von der Be-
klagten gehandelten Marken aufgeführt. Daraus ergebe sich für jedermann er-
kennbar, daß die Beklagte mit einer Vielzahl gängiger Markenfabrikate handele
und nicht als Vertragshändlerin der Klägerin auftrete. Allein aus der Formulie-
rung, Fahrzeuge würden zu einem Hauspreis angeboten, könne ein gegenteili-
ger Schluß nicht gezogen werden.
Auch der Hilfsantrag erweise sich als unbegründet, weil die Klägerin
nicht dargelegt habe, daß die Beklagte ihre Vermittlerstellung, sofern sie als
Vermittler tätig werde, nicht offenlege. Ihre Werbung spreche für das Gegen-
teil.
Die Berufung der Beklagten sei begründet, weil die Klägerin gegen die-
se keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch und damit auch keinen
Auskunftsanspruch über die Benutzungshandlungen zur Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruches habe. Die Beklagte verwende zwar die fragliche
Marke in der Werbung für Waren der geschützten Art. Da sie jedoch mit Origi-
nalfahrzeugen handele, die von der Markeninhaberin mit der Marke versehen
worden seien, sei das Markenrecht insoweit erschöpft. In einem solchen Fall
sei der Händler nicht nur berechtigt, mit dem mit der Marke versehenen Pro-
dukt zu handeln, er dürfe auch die Markenware unter Verwendung der Marke in
seiner Werbung ankündigen.
Einem Händler könne die Werbung mit einer Herstellermarke nicht ver-
boten werden, sofern nicht die Art und Weise, in der die Marke in der Werbung
benutzt werde, einen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG dar-
stelle, der es rechtfertige, daß sich der Inhaber dem widersetze. Für den
Kraftfahrzeughandel habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eine Werbung mit einer Marke als unerlaubt angesehen, wenn sie den Ein-
druck erwecke, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem
Markeninhaber bestehe, insbesondere, daß das Unternehmen des Wiederver-
käufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder es eine Son-
derbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gebe. Bestehe hingegen
keine Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, es gebe eine
Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber,
dürfe der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil ziehen,
wenn die Werbung im übrigen korrekt und redlich sei. Im Streitfall schließe die
Vielzahl der von der Beklagten verwendeten Markenzeichen für jeden vernünf-
tigen Werbungsadressaten die Annahme aus, bei der Beklagten handele es
sich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Kläge-
rin haben keinen Erfolg.
1. Einer Prüfung der Frage, ob die Klageansprüche wegen unlauteren
Eindringens der Beklagten in ein schutzwürdiges selektives Vertriebssystem
begründet sind, bedarf es im Streitfall nicht, weil die Klägerin bereits in ihrer
Berufungsbegründung ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf das Beste-
hen eines Vertriebsbindungssystems gestützt hat. Darauf bezieht sich aus-
drücklich auch die Revision.
2. Die Revision bleibt hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags er-
folglos.
a) Dieser Klageantrag ist zu weit gefaßt, weil er nicht nur Fälle einer
wettbewerbswidrigen Irreführung i.S. von § 3 UWG umfaßt, sondern auch
Sachverhalte, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Irreführung be-
gründen. Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin nämlich ein Schlechthin-
verbot gegenüber der Beklagten, Kraftfahrzeuge der Marke "Mitsubishi" als
Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, ohne Mitsubi-
shi-Vertragshändlerin zu sein. Damit werden auch Vermittlungs- und Vertriebs-
handlungen erfaßt, die jedermann vornehmen darf, so auch die Beklagte, ohne
Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein.
Ohne Erfolg bezieht sich die Revision insoweit darauf, das Berufungsge-
richt hätte die konkrete Verletzungshandlung bei der Prüfung des Unterlas-
sungsbegehrens der Klägerin zugrunde legen müssen, weil eine Verallgemei-
nerung des Unterlassungsantrags über die in bestimmter Form begangene
Verletzungshandlung hinaus zulässig sei, wenn auch in der Verallgemeinerung
das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme.
Gerade hierum handelt es sich im Streitfall bei dem Hauptantrag nicht. Denn
dieser ist in einer Weise verallgemeinert, daß auch zulässige Handlungen er-
faßt werden und deshalb etwas Charakteristisches und wettbewerbsrechtlich
Unzulässiges nicht mehr zum Ausdruck kommt.
Da die Klägerin eine konkrete Verletzungsform auch nicht in ihr An-
tragsbegehren einbezogen hat, verbietet es sich, ihren Klageantrag einschrän-
kend auf eine von ihr nicht näher bestimmte Verletzungsform auszulegen.
b) Das Berufungsgericht hat - was für die revisionsrechtlichen Erwägun-
gen bezüglich des Hilfsantrags nicht ohne Bedeutung ist - das Verhalten der
Beklagten nicht als irreführend angesehen. Es hat in einer Gesamtwürdigung
der vorgelegten Werbeanzeige der Beklagten dem dort enthaltenen Hinweis
auf "Vermittlung aller europäischen Marken" bzw. "EU-Vermittlung" entnom-
men, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei dem gegebenen gleichzeiti-
gen Angebot von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nicht annehmen wür-
den, die Beklagte sei Mitsubishi-Vertragshändlerin, weil für jedermann deutlich
werde, daß die Beklagte mit allen gängigen Markenfabrikaten handele.
Soweit die Revision zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts ge-
langt, setzt sie revisionsrechtlich unzulässig ihre eigene Beurteilung an die
Stelle derjenigen des Tatrichters. In diesem Zusammenhang kommt es nicht
einmal darauf an, ob in der Werbeanzeige - was bei dem Geschäftshaus der
Beklagten nicht in Frage steht - die verschiedenen Marken der Kraftfahrzeug-
hersteller hinreichend erkennbar aufgeführt sind. Denn schon der Werbetext
läßt den durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Durch-
schnittsverbraucher, der Maßstab für die Beurteilung ist, zu der vom Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei angeführten Vorstellung gelangen.
Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon die Rede sein, daß
der angesprochene Verkehr bereits durch die Gestaltung der Zeitungsanzeige
insoweit irregeführt wird, daß er sich mit dieser jedenfalls näher beschäftigt.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der Werbetext
"Vermittlung aller europäischen Marken" für den angesprochenen Verkehr den
hinreichenden Hinweis auf die Tatsache, daß die Beklagte mit allen möglichen
Markenfabrikaten handelt und sich nicht als autorisierte Vertragshändlerin der
Klägerin geriert.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, daß in der Zeitungs-
werbung der Beklagten neben den Kraftfahrzeugen des Typs "Mitsubishi Ca-
risma GDI" auf der unteren Abbildung nur Fahrzeuge des Typs "Nissan Prime-
ra" mit dem Kennzeichen "NISSAN" beworben worden seien. Angesichts des in
der Werbeanzeige enthaltenen Hinweises auf die "Vermittlung aller europäi-
schen Marken" kann nicht angenommen werden, daß der angesprochene Ver-
kehr - was diesem nach dem Vorbringen der Revision als üblich bekannt sein
soll - bei dieser Sachlage annehmen könnte, zwei verschiedene Marken wür-
den von einem Händler vertrieben, der Vertragshändler jeder dieser Marken
sei.
3. Die Abweisung des in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten Hilfs-
antrags durch das Berufungsgericht ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Die Klägerin hat ein vom Antrag erfaßtes Verhalten der Beklagten, näm-
lich ein gegenüber von Kunden erfolgendes wahrheitswidriges Vortäuschen
einer Händlereigenschaft, obwohl nur die Vermittlung eines Kaufvertrages mit
einem Händler besorgt wird, nicht vorgetragen. Die von der Revision in Bezug
genommenen Vertragsunterlagen über den Vertrieb eines "neuen importier-
ten/reimportierten" M-Anhängers, in welchen ein Angestellter der Beklagten als
Verkäufer bezeichnet wird, können das beantragte Verbot nicht tragen. Es ist
nicht ersichtlich, daß und aus welchen Gründen die Beklagte über ihre Eigen-
schaft als Verkäuferin getäuscht haben sollte. Der Vorwurf eines unlauteren
Eindringens in ein geschütztes Vertriebssystem der Klägerin steht nicht mehr in
Rede.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den markenrechtli-
chen Anspruch, der nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsver-
pflichtung durch die Beklagte nur noch auf Auskunftserteilung gerichtet ist, ver-
sagt. Bei den von der Klägerin angegriffenen Verwendungsweisen der Mitsubi-
shi-Marken als Wort- oder Bildzeichen durch die Beklagte handelt es sich nicht
um Markenverletzungssachverhalte i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, son-
dern um außerhalb der Schutzschranken liegende, durch § 24 Abs. 1 MarkenG
gestattete Verwendungen der Marken der Klägerin.
Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu
untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm
selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Diese Voraussetzungen stehen im Streitfall nicht in Frage. Nach dem von der
Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erwirbt sie die bei ihr bestell-
ten Kraftfahrzeuge von einem belgischen Händler. Für die Beurteilung des
Streitfalls ist deshalb davon auszugehen, daß das jeweilige von der Beklagten
zum Verkauf angebotene Neufahrzeug bereits mit Zustimmung der Markenin-
haberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.
Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungs-
recht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034
Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,
Slg. 1999, I-905 Tz. 48 = GRUR Int. 1999, 438 - BMW/Deenik).
Die Klägerin kann sich aber auch der Verwendung der Mitsubishi-
Marken ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den entsprechenden Kraftfahr-
zeugen, also etwa auf dem Geschäftsgebäude der Beklagten oder in werbli-
chen Ankündigungen wie der streitgegenständlichen Werbeanzeige, nicht aus
berechtigten Gründen i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint. Es hat - unter Heranziehung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438
Tz. 51 ff. - BMW/Deenik) - ausgeführt, daß eine Werbung mit einer Marke nur
dann als unerlaubt angesehen werden könne, wenn der Eindruck erweckt wer-
de, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninha-
ber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Ver-
triebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehung
zwischen den beiden Unternehmen gegeben sei. Werde die Öffentlichkeit da-
gegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wieder-
verkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung der
Marke nicht beanstandet werden. Im Streitfall lägen keine eine Markenverlet-
zung begründenden Umstände vor. Dagegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vielzahl der von der Beklagten
verwendeten Marken verschiedener Kraftfahrzeughersteller angenommen, daß
für jeden vernünftigen Werbungsadressaten die Annahme ausgeschlossen sei,
bei der Beklagten handele es sich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin oder
es bestehe eine sonstige besondere Beziehung zwischen den Parteien. Zu-
treffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verwen-
dung des Bildzeichens in der Werbung der Beklagten nicht schon deshalb
nicht erforderlich im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 52 - BMW/Deenik) ist,
weil der Wiederverkäufer auch darauf verzichten könnte. Denn es stellt keinen
die Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im
Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benut-
zung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrekt
und redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht.
Dem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, ist
ein derartiger Nutzen eigen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte un-
korrekt oder unredlich gehandelt hat. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund,
den ungebundenen Händler bei der Werbung für den weiteren Verkauf der
Markenware auf die Wortmarke zu beschränken und ihm die Verwendung der
Bildmarke zu verbieten. Eine solche Differenzierung würde den Verbraucher
allenfalls auf die Unterschiede zwischen einem Vertragshändler und einem un-
gebundenen Wiederverkäufer besonders aufmerksam machen und Letzteren in
nicht zu begründender Weise diskriminieren.
Nicht beigetreten werden kann der Ansicht der Revision, wonach der
Beklagten bei ihrer Werbung die Erschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 Mar-
kenG deshalb nicht zugute komme, weil nicht alle beworbenen Fahrzeuge von
der Markeninhaberin bereits in Verkehr gebracht worden seien. Die Beklagte
bezieht die von ihr vertriebenen Fahrzeuge von einem Vertragshändler in Bel-
gien. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß dieser die beworbenen Fahrzeuge
nicht vorrätig hätte. Die Betrachtungsweise der Revision dürfte zudem den
wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Da
Werbung den Zweck hat, den Absatz zu fördern, ist davon auszugehen, daß
sie sich auf solche Waren bezieht, über die der Werbende im Zeitpunkt des
Absatzes verfügen kann (vgl. Sack, WRP 1999, 1088, 1094). Auf die Frage, ob
der Wiederverkäufer die Ware im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat,
kann es deshalb nicht ankommen.
III. Danach war die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant