Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 256/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 17. Juli 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Vier Ringe über Audi

MarkenG § 24

Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum

Werbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung

bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des

Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der

Werbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daß

die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustim-

mung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 18. April 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die Audi AG, vertreibt ihre PKW im Inland über ein selekti-

ves Vertriebssystem. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "Audi" und der unter an-

derem für Landfahrzeuge eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort-/

Bildmarke Nr. 39 536 107:

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen einer Vielzahl

von Automobilherstellern, zu denen auch die Klägerin gehört. Die Beklagte

vermittelt PKW, die von den Herstellern in einen Mitgliedstaat der Europäischen

Union exportiert worden sind (sogenannte EU-Neuwagen) und von ihr nach

Deutschland eingeführt werden. Sie ist nicht Vertragshändlerin der Klägerin.

In der nachfolgend im Klageantrag wiedergegebenen Anzeige in der

R. vom 6. September 1999 warb die Beklagte für ihren Neuwagenver-

kauf u.a. mit den Marken der Klägerin.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze durch die Ver-

wendung ihrer Wort-/Bildmarke "vier Ringe über Audi" ihr Markenrecht. Zur Be-

schreibung des Angebots reiche die Benutzung der Wortmarke "Audi". Die

Wort-/Bildmarke verwende die Beklagte nur, um sich an den guten Ruf dieser

Marke anzuhängen und ihre Wertschätzung in unlauterer Weise auszunutzen.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung die Marke

Nr. 39 536 107 "vier Ringe über Audi" wie nachstehend

wiedergegeben zu verwenden:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Um-

fang sie die in Ziff. 1 genannten Handlungen seit dem

6. September 1999 vorgenommen hat;

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen

Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. I.1. genannten

Handlungen seit dem 6. September 1999 entstanden ist und

noch entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf den Erschöp-

fungsgrundsatz berufen und vorgetragen, die Klägerin habe keine berechtigten

Gründe, ihr die Verwendung der in Rede stehenden Wort-/Bildmarke zu ver-

bieten. Sie habe ausschließlich Kraftfahrzeuge der Marke Audi vertrieben, die

zuvor von der Klägerin innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr ge-

bracht worden seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2001, 301).

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag

weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung durch die Beklagte

angenommen und hierzu ausgeführt:

Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 5 MarkenG zu. Die Beklagte habe die Wort-/Bildmarke der Klägerin in

identischer Form für Waren benutzt, für die die Marke Schutz genieße. Hierzu

sei die Beklagte nicht berechtigt. Die Markenrechte der Klägerin an den mit der

Anzeige beworbenen PKWs seien nicht, jedenfalls nicht sämtlich, i.S. von § 24

Abs. 1 MarkenG erschöpft. Die angegriffene Werbung beschränke sich nicht auf

Fahrzeuge, die die Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr

gebracht habe. Die Anzeige erwecke vielmehr den Eindruck, dem Interessenten

könnten sämtliche Kraftfahrzeuge aus der aktuellen Produktion der aufgeführ-

ten Hersteller vermittelt werden. Aufgrund der Anführung mehrerer Dutzend

Hersteller und der Aufzählung von acht PKWs nehme der Verkehr an, die Be-

klagte verfüge über die acht Kraftfahrzeuge, während andere zwar geliefert

werden könnten, aber nicht im Betrieb der Beklagten vorrätig seien. Die Wer-

bung beziehe sich danach auch auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Er-

scheinens der Anzeige von der Klägerin noch nicht ausgeliefert seien und für

die die Beklagte die Erschöpfung nicht in Anspruch nehmen könne.

Die angegriffene Markenbenutzung sei der Beklagten auch nicht nach

§ 23 Nr. 3 MarkenG gestattet. Für sie sei es nicht notwendig, die

Wort-/Bildmarke zusätzlich zu der Wortmarke "Audi" zu verwenden. Auf die

Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG könne die Beklagte sich nicht berufen, weil

§ 23 Nr. 3 MarkenG die speziellere Vorschrift sei und für diese Bestimmung

aufgrund ihrer engeren Voraussetzungen ansonsten kein Anwendungsbereich

bliebe. Der Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch folgten aus § 14

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage.

Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche

nach § 14 Abs. 5, Abs. 6 MarkenG sind unbegründet.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-

klagte in ihrer Werbung ein mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin identisches

Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke

Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 MarkenG).

Der markenrechtliche Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine Erschöp-

fung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist und der Mar-

keninhaber sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Benutzung der Marke im

Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Grün-

den widersetzen kann. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Beru-

fungsgericht verneint. Dem kann nicht beigetreten werden.

1. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht,

einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser

Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht

worden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündi-

gungsrecht erschöpft (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999,

I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 441 Tz. 48 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik;

BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534

- Mitsubishi).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Anzei-

ge erwecke den Eindruck, daß dem Interessenten sämtliche Fahrzeuge aus der

aktuellen Produktionspalette der angeführten Hersteller vermittelt werden

könnten. Die Anzeige beziehe sich danach zumindest auch auf Kraftfahrzeuge,

die von der Klägerin im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige noch nicht in

den Verkehr gebracht worden seien. Ob die Werbung vom Verkehr in dem vom

Berufungsgericht angenommenen Sinn aufgefaßt wird oder das angesprochene

Publikum, wie die Revision geltend macht, annimmt, es würden nur im Zeit-

punkt des Erscheinens der Anzeige von der Klägerin bereits in den Verkehr ge-

brachte PKW beworben, kann auf sich beruhen. Denn auch bei dem vom Be-

rufungsgericht angenommenen Verkehrsverständnis kommt der Beklagten die

Erschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG zugute. Zwar bezieht sich die

Erschöpfung nur auf bestimmte Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999

-Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 19 = WRP

1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063,

1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin). Für die Wirkung der Erschöpfung des

Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es jedoch aus,

wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen

Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers

verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende die Waren im Zeit-

punkt der Werbung bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt

vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschafts-

raum in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342

- Mitsubishi; Sack, WRP 1999, 1088, 1094; einschränkend Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 24 Rdn. 61; Ekey/Klippel/v. Hellfeld, Markenrecht,

§ 24 Rdn. 21). Die Werbung eines Händlers mit einer Marke kann im Hinblick

auf die Wirkung des Rechts aus der Marke und seiner Erschöpfung nicht unter-

schiedlich danach beurteilt werden, ob er die (mit Zustimmung des Markenin-

habers) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachte Ware bereits

vorrätig hat, eine bei einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum (mit Zu-

stimmung des Markeninhabers) auf dem Markt befindliche Ware bewirbt, oder

mit seiner Werbung auch solche Waren erfaßt, die (vom Markeninhaber) auf

diesem Markt erst noch in den Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist, daß

der werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes marken-

rechtlich zulässig veräußern kann. Denn Art. 7 MarkenRL, der durch § 24 Mar-

kenG umgesetzt wird, dient dazu, die Belange des Markenschutzes mit denen

des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union in Einklang zu bringen

(vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - Rs. C-427, 429 und 436/93, Slg. 1996, I-3545

= GRUR Int. 1996, 1144, 1147 Tz. 41 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers

Squibb/Paranova). Damit wäre es nicht vereinbar, die Werbung, die sich not-

wendig auf einen erst zukünftigen Absatz bezieht, auf Waren zu beschränken,

bei denen im Zeitpunkt der Werbung Erschöpfung bereits eingetreten ist. An-

sonsten erführe der Grundsatz der Erschöpfung in dem für den Absatz der Wa-

ren bedeutsamen Bereich der Werbung eine durch das Markenrecht nicht ver-

anlaßte Einschränkung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg.

1997,

I-6034 = GRUR

Int. 1998, 140, 143 Tz. 37 = WRP 1998, 150

- Dior/Evora). Anders als die Revisionserwiderung meint, bedarf es zu dieser

Bestimmung des Anwendungsbereichs der gemeinschaftsweiten Erschöpfung

keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

b) Die von der Klägerin verfolgten markenrechtlichen Ansprüche wären

auch dann nicht begründet, wenn die Beklagte - was zwischen den Parteien

umstritten ist - nicht ausnahmslos mit Fahrzeugen handeln sollte, die die Kläge-

rin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht hat.

Zwar würde der Grundsatz der Erschöpfung nicht durchgreifen, wenn die von

der Beklagten beworbenen und abgesetzten Fahrzeuge von der Klägerin

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht wor-

den wären. Ein etwaiger Verstoß hiergegen ist jedoch nicht Gegenstand des

Unterlassungsantrags der Klägerin. Dieser richtet sich gegen die konkrete Wer-

bung. Beworben hat die Beklagte aber nur EU-Neuwagen. Eine etwaige Verlet-

zung ihres Markenrechts, die in der Werbung für außerhalb des Europäischen

Wirtschaftsraums in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeuge liegen würde, wird

von dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Minus - mitumfaßt (vgl.

BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519; Urt. v. 7.6.2001

- I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledi-

gungserklärung).

2. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist im Streitfall auch

nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen. Die Klägerin widersetzt

sich der Benutzung ihrer Wort-/Bildmarke nicht aus berechtigten Gründen i.S.

dieser Bestimmung. Denn der ungebundene Wiederverkäufer ist nicht auf die

Verwendung der Wortmarke beschränkt (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342

- Mitsubishi; OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297, 298 - Mitsubishi; OLG Düs-

seldorf GRUR-RR 2001, 299, 300 - Mercedes-Stern; Ströbele/Hacker aaO § 24

Rdn. 60; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 37).

Ullmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist in Urlaub. Er ist verhindert zu unterschreiben. Ullmann

RiBGH Pokrant Büscher ist an der Unterschrift verhindert. Er ist in Urlaub. Ullmann