Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.11.2002 – XI ZB 5/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 812

GVG §§ 13, 17 a

FGO § 33

a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit

dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der

§§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).

b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kre-

ditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines

Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,

der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grund-

lage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter

des Kontoinhabers ausgestellt worden.

BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 12. November 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 44.312

Gründe

I.

Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus

auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-

nes Schecks aufgewandt hat.

Ein Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember

1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Konto-

vollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in

(cid:0)

Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Be-

zahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheid

vom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu La-

sten des Girokontos der P. AG ein.

Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröff-

nung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen.

Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebst

Zinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abrede

stellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen

Anspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Land-

gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfah-

ren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner

zugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt der

Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizu-

führen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht

gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht

hat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde

zugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem In-

Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde im

Sinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,

S. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964).

b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6

GVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht als

Beschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4

GVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da das

Landgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen

§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befunden

hatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren

eingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbe-

schwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB

7/99, WM 2000, 185, 186).

c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat

rechtsfehlerfrei eine bürgerliche

Rechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentli-

chen Gerichte zuständig sind.

a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich,

wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetz-

gebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla-

geanspruch hergeleitet wird

(GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.;

BGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB

7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen

zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1

BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37

Abs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanz-

rechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO

Rdn. 8), zu unterscheiden.

aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein An-

spruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt vor-

aus, daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und

steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden

bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsver-

hältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen

will, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspru-

ches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983

- III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/

Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichen

Bereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983

- V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998,

1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtli-

cher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung,

die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, der

von einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksa-

men Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithin

nicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligt

war, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klä-

gerin.

bb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe den

Scheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AG

als Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Kläge-

rin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmen

kann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzu

Senat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hin-

gegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P.

AG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mit

der Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der Be-

klagte.

cc) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklag-

ten, auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht im

Sinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzuste-

hen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällen

unwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker,

aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche,

die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192

AO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach

den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforde-

rung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründet

zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3

ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen