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BGH Beschluß vom 10.07.2003 – III ZB 91/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 91/02

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

ja (zu II 1)

ja

GVG § 17a Abs. 4 Satz 4

Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform

des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des un-

veränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte

als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Be-

schwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4

Satz 5 GVG zulassen.

BGB § 611

Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienst-

verhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirt-

schaftlichen Fachschule.

BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 - LG Tübingen

AG Calw

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,

Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November

2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 593,10

Gründe

I.

Der Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Ver-

einbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen

Fachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach

Personalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, ver-

langt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001

ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausge-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)

gebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30

Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen

hat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über

den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu

den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das

Arbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde

des Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtsweg

zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgericht

zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung

der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen

die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Betei-

ligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an

den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zu-

gelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem

Landgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung

ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl.

Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe),

wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts aus-

schließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform

des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzu-

nehmen.

b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges

nach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsge-

richtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nach

seinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angespro-

chenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechts-

wegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der

ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr

mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges

zu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dient

die mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die

bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den

richtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-

weges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig

und auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und

4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden

Rechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensord-

nung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden

Rechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte

der jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof be-

steht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur

über ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentli-

chen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß der

Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als

er die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.

Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung

der weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof

von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von

Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVG

keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2

ZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwer-

de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer

selbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn

das Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschied-

lich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher für

sich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenen

Beschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf,

BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung des

insoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-

Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeit-

gleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren be-

handelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Vorausset-

zung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung

des Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders be-

stimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für den

hier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Be-

schwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001,

§ 17a GVG Rn. 39).

c) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des

§ 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung ist

aber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde

ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwer-

deweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset-

zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen

(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003,

277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die

Vorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde

eigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bun-

desgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur

Einlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwer-

de der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeß

hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a

Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom

16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hi-

nausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Be-

schluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch

Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG

NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).

Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aber

jedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung

dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daß

das Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren

vorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, die

sich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vor-

enthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem

Hauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks.

14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall

der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568

Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Be-

rufungs- und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.

d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzun-

gen, unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a

Abs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig gere-

gelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß erst

eine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrens-

ordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers

plangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG be-

ruhte, wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den

Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bun-

desgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Be-

schwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungen

zurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf dem

Grundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht

weiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des

Rechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführung

der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze

in Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Ver-

fahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zu-

dem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält,

Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1

GVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesem

Hintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a

Abs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Ge-

brauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den

Bundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz den

Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanz-

lich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im we-

sentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Über-

gangsregelung abgesehen – in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zu-

dem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zu-

gang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von der

Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hin-

zu, daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend

mit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung

nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegen

den Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den

Kreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundes-

gerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der

Auffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere – sofortige -

Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zim-

mermann,

ZPO,

6. Aufl.,

§ 17a

GVG

Rn. 1;

Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13;

Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die ver-

fahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des

Rechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allge-

meinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwer

nachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daß

der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz überse-

hen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der

Rechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer-

tigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Sat-

zes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.

Das Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu ent-

nehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der

Rechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichter-

lich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur

Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der

Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt

aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an

die Zulassung gebunden.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu

entscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeits-

verhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in

seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsver-

hältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad der

persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete be-

findet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten

bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisati-

on eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-

weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Ein-

gliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin,

daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das

Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit

betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höhe-

rer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß

dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und

fachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von

Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundes-

arbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung

eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien

das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet

haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätze

wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es

darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebun-

den ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise

seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der

Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).

Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende

Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits

und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozen-

ten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß der

stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch

eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger

entspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterricht

an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen

werden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer

Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO).

Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche

Betrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bun-

desarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen

des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrach-

tungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf

eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche

Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem

Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung

finden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entschei-

dend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingeglie-

dert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise

der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer

Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).

b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so-

weit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung ei-

nes Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters be-

zieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen

Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunter-

richt erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offenge-

lassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage

vorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellun-

gen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den

vom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmen-

bedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im

Sektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei-

dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren

Rechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht

Feststellungen getroffen hat.

c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die

das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entschei-

dung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar gel-

tend, das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten

seien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers,

die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben

worden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus dem

Umstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert

hat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe

den Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Recht-

sprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht,

daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Ar-

beitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts

nicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet

fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich ver-

abredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden,

insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integrati-

on in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Be-

klagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vom

Kläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der verein-

barten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Ein-

ordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in be-

zug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft,

ist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung

von Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt

zum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt,

daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und

"Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unter-

richtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit

des Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines

freien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt wer-

den muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden

Schuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Klä-

ger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter

Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem

Hintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Ober-

schulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind,

weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen

Weise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlich

sprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unter-

richtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungs-

klausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend – in Abgrenzung zum

Dienstvertrag – für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte auf

die Art und Weise der Unterrichtserteilung – von den Hinweisen bei Beginn der

Tätigkeit abgesehen – auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb

der

Unterrichtszeit

Tätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang

hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Land-

gerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zu

befinden haben.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke