Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 2 StR 391/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 391/02

BESCHLUSS

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit eine Entschei-

dung

über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die

einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom

17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) gewährten Strafaussetzung

zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist .

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unter

Einbeziehung einer Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom

17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die auf

die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Kassel war gegen den An-

geklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten

verhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, zweihundert Ar-

beitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten, davon hatte er

nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sa-

che achtundneunzig Arbeitsstunden geleistet. Da durch die rechtsfehlerfreie

Einbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

die ursprüngliche gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen ist, war

gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB über die Anrechnung

der erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dies ist nach ständiger Rechtspre-

chung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Ge-

samtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378 f.). Daß das Landgericht die-

sen Umstand "entsprechend § 56f Abs. 3 StGB" bei der Gesamtstrafenbemes-

sung strafmildernd berücksichtigt hat, reicht nicht aus.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck