Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 225/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt:
Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfül-
lung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat,
sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurech-
nen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom
13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck