Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2002 – XII ZB 104/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2001 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 32.661

DM).

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Gründe

I.

Die Beklagte legte gegen das ihr am 4. Dezember 2000 zugestellte Urteil

des Landgerichts am 4. Januar 2001 Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde die

Berufungsbegründungsfrist bis Montag, den 5. März 2001, verlängert. Die Be-

rufungsbegründung ging am 6. März 2001 bei dem Oberlandesgericht ein.

Nach einem gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Be-

rufungsbegründung beantragte die Beklagte am 12. März 2001 Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist. Zur Begründung trug sie vor: In der Kanzlei ihrer Anwälte bestehe die An-

weisung, daß die Tagespost, die zuvor postfertig gemacht und in das Postaus-

gangsbuch eingetragen worden sei, täglich bei Büroschluß um 17.30 Uhr von

einer Mitarbeiterin in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen werde.

Dieser Briefkasten werde von montags bis freitags jeweils um 18.15 Uhr ge-

leert. Am Freitag, dem 2. März 2001, habe Rechtsanwalt Dr. A. vormittags die

Berufungsbegründung unterschrieben, selbst postfertig gemacht,

in das

Postausgangsbuch eingetragen und in die für die Ausgangspost vorgesehene

Sammelstelle gelegt. Wegen eines auswärtigen Termins habe Rechtsanwalt

Dr. A. gegen 15.00 Uhr das Büro verlassen; zu dieser Zeit sei dort noch eine

Sekretärin tätig gewesen. Am Vormittag des 5. März 2001 habe Rechtsanwalt

Dr. A. gegen 8.45 Uhr das Postausgangsfach leer vorgefunden und deshalb

keinen Anlaß gehabt, auf Unregelmäßigkeiten zu schließen. Auf den Hinweis

des Gerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen, habe sich

herausgestellt, daß die Sekretärin am 2. März 2001 vergessen habe, die Ta-

gespost mitzunehmen und in den Briefkasten einzuwerfen. Am Sonntag, den

4. März 2001, habe der Kollege von Rechtsanwalt Dr. A., Rechtsanwalt Dr. K.

bemerkt, daß die Post noch im Postausgangsfach gelegen habe. Daraufhin ha-

be er die Post mitgenommen und noch am Sonntag in den Briefkasten einge-

worfen. Hierüber sei Rechtsanwalt Dr. A. nicht informiert worden, andernfalls

sei es ihm am 5. März 2001 noch möglich gewesen, die Berufungsbegründung

zu Gericht bringen zu lassen.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte Rechtsmittel ist form- und

fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache bleibt es jedoch

ohne Erfolg, da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Ver-

schulden versäumt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt (§ 233 ZPO), sondern die

Berufung verworfen.

1. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Verhalten von

Rechtsanwalt Dr. K. gesehen. Dieser habe die Post am Sonntag, den 4. März

2001, nicht ungeprüft in den - von Montag bis Freitag um 18.15 Uhr geleerten -

Briefkasten einwerfen dürfen, sondern entweder selbst die Post auf eventuelle

Fristsachen durchsehen oder diese Prüfung Rechtsanwalt Dr. A. am Montag

überlassen müssen. Eine solche Pflicht des Rechtsanwalts Dr. K. habe bestan-

den, weil er erkannt habe, daß die Tagespost an dem vorausgegangenen Frei-

tag liegengeblieben sei und ihm habe klar sein müssen, daß sich darunter auch

fristgebundene Schriftsätze befinden konnten. Wenn er die erforderliche Über-

prüfung vorgenommen hätte, so wäre ihm die Berufungsbegründung aufgefal-

len, so daß deren rechtzeitige Einreichung bei Gericht noch am Montag, dem

5. März 2001, hätte veranlaßt werden können. Dieses Fehlverhalten des mit

Rechtsanwalt Dr. A. in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt Dr. K. müsse

die Beklagte sich zurechnen lassen.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung

bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe für das Ver-

halten von Rechtsanwalt Dr. K. einzustehen. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt,

der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeß-

führung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich

persönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus-

übung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auch

der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsver-

hältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f.

m.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841).

Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht,

sondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im Innenverhältnis

nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben (BGHZ 70, 247, 249), wie es

die Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. K. behauptet. Nur bei

Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung

eines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZ

aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 für

den Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkosten-

hilfe).

3. Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, führt dazu, daß die

Beklagte sich das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. K. zurechnen lassen muß.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Dr. K. ein

Verschulden an der Fristversäumnis trifft, wird von der sofortigen Beschwerde

nicht angegriffen. Gegen diese Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen auch

keine Bedenken.

b) Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. K. ist der Beklagten zuzurech-

nen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht wor-

den, daß Rechtsanwalt Dr. A. ein Einzelmandat erteilt worden ist, noch ergibt

sich dies aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles. Deshalb ist

davon auszugehen, daß das Mandat zur Führung des Rechtsstreits der An-

waltssozietät erteilt worden ist, so daß alle Mitglieder der Sozietät Bevollmäch-

tigte im Sinne des § 85 ZPO sind. Das Verschulden eines Bevollmächtigten

steht aber dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Soweit die sofortige Beschwerde demgegenüber geltend macht, die un-

mittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen

Pflichten träfen allein Rechtsanwalt Dr. A. als den Anwalt, der die Beklagte vor

Gericht vertrete, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat von mehreren in einer

Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die

Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, was

nicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt (BGH Beschluß

vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177, 3178). Im vorliegenden Fall

beruht das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist aber nicht auf der ei-

gentlichen Fristüberwachung, sondern darauf, daß Rechtsanwalt Dr. K. eigen-

mächtig in den Geschehensablauf eingegriffen hat, indem er die Post - ohne

eine Überprüfung auf das Vorhandensein von Fristsachen vorzunehmen -

sonntags in einen (offensichtlich erst montags wieder geleerten) Briefkasten

eingeworfen hat. Für ein solches Verschulden ihres Bevollmächtigten hat die

Partei unabhängig davon einzustehen, wem im Innenverhältniss der Anwälte

zueinander die Fristenüberwachung grundsätzlich oblegen hat. Abgesehen da-

von war aber auch Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Oberlandesgericht zugelassen

und damit auch selbst für die Überwachung der Frist verantwortlich.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina