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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZB 153/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

V ZB 153/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fe

Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann

überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese

Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen.

BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08 - LG München I

AG Garmisch-Partenkirchen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 25. September 2008 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

18.000 €.

Gründe:

I.

1

Durch ihm am 5. März 2008 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts ist der

Beklagte verurteilt worden, sein Teileigentum in einer Wohnungseigentumsan-

lage nicht zum Betrieb eines Pizzaservice zu nutzen. Seine Berufung gegen

dieses Urteil ist an das unzuständige Landgericht München II gerichtet worden

und dort am 7. April 2008, dem auf den 5. April 2008 folgenden Montag, einge-

gangen. Nach Abgabe der Sache an das zuständige Landgericht München I hat

der Beklagte dort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der

seine Sache in der beauftragten Sozietät bearbeitende Rechtsanwalt habe mit

einem Kollegen der Sozietät besprochen, dass er selbst die Berufungsschrift

erstelle, der Kollege das zuständige Berufungsgericht ermittele. Dieser habe die

Prüfung aber wegen unvorhergesehener dringender anderer Arbeiten nicht

durchführen können und die erfahrene und zuverlässige Sekretärin des die Sa-

che bearbeitenden Rechtsanwalts gebeten, diesem auszurichten, er habe die

Prüfung nicht durchführen können. An sich sei das Landgericht München II zu-

ständiges Berufungsgericht; das könne sich durch die WEG-Novelle geändert

haben. Die Sekretärin habe dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt den

Entwurf der Berufungsschrift aber mit dem unzutreffenden Bemerken vorgelegt,

der Kollege habe mitgeteilt, zuständiges Berufungsgericht sei das Landgericht

München II. Darauf habe dieser die an dieses Gericht gerichtete Berufungs-

schrift unterzeichnet.

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Das Landgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiederein-

setzungsantrags mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der dieser die

Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Die Kläger beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsge-

richt von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet,

durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie

aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Vor-

aussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

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2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des

Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb

geboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB

28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR

2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen

wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung un-

zumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG

NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v.

23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

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a) Der Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil seine Prozessbe-

vollmächtigten die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist um 15.59 Uhr und

damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht München II ein-

gereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung im normalen Ge-

schäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00,

NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zulässigkeit der

Berufung hing deshalb entscheidend von dem Erfolg des frist- und formgerecht

gestellten Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

und dieser wiederum davon ab, ob die Adressierung der Berufungsschrift an

das unzuständige Gericht unverschuldet war. Das hat das Berufungsgericht im

Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Prozessbevollmächtigte des

Beklagten habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift auch prüfen müssen,

ob sie an das zuständige Gericht gerichtet war. Dabei habe er sich weder auf

die Angaben seiner Sekretärin noch auf die vermeintlich vorgenommene Prü-

fung der Zuständigkeit durch seinen Anwaltskollegen verlassen dürfen.

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b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die we-

der fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einle-

gung von Rechtsmitteln nicht überspannt.

aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass

der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl.

v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai

1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB

141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79;

Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musie-

lak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. Dazu gehört neben

der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB

11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts

(BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8.

Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsan-

trag: BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). Hätte der

Prozessbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, hätte er festgestellt, jedenfalls

feststellen müssen, dass die Berufung im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG

bei dem Landgericht München I einzulegen war.

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bb) Diese Prüfung durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht

delegieren. Ein Rechtsanwalt darf zwar seinem Büropersonal die Ermittlung der

(genauen) Postanschrift des Berufungsgerichts überlassen und muss diese An-

schrift dann auch nicht überprüfen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90,

NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW

2000, 82; Musielak/Grandel, aaO, § 233 Rdn. 48). Das gilt aber nicht für die

Angabe des Berufungsgerichts selbst. Sie ist ein nicht delegierbarer Kernbe-

standteil der Berufungsschrift.

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cc) Nichts anderes ergibt die von der Rechtsbeschwerde angeführte

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur, wie sie es nennt, Arbeitsteilung in

Sozietäten. Danach sind die in einer Sozietät tätigen Rechtsanwälte gemeinsam

verpflichtet, alles zu tun, um fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzurei-

chen (Senat, BGHZ 124, 47, 50 f.). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der im

Postausgangsfach der Sozietät vergessene Post zur Post aufgeben will, prüfen,

ob sich darunter eilige Sachen befinden, die schneller befördert werden müssen

(BGH, Beschl. v. 13. November 2002, XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490, 491),

und mitgenommene Sendungen rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, auch

wenn er sie nicht bearbeitet hat (BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 107/94,

NJW 1995, 1841). Das gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der eine arbeitsteilig

vorbereitete Berufungsschrift verantwortlich unterzeichnet. Bei dieser Art der

Vorbereitung einer Berufungsschrift muss vor ihrer Absendung durch den pro-

zessführenden Rechtsanwalt (oder seinen Vertreter) verantwortlich geprüft

werden, ob die Koordination der Beiträge auch gelungen ist. Diese Prüfung

kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der die Berufungsschrift

unterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für deren

Richtigkeit übernimmt. Dieser kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn

er in seine Prüfung alle koordinierten Beiträge einbezieht und die Berufungs-

schrift insgesamt auf ihre Richtigkeit überprüft. Ein Ausblenden einzelner Ele-

mente verfehlte den Zweck der Prüfung. Die erforderliche Prüfung beschränkt

sich auf einen überschaubaren Kreis von Punkten und stellt deshalb auch keine

übertriebenen Anforderungen.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 7 C 694/07 -

LG München I, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 7114/08 -