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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZB 153/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fe
Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann
überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese
Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08 - LG München I
AG Garmisch-Partenkirchen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 25. September 2008 wird auf
Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
18.000 €.
Gründe:
I.
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Durch ihm am 5. März 2008 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts ist der
Beklagte verurteilt worden, sein Teileigentum in einer Wohnungseigentumsan-
lage nicht zum Betrieb eines Pizzaservice zu nutzen. Seine Berufung gegen
dieses Urteil ist an das unzuständige Landgericht München II gerichtet worden
und dort am 7. April 2008, dem auf den 5. April 2008 folgenden Montag, einge-
gangen. Nach Abgabe der Sache an das zuständige Landgericht München I hat
der Beklagte dort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der
seine Sache in der beauftragten Sozietät bearbeitende Rechtsanwalt habe mit
einem Kollegen der Sozietät besprochen, dass er selbst die Berufungsschrift
erstelle, der Kollege das zuständige Berufungsgericht ermittele. Dieser habe die
Prüfung aber wegen unvorhergesehener dringender anderer Arbeiten nicht
durchführen können und die erfahrene und zuverlässige Sekretärin des die Sa-
che bearbeitenden Rechtsanwalts gebeten, diesem auszurichten, er habe die
Prüfung nicht durchführen können. An sich sei das Landgericht München II zu-
ständiges Berufungsgericht; das könne sich durch die WEG-Novelle geändert
haben. Die Sekretärin habe dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt den
Entwurf der Berufungsschrift aber mit dem unzutreffenden Bemerken vorgelegt,
der Kollege habe mitgeteilt, zuständiges Berufungsgericht sei das Landgericht
München II. Darauf habe dieser die an dieses Gericht gerichtete Berufungs-
schrift unterzeichnet.
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Das Landgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiederein-
setzungsantrags mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der dieser die
Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Die Kläger beantragen,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsge-
richt von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet,
durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie
aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Vor-
aussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
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2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb
geboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR
2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen
wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung un-
zumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG
NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v.
23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
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a) Der Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil seine Prozessbe-
vollmächtigten die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist um 15.59 Uhr und
damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht München II ein-
gereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung im normalen Ge-
schäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00,
NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zulässigkeit der
Berufung hing deshalb entscheidend von dem Erfolg des frist- und formgerecht
gestellten Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und dieser wiederum davon ab, ob die Adressierung der Berufungsschrift an
das unzuständige Gericht unverschuldet war. Das hat das Berufungsgericht im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift auch prüfen müssen,
ob sie an das zuständige Gericht gerichtet war. Dabei habe er sich weder auf
die Angaben seiner Sekretärin noch auf die vermeintlich vorgenommene Prü-
fung der Zuständigkeit durch seinen Anwaltskollegen verlassen dürfen.
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b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die we-
der fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einle-
gung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass
der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl.
v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai
1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB
141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79;
Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musie-
lak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. Dazu gehört neben
der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB
11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts
(BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8.
Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsan-
trag: BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). Hätte der
Prozessbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, hätte er festgestellt, jedenfalls
feststellen müssen, dass die Berufung im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG
bei dem Landgericht München I einzulegen war.
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bb) Diese Prüfung durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht
delegieren. Ein Rechtsanwalt darf zwar seinem Büropersonal die Ermittlung der
(genauen) Postanschrift des Berufungsgerichts überlassen und muss diese An-
schrift dann auch nicht überprüfen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90,
NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW
2000, 82; Musielak/Grandel, aaO, § 233 Rdn. 48). Das gilt aber nicht für die
Angabe des Berufungsgerichts selbst. Sie ist ein nicht delegierbarer Kernbe-
standteil der Berufungsschrift.
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cc) Nichts anderes ergibt die von der Rechtsbeschwerde angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur, wie sie es nennt, Arbeitsteilung in
Sozietäten. Danach sind die in einer Sozietät tätigen Rechtsanwälte gemeinsam
verpflichtet, alles zu tun, um fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzurei-
chen (Senat, BGHZ 124, 47, 50 f.). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der im
Postausgangsfach der Sozietät vergessene Post zur Post aufgeben will, prüfen,
ob sich darunter eilige Sachen befinden, die schneller befördert werden müssen
(BGH, Beschl. v. 13. November 2002, XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490, 491),
und mitgenommene Sendungen rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, auch
wenn er sie nicht bearbeitet hat (BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 107/94,
NJW 1995, 1841). Das gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der eine arbeitsteilig
vorbereitete Berufungsschrift verantwortlich unterzeichnet. Bei dieser Art der
Vorbereitung einer Berufungsschrift muss vor ihrer Absendung durch den pro-
zessführenden Rechtsanwalt (oder seinen Vertreter) verantwortlich geprüft
werden, ob die Koordination der Beiträge auch gelungen ist. Diese Prüfung
kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der die Berufungsschrift
unterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für deren
Richtigkeit übernimmt. Dieser kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn
er in seine Prüfung alle koordinierten Beiträge einbezieht und die Berufungs-
schrift insgesamt auf ihre Richtigkeit überprüft. Ein Ausblenden einzelner Ele-
mente verfehlte den Zweck der Prüfung. Die erforderliche Prüfung beschränkt
sich auf einen überschaubaren Kreis von Punkten und stellt deshalb auch keine
übertriebenen Anforderungen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 7 C 694/07 -
LG München I, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 7114/08 -