BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZA 26/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
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am 14. November 2002
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge- richts Bochum vom 29. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinrei- chenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wieder- einsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfege- such ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daß sein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb der Frist geheilt werden kann.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
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