Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZB 206/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2002

in dem Konkursverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 14. November 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Hanau vom 12. April 2002 wird auf Kosten des

Konkursverwalters (Masse) als unstatthaft verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt bis zu 300

Gründe

I.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß

vom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglied

des Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die so-

fortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Be-

schluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Da-

gegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

(cid:0)

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach

Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887,

1902 ff) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung

des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 KO

nicht mehr gemäß § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde,

sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist

(BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574

Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus-

drücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Be-

schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keiner

dieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 InsO auf Rechtsbe-

schwerden in Konkursverfahren keine Anwendung (BGH, aaO). Aus welchen

Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerde

abgesehen hat, ist unerheblich.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann