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BGH Beschluß vom 11.07.2002 – IX ZB 80/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Konkursverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
KO § 73 Abs. 3; ZPO Fassung: 27. Juli 2001 § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 7
Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkurs-
ordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechts-
beschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.
BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - LG Köln
AG Bergheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß
der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2002
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.695,24 €.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte ist der Verwalter im Konkurs über das Vermögen
der Gemeinschuldnerin. Er hat zugleich mit der Einreichung des Schlußbe-
richts beantragt, seine Vergütung nebst Barauslagen zuzüglich 16 % Umsatz-
steuer (= 8.742,86 €) festzusetzen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat
dem weiteren Beteiligten auf die Vergütung nur den halben Umsatzsteuersatz
zugebilligt (= 4.047,62 €). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des
weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die - nicht zugelassene -
Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 14. März 2002, die mit
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April 2002 begründet
worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-
reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum
Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft
(BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, ZInsO 2002, 371; Ullmann
WRP 2002, 593, 599). Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus-
drücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Be-
schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner die-
ser Fälle ist im Streitfall gegeben.
a) Die Statthaftigkeit des zweiten Rechtsmittels ergibt sich nicht aus § 73
Abs. 3 KO.
Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 574 ZPO deutlich ge-
macht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vor-
schriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollen.
Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde
und beseitigt auf diese Weise die für unnötig gehaltene dritte Tatsachenin-
stanz, die nach altem Recht in einigen wenigen Fällen (z.B. § 793 Abs. 2 ZPO)
gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts eröffnet wurde (vgl. BT-
Drucks. 14/4722 S. 116). Anzeichen dafür, daß § 73 Abs. 3 KO in seinem ver-
bliebenen beschränkten Anwendungsbereich anders als der für die Ein-
zelzwangsvollstreckung geltende § 793 Abs. 2 ZPO a.F. weitergelten solle,
sind im Gesetzgebungsverfahren nicht hervorgetreten. Hätte der Gesetzgeber
trotz der beschlossenen generellen Abschaffung der sofortigen weiteren Be-
schwerde für die der Zivilprozeßordnung unterliegenden Verfahren eine weite-
re Anwendung des § 568 ZPO a.F. im Konkursverfahren gewollt, so hätte dies
als Ausnahmeregelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - auch zur
sachlichen Zuständigkeit - bedurft. Da eine solche Übergangsregelung unter-
blieben ist, muß auch im Anwendungsbereich des älteren § 73 Abs. 3 KO von
der Ersetzung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Rechtsbeschwer-
de neuen Rechts ausgegangen werden (wie hier OLG Celle ZInsO 2002, 434,
436; Pape ZInsO 2002, 249, 250).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann § 7 InsO in der
Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes auf den Streitfall weder unmittelbar
noch entsprechend angewendet werden.
aa) Bis zum Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes entsprach es
einhelliger Meinung, daß § 7 InsO in der damals geltenden Fassung keine Be-
deutung für den Rechtsmittelzug in Konkurssachen alten Rechts hatte (vgl. Kil-
ger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 73 KO Anm. 4 b; HK-InsO/
Kirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 3). Gegen Entscheidungen des Erstbeschwerdege-
richts war die sofortige weitere Beschwerde allein nach Maßgabe der § 73
Abs. 3 KO, § 568 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft, weil nach der Übergangsregelung
des Art. 103 Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Konkursordnung auf Konkurs-
verfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, weiter anzuwen-
den sind.
Durch die Übergangsregelung soll vermieden werden, daß auf ein Insol-
venzverfahren und seine Wirkungen teils das alte Konkursrecht, teils das neue
Insolvenzrecht anzuwenden ist. Wegen der grundlegenden Neuerungen der
Reform des Insolvenzrechts sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in mate-
rieller Hinsicht hat es der Gesetzgeber für die am 1. Januar 1999 bereits an-
hängigen Konkurse bei der ausschließlichen Anwendung des bisherigen
Rechts belassen (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 116; siehe ferner HK-InsO/
Landfermann aaO Art. 103, 104 Rn. 3). Dieser bereits der Gesetzesbegrün-
dung zugrundeliegende Leitgedanke der Übergangsregelung ist im Gesetzge-
bungsverfahren auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch die Einführung
der Formulierung "und deren Wirkungen" weiter verstärkt worden, um eine
umfassende Anwendung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften sicherzu-
stellen (vgl. BT-Drucks. 12/7303 S. 118).
bb) An dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers hat die Neufassung
des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nichts geän-
dert. Insbesondere liegt keine system- oder rechtsstaatswidrige Verkürzung
des Rechtswegs in Konkurssachen alten Rechts gegenüber Insolvenzsachen
vor, die eine entsprechende Anwendung des § 7 InsO geböte.
Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemöglichkeit trägt dem Anliegen
des Zivilprozeßreformgesetzes Rechnung, die Rechtsbeschwerde nur für be-
stimmte Bereiche der Rechtsordnung gesetzlich vorzusehen und sie im übrigen
- auch zur Entlastung des Bundesgerichtshofs - von der nicht nachprüfbaren
Zulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht abhängig zu machen
(vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116). Der durch die Verkürzung des Rechtsmittel-
zuges erzielte Beschleunigungseffekt widerspricht - wie der Senat unter Hin-
weis auf § 121 VerglO zu § 20 GesO bereits entschieden hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175) - weder
Art. 3 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten staatlichen Justizgewährungspflicht. Es ist ständige Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts, daß es ein verfassungsrechtlich gesi-
chertes Recht auf (gesetzlich nicht vorgesehene) Rechtsmittel gegen gerichtli-
che Entscheidungen nicht gibt (vgl. BVerfGE 65, 76, 90; 87, 48, 61; 89, 381,
390; 96, 27, 39). Für die im Streitfall hieraus folgende Ungleichbehandlung
verfahrensrechtlicher Fragen in der Insolvenzordnung einerseits und der Kon-
kursordnung andererseits gibt es hinreichend gewichtige Gründe, die insbe-
sondere darin bestehen, daß es sich bei der Insolvenzordnung um ein junges
Rechtsgebiet handelt, welches verstärkt klärungsbedürftige Grundsatzfragen
aufwirft, während dies bei der Abwicklung der Übergangsfälle nach der Kon-
kursordnung nicht in diesem Maße zu erwarten ist. Im übrigen befindet sich die
Regelung des Beschwerderechtszuges bezüglich der konkursrechtlichen Alt-
fälle im Einklang mit der Einzelzwangsvollstreckung, für die ebenfalls keine
dem § 7 InsO vergleichbare Regelung geschaffen worden ist (vgl. § 793 ZPO
n.F.), obwohl nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde
- entsprechend § 73 Abs. 3 KO - grundsätzlich eröffnet war.
2. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist eine nachträgliche Zulassung der Revision durch
eine Ergänzung des Berufungsurteils gemäß § 321 ZPO nicht möglich (BGHZ
20, 188, 191 f; 44, 395, 397; 78, 22, 23; zustimmend MünchKomm-ZPO/
Wenzel, 2. Aufl. § 546 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 15;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rn. 19). Die Erwägungen treffen
grundsätzlich in gleicher Weise für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu.
Der weitere Beteiligte hat auch keinen Ergänzungsantrag gestellt. Daß die
Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts ge-
mäß § 319 ZPO vorlägen (vgl. BGHZ 78, 22, 23) macht die Rechtsbeschwerde
nicht geltend.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser