Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZB 404/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 14. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der

Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 312,86

Gründe

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesge-

richt es abgelehnt hat, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

zu befinden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluß des

Landgerichts vom 20. März 2002 hat die Beklagte nicht eingelegt. Ein solches

Rechtsmittel käme nur als Rechtsbeschwerde in Betracht. Dessen Statthaftig-

keit setzt jedoch voraus, daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde

zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Beides trifft hier nicht zu. Im üb-

rigen hätte eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zu-

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gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (BGH, Beschl. v. 21. März

2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Daran fehlt es ebenfalls.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-

keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel der

Beklagten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW

2002, 1577).

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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