BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZB 404/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
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am 14. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 312,86
Gründe
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesge-
richt es abgelehnt hat, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
zu befinden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluß des
Landgerichts vom 20. März 2002 hat die Beklagte nicht eingelegt. Ein solches
Rechtsmittel käme nur als Rechtsbeschwerde in Betracht. Dessen Statthaftig-
keit setzt jedoch voraus, daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Beides trifft hier nicht zu. Im üb-
rigen hätte eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
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gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (BGH, Beschl. v. 21. März
2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Daran fehlt es ebenfalls.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-
keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel der
Beklagten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW
2002, 1577).
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:14)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:16)(cid:12)