BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZR 40/02
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2002
wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56
DM).
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Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht den allein geltend gemachten An-
spruch aus § 26 Abs. 3 InsO auf Ersatz eines Massekostenvorschusses ver-
neint. Der Ersatzanspruch wird nur durch einen Massekostenvorschuß und
nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst.
Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Be-
zeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter (hier:
übereinstimmend als "Massekostenvorschuß") ab. Rechtsirrig ist auch die in
der Berufungsinstanz geäußerte Auffassung der Klägerin, der Insolvenzver-
walter und der Gläubiger könnten eine Vereinbarung darüber treffen, daß es
sich bei einer Zahlung um einen Massekostenvorschuß im Rechtssinne han-
dele, was zur Folge habe, daß die Zahlung selbst dann als Massekostenvor-
schuß zu behandeln sei, wenn bei der Gemeinschuldnerin selbst noch ein aus-
reichender Betrag zur Deckung gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. § 171 InsO vorhan-
den gewesen sei. Eine solche Vereinbarung wäre als unzulässiger Vertrag zu
Lasten Dritter unwirksam.
Im Streitfall hat die Klägerin den Geldbetrag nicht zu dem Zweck vorge-
schossen, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse zu verhindern. Dies folgt aus ihrem eigenen Vortrag und der
zeitlichen Abfolge von Verfahrenseröffnung und Überweisung des Vorschus-
ses.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann