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BGH Beschluß vom 19.11.2002 – 1 StR 442/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/02

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 be-

schlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einer

ausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nicht

ausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen para-

noiden und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit er-

heblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".

Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,

daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die

Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen

(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom

17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine er-

hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nicht

ausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, so

daß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. Einer

Gesamtschau der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch

BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00), insbe-

sondere der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachver-

ständigengutachtens, kann der Senat jedoch ohne weiteres

entnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung um

ein offenkundiges Fassungsversehen handelt und jedenfalls

eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten sicher feststeht.

2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des Urteils

beantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. Ein

Freispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanord-

nung im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGH

NStZ - RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmen

eines Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines Ver-

fahrens, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserung

und Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten An-

trags (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,

nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.

§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR <8. Erg. Lfg.> § 414 Rdn. 22).

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf